Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen
Datenübertragung im Sinne dieser Regeln ist die Übertragung von Daten zwischen einer abgebenden Stelle und einer empfangenden Stelle in einer nur maschinell lesbaren Form und Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch im Rahmen der technischen Möglichkeiten der abgebenden Stelle. Gegenstand der Datenübertragung ist der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. Diese Datenübertragungsregeln sollen eine praktikable und kostengünstige Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis gewährleisten.
Rechtsgrundlage für diese Datenübertragungsregeln ist § 915d Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO).
Die Berechtigung zum Empfang laufender Abdrucke nach § 915d ZPO ist in § 915e ZPO abschließend festgelegt. Die Zulassung zum Bezug laufender Abdrucke setzt eine Bewilligung nach Maßgabe der §§ 2 ff. SchuVVO voraus.
12.4.2000 Technische Anforderungen für die Datenübertragung 4.1 Zeichensatz Für die Übertragung ist der Zeichensatz gemäß DIN 66303-ARV 8 1 zu Grunde zu legen. Dies gilt auch bei Verwendung reduzierter Zeichenvorräte. 4.2 Datenelemente Es sind darzustellen: - das Geschlecht von Menschen nach ISO 5218 - Datum und Uhrzeit nach DIN EN 28601 - Ländernamen und Gerichtsbezeichnungen nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes. 4.3 Datenformat Es werden ausschließlich strukturierte Daten übertragen. Der Satzaufbau ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. 4.4 Hinweis nach § 9 Abs. 2 SchuVVO Bei der Datenübertragung ist der Hinweis nach § 9 Abs. 2 SchuVVO in Form einer Datei beizufügen. 4.5 Datenkomprimierung Soweit es den Beteiligten technisch möglich ist, kann die Übertragung der Daten aus wirtschaftlichen Gründen in komprimierter Form erfolgen. Dabei sollen nur marktgängige Softwareprodukte eingesetzt werden. 1 Der Zeichensatz gemäß DIN 66303-ARV 8 stimmt mit ISO 8859-1 überein. Er enthält die Ziffern, die Groß- und Kleinbuchstaben und weitere Schriftzeichen (Sonderzeichen) sowie nationale Buchstaben und Buchstaben mit diakritischen Zeichen oder Akzenten, die in verschiedenen westeuropäischen Sprachen verwendet werden, und ermöglicht damit die Verwendung der Umlaute und des ß für eine korrekte deutschsprachige Namensschreibung. 1 5 1 0 12.4.2000 4.6 Datenschutz Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung kann in der Regel in Software erfolgen. Beim Datenträgeraustausch können Vertraulichkeit und Integrität auch auf andere Weise gewährleistet werden. Die Daten und der verwendete Schlüssel dürfen nur der abgebenden und der empfangenden Stelle bekannt werden. Ist für das Entschlüsseln der Daten bei der empfangenden Stelle die Weitergabe des von der abgebenden Stelle verwendeten Schlüssels erforderlich, so darf dieser nicht zusammen mit dem Datenbestand übermittelt werden. Die empfangende Stelle hat der abgebenden Stelle die Namen der Personen, die zur Kenntnis des Schlüssels berechtigt sind, sowie - bei Datenübermittlung - die elektronische Adresse schriftlich mitzuteilen.
5.1 Übermittlungsdienst Für die Datenübermittlung ist unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen und Gegebenheiten ein genormter Kommunikationsdienst zu verwenden. Werden die übermittelten Daten der empfangenden Stelle nicht durch Übermittlung sondern zum Abruf - etwa in einer Mailbox - bereitgestellt, sind die Grundsätze des § 18 SchuVVO entsprechend anzuwenden. 5.2 Datenschutz bei der Datenübermittlung Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck teilt die absendende Stelle der empfangenden Stelle im Rahmen der Übertragung Folgendes mit: - die Namen der übermittelten Dateien - den Zeitraum der Übermittlung - die Anzahl der übermittelten Sätze - die Erstellungsdaten der Dateien Eine fehlerhafte Datenübertragung ist vollständig zu wiederholen. Unmittelbar vor einer Datenübermittlung sind die Dateien auf Schadfunktionen (z.B. Computerviren) zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. 1 5 1 0 12.4.2000
