Entschädigung von Behördengutachten und Gutachten von Behördenangehörigen in Rechtssachen vor den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (JVVS 5672)
Sachverständigengutachten in Rechtssachen für Gerichte und Staatsanwaltschaften sind ausschließlich nach dem ZuSEG 1 zu vergüten. Dies gilt auch, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle ein solches Gutachten erstattet.
Erstattet, vertritt oder erläutert ein Behördenangehöriger in Erfüllung seiner Dienstaufgaben ein Behördengutachten, so steht die Entschädigung seiner Dienstbehörde zu. Die dem Behördenangehörigen bei Erstattung des Gutachtens entstandenen Auslagen (z.B. Reisekosten) können jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem Behördenangehörigen unmittelbar durch das Gericht ausgezahlt werden, sofern die Dienstbehörde des Bediensteten nichts anderes bestimmt hat. 1 Jetzt: ZSEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) mit späteren Änderungen. 5 6 7 2 19.9.1966
Ist eine saarländische Landesbehörde gutachtlich tätig geworden, so wird die Entschädigung für das Behördengutachten nach Absatz 1 und 2 auf Grund der Vorschrift des § 22 SaarlGebG nicht an diese Behörde abgeführt, sondern zu den Gerichtskosten vereinnahmt. Die Landesbehörde hat dem Gericht (der Staatsanwaltschaft) die Höhe der Entschädigung daher zwecks Einbeziehung in die Kostenrechnung mitzuteilen.
Dem Zweck des § 22 SaarlGebG entsprechend sehen die Gerichte (Staatsanwaltschaften) in analoger Anwendung dieser Vorschrift auch von einer Erstattung der Auslagen ab, die Landesbehörden dadurch entstanden sind, dass ein Angehöriger dieser Behörde anlässlich der Erstattung eines persönlichen Gutachtens für ein Gericht (Staatsanwaltschaft), Einrichtungen, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen der Landesbehörde in Anspruch genommen hat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Landesbehörden im Sinne dieser Verfügung sind Behörden und öffentliche Stellen, die mit ihren Einnahmen und Ausgaben in den Landeshaushalt des Saarlandes aufgenommen sind, jedoch nicht Betriebe des Landes nach § 15 RHO-Saar 2 oder betriebswirtschaftliche Unternehmen oder Einrichtungen einer Landesbehörde (§ 58 Abs. 2 RWB-Saar 3).
Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens sind nur dann als an eine Behörde (öffentliche Stelle) selbst gerichtet anzusehen, wenn a) die Erstattung des Gutachtens zu den Aufgaben der Behörde gehört z.B. die Erstattung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt durch das "Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten“ 4 - oder b) das Gericht ausdrücklich um ein Gutachten der Behörde (öffentliche Stelle) gebeten hat. 2 RHO aufgehoben durch § 117 Abs. 2 Nr. 1 LHO; vgl. jetzt §§ 26, 74 und 87 LHO. 3 RWB aufgehoben durch Nummer 2.6 der VV-LHO vom 1. November 1978 (GMBl. S. 617); die Vorschrift wurde ersetzt durch Nummer 4 VV zu § 61 LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 4 Umbenannt in "Staatl. Institut für Gesundheit und Umwelt (SIGU)" gemäß Erlass Nr. 13/87 (Amtsbl. 1987 S. 1258), aufgelöst und eingegliedert in das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz bzw. Aufgabenübertragung auf die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle des Universitätsklinikums des Saarlandes. 5 6 7 2 19.9.1966
Im Übrigen obliegt es der Behörde (öffentlichen Stelle), nach Maßgabe ihrer Organisation und der Vorschriften des Beamten- und Tarifrechts einem Behördenangehörigen die Erstattung des Gutachtens a) als Dienstaufgabe zu übertragen, b) als Nebentätigkeit aufzugeben (§ 77 5 SBG), soweit sie hierzu befugt ist, oder c) als Nebentätigkeit zu genehmigen (§ 78 6 SBG). Im Fall des Buchst. a) bleibt das Gutachten ein Behördengutachten.
Fordert ein Gericht (Staatsanwaltschaft) in den in Absatz 1 Buchst. a und Absatz 2 Buchst. a genannten Fällen einen Behördenangehörigen persönlich zur Erstattung, Vertretung oder Erläuterung eines Gutachtens auf, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch des Behördenangehörigen gegenüber dem Gericht nicht begründet.
