Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (JVVS 3172)
Das auf Grund des § 92 BRAO errichtete Ehrengericht 2 für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes führt die Bezeichnung: "Ehrengericht 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken".
Bei dem Ehrengericht 2 werden drei Kammern gebildet.
Die auf Grund des § 98 BRAO eingerichtete Geschäftsstelle führt die Bezeichnung: "Geschäftsstelle des Ehrengerichts 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken".
Der auf Grund des § 100 BRAO bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken 3 errichtete Ehrengerichtshof 4 führt die Bezeichnung: "Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte 4, Saarbrücken".
Bei dem Ehrengerichtshof 4 werden zwei Senate gebildet.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs 4 werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wahrgenommen. Sie führt hierbei die Bezeichnung: "Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte 4, Saarbrücken".
vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278). 2 Jetzt: „Anwaltsgericht“ gemäß Art. 1 Nr. 39 des o.a. Gesetzes. 3 Jetzt: „Saarländisches Oberlandesgericht“ gem. AV des MdJ Nr. 5/1994 - JVVS 3130/15.6.1994. 4 Jetzt: „Saarländischer Anwaltsgerichtshof“ gemäß AV des MdJ Nr. 14/1994 - JVVS 3172/5.10.1994. Stand: 19.12.2002 3 1 7 2 21.7.1960 Das Ehrengericht 2 und der Ehrengerichtshof 4 führen das kleine Landessiegel. Es trägt beim Ehrengericht 2 die Umschrift: "Ehrengericht 2 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken" und bei dem Ehrengerichtshof 4 die Umschrift: "Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte 4, Saarbrücken".
das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 1960 gilt als erstes Geschäftsjahr.
2 und des Ehrengerichtshofs 4 rechnet vom Tag ihrer Ernennung oder Bestellung an. Dabei werden Zeiten, in denen ein Mitglied nach dem 30. September 1959 einem Ehrengericht 2 angehört hat, angerechnet. Stand: 19.12.2002