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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizDienstausweis für Justizbedienstete (JVVS 2000-22)

Verwaltungsvorschrift

Dienstausweis für Justizbedienstete (JVVS 2000-22)

Ministerium der Justiz · vom 2007-01-12

1.

a) Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, b) Gerichtsvollzieher/innen, c) die Beamten/Beamtinnen und Angestellten, die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet sind, d) Richter/innen sowie nicht bereits unter a) bis c) genannte Beamte/Beamtinnen und Angestellte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.

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2.
(1)

Die Dienstausweise werden im Scheckkartenformat entsprechend dem Muster der Anlage hergestellt und zwar, - von dem Landgericht Saarbrücken für den Sozialdienst der Justiz beim Landgericht sowie für alle saarländischen Gerichte und Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme des Amtsgerichts Saarbrücken, - von dem Amtsgericht Saarbrücken für seinen Geschäftsbereich, - von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken für alle saarländischen Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalt Lebach. Hierzu fertigen die Behörden digitale Passfotos mit behördeneigenen Kameras und stellen diese Fotos den oben genannten Dienststellen zur Fertigung der Ausweise zur Verfügung.

(2)

Die Dienstausweise sind von dem/der Dienstvorgesetzten zu unterzeichnen, zu siegeln und anschließend zu laminieren. Der Dienstausweis für den/die Behördenleiter/in ist von dem/der nächsthöheren Dienstvorgesetzten auszustellen.

3.
(1)

Die Dienstausweise haben Gültigkeit für die Dauer der Zugehörigkeit des Inhabers/der Inhaberin zu der Behörde. Sie dürfen längstens für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Dienstausweis zu erneuern. Der alte Dienstausweis ist einzuziehen und zu vernichten. Der neue Ausweis ist unter neuer Nummer auszustellen. 2 0 0 0 12.1.2007

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(2)

Scheidet der/die Inhaber/in des Ausweises aus der Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, durch Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung oder dergleichen aus oder endet die Beschäftigung, für die der Ausweis ausgestellt war – z.B. durch Ablauf des Beschäftigungsauftrages -, so ist der Ausweis unaufgefordert zurückzugeben. Die Behörde zieht den Ausweis ein und vernichtet ihn.

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(3)

Wird der/die Inhaber/in des Ausweises über drei Monate hinaus an eine andere Behörde abgeordnet, so ist der Dienstausweis bei der Stammbehörde für die Dauer der Abordnung zur Aufbewahrung abzuliefern.

(4)

Ein schadhaft oder unansehlich gewordener Ausweis ist einzuziehen und zu vernichten. Der neue Ausweis ist unter der alten Nummer auszustellen.

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(5)

Bei Änderung der Personalien (z.B. Änderung der Amtsbezeichnung) ist der Dienstausweis zu erneuern.

4.

Vor- und Nachnamen des Inhabers/der Inhaberin des Ausweises, die Beschäftigungsbehörde, das Datum der Ausstellung, der Weiterleitung sowie eine Spalte für die Einziehung, Vernichtung oder den Verlust des Ausweises enthält. Für Ausweise von Mitarbeiter/innen der eigenen Behörde ist eine Spalte für die Belehrung und Aushändigung vorzusehen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen.

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5.
(1)

Bei der Aushändigung des Ausweises ist der/die Inhaber/in über die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige im Fall des Verlustes und über die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Dienst, bei einer Abordnung oder bei der Beendigung der betreffenden Beschäftigung sowie darüber zu belehren, dass der Dienstausweis sorgfältig aufzubewahren ist, nicht in Kraftfahrzeugen zurückgelassen und nicht auf Urlaubsreisen mitgenommen werden darf.

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(2)

Die Belehrung und der Empfang des Ausweises sind durch Unterschrift in einem gesonderten Verzeichnis, welches von dem/der Dienstvorgesetzten geführt wird, zu bestätigen. In dem Verzeichnis ist hierfür neben der Nummer des Dienstausweises und den nach Nummer 4 vorgesehenen Angaben eine besondere Spalte vorzusehen. Die Spalte für die Weiterleitung des Ausweises entfällt.

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6.

Verlust eines Ausweises ist die Eintragung auffällig zu kennzeichnen. Der Behörde, welche den Ausweis hergestellt hat, ist Mitteilung zu machen. Die Neuausstellung eines verloren gegangenen Ausweises hat unter neuer Nummer zu erfolgen. 2 0 0 0 12.1.2007

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7.

Ermittlungen zu keinem Erfolg, so ist dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu berichten. Dieses erklärt den Ausweis durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes für ungültig. Die Bekanntmachung beinhaltet die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausweisnummer. Die Bekanntgabe der persönlichen Daten des/der Bediensteten, für den/die der Ausweis ausgestellt worden war, unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes. II. 1. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2. Gleichzeitig wird die AV des MfR Nr. 12/1977 vom 20. Mai 1977, geändert durch AV des MdJ Nr. 14/1996 vom 30. August 1996 (2000-22) aufgehoben. 3. Die nach dem bisherigen Muster ausgestellten Dienstausweise können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsfrist weiter verwendet werden. 2 0 0 0 12.1.2007 MUSTER FÜR DIENSTAUSWEISE (Anlage zu Nummer 2 der AV) Vorderseite des Dienstausweises Rückseite des Dienstausweises Die/Der Inhaber/in dieses Ausweises ist Angehörige/r des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales. * Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihr/ihm die zur Ausübung des Dienstes erforderliche Unterstützung und Amtshilfe zu gewähren. Dienstsiegel Unterschrift Rückseite des Dienstausweises für Bewährungshelfer/innen Die/Der Inhaber/in dieses Ausweises ist Angehörige/r des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales. * Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihr/ihm die zur Ausübung des Dienstes erforderliche Unterstützung und Amtshilfe zu gewähren. Der/Die Bewährungshelfer/in hat bei der Ausübung der Bewährungsaufsicht über Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendrecht angewandt wurde, das Recht auf Zutritt zu den Genannten. Er/Sie kann von dem Erziehungsberechtigen, gesetzlichen Vertreter, Lehrherrn, sonstigen Leiter der Berufsausbildung, Arbeitgeber oder Schule Auskünfte über die Lebensführung des/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden verlangen. - §§ 24 Abs. 3, 105 JGG - Der/Die Ausweisinhaber/in ist berechtigt, in Ausübung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben die Justizvollzugsanstalten des Saarlandes während der üblichen Dienstzeit zu betreten. Dienstsiegel Präsident des Landgerichts * Es ist die jeweilige Behörde anzugeben. Saarland Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales * Dienstausweis Nr. 123 Michael Mustermann ausgestellt am: 02.10.2006 gültig bis: 01.10.2011


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