Gerichte, Geltendmachung einer Sachverständigenentschädigung durch Behördenangehörige Bei der Mitteilung der Kosten eines Behördengutachtens an die Gerichte (Staatsanwaltschaften) und bei der Geltendmachung einer Sachverständigenentschädigung durch Behördenangehörige ist wie folgt zu verfahren: 1. Wird eine Landesbehörde (öffentliche Stelle des Landes) um die Erstattung eines Gutachtens ersucht, so hat die Geschäftsstelle des Gerichts dem Ersuch je ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 7 und der Anlage 2 7 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. 2. Wird ein Angehöriger einer Landesbehörde (öffentlichen Stelle des Landes) um die Erstattung eines Gutachtens ersucht, so ist dem Ersuchen ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 7 beizufügen. Der Minister der Justiz wird Ersuchen an bestimmte Gutachter von der Bestimmung des Satzes 1 ausnehmen, sobald feststeht, dass deren Gutachten als persönliche Gutachten anzusehen sind. 5 Jetzt § 78 SBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570, ber. S. 706). 6 Jetzt § 79 SBG. 7 Hier nicht abgedruckt. 5 6 7 2 19.9.1966 3. Wurde ein Behördengutachten erstattet (Hinweis auf Nummer 2 Abs. 1, Abs. 2, Buchst. a, so berechnet die Landesbehörde die sich aus dem ZuSEG 1 ergebende Entschädigung auf dem Formular des Musters der Anlage 2 7 und übersendet zwei Ausfertigungen dem Gericht. 4. Wurde ein Behördenangehöriger um die Erstattung eines Gutachtens ersucht, so bescheinigt der Behördenvorstand auf dem gemäß Ziffer 2 übersandten Formular (Muster Anlage 1) 7 , ob die Erstattung des Gutachtens zu den Dienstaufgaben gehört oder ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt.
Nach Absatz 1 kann auch verfahren werden, wenn andere Behörden als Landesbehörden oder öffentliche Stellen des Landes um ein Gutachten ersucht werden und die Geschäftsstelle des Gerichts dies für zweckmäßig hält.
Bei Gutachten von Behörden und Behördenangehörigen findet eine Barauszahlung der Entschädigung auf Grund einer vorläufigen Auszahlungsanordnung nicht statt. Ausgenommen hiervon ist die Zahlung der nach Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 zu erstattenden Auslagen.
Die von einer Landesbehörde (öffentlichen Stelle des Landes) geltend gemachten Sachverständigenentschädigungen und Auslagen sind von dem Kostenbeamten des Gerichts auch dann rechnerisch und sachlich festzustellen (§§ 78, 84 RHO-Saar) 8 , wenn eine Erstattung der Entschädigung nach Nummer 1 Abs. 3 bis 5 unterbleibt. In die Kostenrechnung ist nur eine rechnerisch und sachlich festgestellte Entschädigung einzubeziehen.
Hat ein Angehöriger einer Landesbehörde (öffentlichen Stelle) Anspruch auf eine Sachverständigenvergütung, so ist diese nur anzuweisen, wenn dem Antrag auf Auszahlung der Vergütung die in Nummer 3 Abs. 1 Ziff. 4 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist. Dies gilt nicht bei Gutachtern, bei denen der Minister der Justiz die in Nummer 3 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 vorgesehene Ausnahme zugelassen hat. 8 Vgl. jetzt Nummer 11 VV zu § 70 LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 5 6 7 2 19.9.1966
Für den die Entschädigung feststellenden Beamten des Gerichts (Staatsanwaltschaft) ist die nach Nummer 3 Abs. 1 Ziff. 4 erteilte Bescheinigung bindend. Hat der Vorprüfungsbeamte des Justizministeriums 9 Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, so kann er die Berechnung der obersten Dienstbehörde des Behördenangehörigen unter Mitteilung seiner Zweifel vorlegen und um eine Stellungnahme bitten; die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde ist für ihn grundsätzlich bindend. Führt die Überprüfung des Vorprüfungsbeamten 9 zu einer Änderung des vom zuständigen Beamten des Gerichts festgestellten Entschädigungsanspruchs, so teilt der Vorprüfungsbeamte 9 dies dem Gericht mit.
Macht ein Angehöriger einer anderen Behörde (öffentliche Stelle) als einer Landesbehörde einen Entschädigungsanspruch geltend, so beschränkt sich der zuständige Beamte des Gerichts darauf, diesen im Hinblick auf das Verfahrensrecht der Höhe nach sachlich und rechnerisch festzustellen. Hat der Vorprüfungsbeamte des Justizministeriums 9 Zweifel, ob der Anspruch dem Grund nach besteht, so holt er eine Stellungnahme der Dienstbehörde des Sachverständigen ein. Bejaht diese den Anspruch, so steht der Anweisung grundsätzlich nichts im Weg.
Werden durch die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde (Nummer 4 Abs. 4) oder der Dienstbehörde (Nummer 4 Abs. 5) die Zweifel des Vorprüfungsbeamten 9 nicht beseitigt, so kann er in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung eine gerichtliche Entscheidung veranlassen.
Ist eine gerichtliche Entscheidung über den Entschädigungsanspruch beantragt, so ist eine Verwaltungsentscheidung bis zur Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zurückzustellen.
Ob und inwieweit der Vertreter der Landeskasse gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen hat, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.
5 6 7 2 19.9.1966 Schlussbestimmungen Diese Verfügung tritt ab 1. Oktober 1966 in Kraft.
Die Verfügung gilt für die Behördengutachten und Gutachten von Behördenangehörigen in Rechtssachen der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschafen. Auf andere Gerichtsbarkeiten kann sie durch Verfügung der Stelle, die die Dienstaufsicht ausübt, ausgedehnt werden. Hierbei können Bestimmungen, die auf die Verwaltung bei den ordentlichen Gerichten abgestellt sind, für nicht anwendbar erklärt oder durch andere ersetzt werden.