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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizDienstordnung für die Beamten des einfachen Justizdienstes, LV des JM Nr. 16/1965

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Dienstordnung für die Beamten des einfachen Justizdienstes, LV des JM Nr. 16/1965

Ministerium der Justiz · vom 1965-08-06

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2 3 7 0 6.8.1965 Dienstordnung für die Beamten des einfachen Justizdienstes LV des MdJ Nr. 16/1965 vom 6. August 1965 (2370 - 1 II), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 18/1978 vom 14. Dezember 1978 (5100 - 14) 1. Dienstaufgaben Dienstaufgaben des einfachen Justizdienstes (Justizwachtmeisterdienstes) sind: a) der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst (Nummer 2), b) der Außendienst (Nummer 3), c) der Innendienst (Nummer 4), d) sonstige Dienstverrichtungen (Nummer 5 Abs. 3, Nummer 6). 2. Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst a) die Wahrnehmung des Dienstes in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder sonstiger Behinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss, b) die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude, c) die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen innerhalb der Justizgebäude, d) die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden. 3. Außendienst Zum Außendienst gehören insbesondere folgende Verrichtungen: a) die Ausführung von Anweisungen, welche das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder Verhaftung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahme betreffen, ferner die Hilfeleistung bei solchen Maßnahmen. 2 3 7 0 6.8.1965 b) Die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken, die Vornahme von Ortsbestellungen, die Einziehung von Erkundigungen und die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen, c) die Abholung und Weiterbeförderung von Geldern und Wertsachen. 4. Innendienst Zum Innendienst gehören insbesondere: a) die Vermittlung des gesamten Aktenverkehrs, das Bereitstellen der Schreibmaschinen in Fällen notwendiger Hilfe nach Weisung des Geschäftsleiters sowie die im Dienstbetrieb sonst noch erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Geschäftsräume und im Verkehr der einzelnen Dienststellen untereinander, b) der Pförtner-, Anmelde- und Fernsprechvermittlungsdienst, soweit er nicht anderen Kräften übertragen ist, c) die Mitwirkung bei der Annahme und Verteilung der Eingänge - bei großen Behörden der Dienst in der Briefannahmestelle - nach näherer Weisung des Behördenleiters, d) der gesamte Absendedienst (Besorgung der Postsendungen einschließlich der Verpackung und Versiegelung) und das Leeren der Briefkästen, e) die Hilfeleistung bei der Herstellung von Vervielfältigungen auf mechanischem Weg, f) das Heften der Akten, soweit es nicht anderen Kräften übertragen ist, g) die Besorgung öffentlicher Aushänge am Sitz der Justizbehörden, h) die Hilfeleistung im Büchereidienst, i) die Hilfeleistung bei der Unterbringung der wegzulegenden und bei der Verwaltung der weggelegten Akten - sogenannten Bodenregistratur - sowie bei der Aussonderung der zu vernichtenden Akten, Register usw., k) gegebenenfalls die Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der hierüber erlassenen besonderen Vorschriften, l) die Verwaltung eines Handvorschusses nach den Zahlstellenbestimmunen (Anlage zu Nr. 5.2 Vorl. VV zu § 79 LHO) 1 und den JVB 2 hierzu, m) die Hilfeleistung bei der Verwaltung des Büro- und Schreibmaterials sowie des Packbedarfs. 1 Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 2 Vgl. JVVS 5100/27.11.1978. 2 3 7 0 6.8.1965

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Soweit geeignete Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes vorhanden sind, können ihnen die unter Absatz 1 Buchstabe c), e), h), i) und m) aufgeführten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. 5. Geschäftsverteilung und Übertragung besonderer Geschäfte

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(1)

Sind bei einer Behörde mehrere Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes tätig, so obliegt dem auf Grund seiner Dienststellung dazu berufenen oder vom Behördenleiter dazu bestimmten Beamten die Verteilung der Wachtmeistergeschäfte, soweit sie nicht allgemein geregelt ist, die Anleitung der neu eintretenden Kräfte, die Entgegennahme der ohne Mitwirkung der Gerichtsvollzieher abzusendenden und auszuhändigenden Schriftstücke sowie die Prüfung und Rücklieferung der über die Erledigung aufgenommenen Urkunden und Berichte.

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(2)

Bei plötzlicher Verhinderung eines Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes regelt der gemäß Absatz 1 berufene oder bestimmte Beamte die einstweilige Vertretung. Seinen Anordnungen haben die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bis zu einer etwaigen Bestimmung des Geschäftsleiters oder des Behördenleiters Folge zu leisten.

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(3)

Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, können dem gemäß Absatz 1 berufenen oder bestimmten Beamten, wo nur ein Wachtmeister zur Verfügung steht auch diesem, nach näherer Weisung des Behördenleiters übertragen werden: a) die Verwahrung der Postwertzeichen und die Führung der dafür vorgesehenen Nachweisungen, b) die Verwaltung der Kostenmarkenverkaufsstelle,3 c) die Führung der Listen über eingeschriebene Sendungen und die Vollziehung der Quittungen über eingehende Einschreibsendungen.

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(4)

Soweit der Umfang der Behörde es erfordert, können die in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Geschäfte und Befugnisse auf mehrere Beamte des Justizwachtmeisterdienstes übertragen werden. 3 Ab 1. Januar 1990 werden im Saarland keine Kostenmarken mehr verkauft; vgl. Nummer 1 der AV Nr. 26/2001 vom 14. Dezember 2001 (JVVS 5250/14.12.2001). 2 3 7 0 6.8.1965 6. Sonstige Dienstverrichtungen Der Beamte des Justizwachtmeisterdienstes ist ferner auf Weisung gehalten, a) die Verrichtungen eines Aufsichtsbeamten im Vollzugsdienst - auch neben seinen anderen Geschäften - zu übernehmen, b) im Büro- und Kanzleidienst Hilfe zu leisten, sofern dies im Interesse des Geschäftsbetriebs liegt und ihm neben der Erledigung seiner eigentlichen Dienstobliegenheiten zugemutet werden kann. 7. Schlussbestimmungen

(1)

Die Beamten des einfachen Justizdienstes haben den Anordnungen des Geschäftsleiters und der vom Behördenleiter ermächtigten Beamten Folge zu leisten, solange der Behördenleiter nicht andere Weisungen erteilt.

(2)

Die Dienstbekleidungsvorschriften der Justizverwaltung des Saarlandes 4 regeln, ob und welche Dienstbekleidung die Beamten des einfachen Dienstes zu tragen haben.

(3)

Der Waffengebrauch durch Justizwachtmeister wird durch besondere Bestimmungen geregelt.5 8. In-Kraft-Treten Diese Dienstordnung tritt am 1. August 1965 in Kraft. Entgegenstehende oder entsprechende Bestimmungen der früheren Landesjustizverwaltungen und der Reichsjustizverwaltung werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 4 Vgl. JVVS 2044/24.11.1981. 5 Vgl. JVVS 4437/2.10.1969.


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