6.1 Art der Datenträger Für die Datenübertragung mittels Datenträger kommen optische, magnetooptische oder magnetische Datenträger in Betracht. 6.2 Verwendung neuer oder gelöschter Datenträger Zum Beschreiben sind nur neue oder physikalisch gelöschte Datenträger zu verwenden. 6.3 Test der Datenträger zum Schutz vor Software mit Schadfunktion (z. B. Computerviren) Alle ein- und ausgehenden Datenträger müssen auf Software mit Schadfunktion (z.B. Computerviren) getestet werden. Das Verfahren ist von einer festgelegten Stelle durchzuführen; das Ergebnis ist zu dokumentieren. 6.4 Kennzeichnung der Datenträger Alle Datenträger sind digital eindeutig zu kennzeichnen (Datenträgerkennzeichen). Es sind das Bundesland und das Gericht einzugeben und eine eindeutige laufende Nummer des Datenträgers zu vergeben. Dabei ist der Schlüssel des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Darüber hinaus sind Datenträger mittels Klebeetikett eindeutig zu bezeichnen. Dabei sind der Bearbeiter, der Empfänger, das Datenträgerkennzeichen und das Erstellungsdatum anzugeben. Eine äußerliche Kennzeichnung über den Inhalt des Datenträgers ist ebenso unzulässig wie ein Hinweis auf die Sensitivität der Daten. 6.5 Transportschutz für beschriebene Datenträger Die Datenträger werden dem Bezieher in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. Beim Transport von Datenträgern dürfen Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Die Verpackung soll größtmöglichen Schutz gegen mechanische Beanspruchung bieten. 6.6 Begleitschreiben Als Begleitschreiben beim Übersenden oder bei der Aushändigung von 1 5 1 0 12.4.2000 Datenträgern ist der als Anlage 3 2 beigefügte Vordruck „Austausch von Datenträgern“ zu verwenden. 6.7 Transportkontrolle und Organisation Der Empfang eingehender und die Absendung abgehender Datenträger sind zu dokumentieren. Ein- und ausgehende Datenträger sind dabei auf das Vorhandensein des Begleitschreibens sowie dessen ordnungsgemäße Ausfüllung und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. 6.8 Löschung nach Verarbeitung, Rücksendung Die empfangende Stelle sendet die Datenträger an die abgebende Stelle zurück. Die auf den Datenträgern vorhandenen Informationen müssen vor der Rücksendung des Datenträgers physikalisch gelöscht werden, soweit dies technisch möglich ist. 6.9 Rücksendung von Datenträgern im Fehlerfall Fehlerhafte Datenträger sind an die abgebende Stelle unverändert zurückzugeben.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Gleichzeitig wird die AV des MdJ Nr. 2/1999 vom 15. Januar 1999 (JVVS 1510/15.1.1999) aufgehoben. 2 Vom Abdruck der Anlage 3 wurde abgesehen. 1 5 1 0 12.4.2000 Anlage 1 zu den Datenübertragungsregeln Datensatzbeschreibung zu Datenaustausch mit PC-Systemen Satzlänge: 264 Zeichen, feste Feldposition, ohne Feldtrenner Feldname Länge Position Typ Inhalt Beispiel gericht 7 1-7 num. Kurzbezeichnung des Gerichts (nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes) 0820609 abt 3 8-10 num. Abteilungsnummer aus dem Aktenzeichen m 2 11-12 alpha Buchstabe aus Aktenzeichen M_ lfdnr 5 13-17 num. Lfd. Nummer aus Aktenzeichen 01234 leer 1 21 alpha 1 Leerzeichen sex 1 22 num. Geschlechtskennzeichen (nach ISO 5218: „0“, „1“, „2“ oder „9“ name 50 23-72 alpha Name des Schuldners „Müller“ vname 50 73-122 alpha Vorname des Schuldners „Max“ gname 30 123-152 alpha Geburtsname des Schuldners, falls abweichend vom Namen „Mayer“ sname 30 153-182 alpha sonstiger Name des Schuldners, falls vorhanden „fr. Huber“ gebdat 8 183-190 date Geburtsdatum des Schuldners, soweit bekannt (nach DIN EN 28601) 19550208 plz 5 191-195 num. Postleitzahl 66119 ort 30 196-225 alpha Wohnort des Schuldners „Saarbrücken“ str 30 226-255 alpha Straße und Hausnummer „Postweg 13“ datum 8 256-263 date Datum des Ereignisses (nach DIN EN 28601) 19990104 kennz 1 264 alpha Kennzeichen des Ereignisses: H = Haftbefehl erlassen, E = e. V. abgegeben, L = Löschung im Verzeichnis „E“ 1 5 1 0 12.4.2000 Anlage 2 zu den Datenübertragungsregeln Datensatzbeschreibung zum Datenaustausch mit UNIX-/INFORMIX- Systemen Satzlänge: variabel, je nach Feldinhalt - Feldtrenner: „#“ Feldname max. Länge Typ Inhalt Beispiel gericht 7 num. Kurzbezeichnung des Gerichts (nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes) 0820609 az 13 alpha. Aktenzeichen „7 M 123/99“ evdat 8 date Datum der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung - falls zutreffend - (nach DIN EN 28601) 19990129 hbdat 8 date Datum des Erlasses des Haftbefehls - falls zutreffend - (nach DIN EN 28601) 19990129 lz 1 alpha Löschungskennzeichen X bem1 23 alpha Bemerkungsfeld zum Verfahren „gelöscht“ date 8 date Datum der letzten Eintragung (nach DIN EN 28601) 19990129 str 30 alpha Straßenbezeichnung mit Hausnummer „Postweg 13“ plz 5 num. Postleitzahl 66119 ort 30 alpha Wohnort des Schuldners „Saarbrücken“ sex 1 num. Geschlechtskennzeichen (nach ISO 5218: „0“, „1“, „2“ oder „9“ name 50 alpha Name des Schuldners „Müller“ vname 50 alpha Vorname des Schuldners „Max“ gname 30 alpha Geburtsname des Schuldners, falls abweichend vom Namen „Mayer“ sname 30 alpha sonstiger Name des Schuldners, falls vorhanden „fr. Huber“ gebdat 8 date Geburtsdatum des Schuldners, soweit bekannt (nach DIN EN 28601) 19550422 bem2 30 alpha Bemerkungsfeld zur Person „Vorname ergänzt“