Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und amtlichem Verzeichnis
§ 2 Abs. 2 Grundbuchordnung Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1397 zur Neuordnung der saarländi(Amtsbl. S. 1130) ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Inhalt und Aufbau des Liegenschaftskatasters richten sich nach der Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskatasters (Katasterinhalts- und - datenübermittlungsverordnung - KaInDüV) vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810) 1 sowie den Verwaltungsvorschriften für die Führung, Fortführung und Benutzung des Liegenschaftskatasters (VVLIKA). 2
zeichnis und Abt. I des Grundbuches an die katasterführenden Stellen Das Grundbuchamt teilt der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesens durch Veränderungsliste laufend mit: - die Eintragung eines Eigentümers/einer Eigentümerin, eines Wohnungsoder Teileigentümers/einer Wohnungs- oder Teileigentümerin, eines/ ei1 Vgl. BS-Nr. 219-2-3. 2 VVLIKA vom 1. April 2001; vgl. Hinweis im GMBl. S. 144. 3 8 5 0 5.2.2002 ner Erbbauberechtigten, eines/einer Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten sowie die Neuanlegung eines Grundbuchblatts, - Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, - die Ausbuchung eines Grundstücks oder -teils, - die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt, - die Schließung eines Grundbuchblatts, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt. In einer Veränderungsliste soll nur eine zusammenhängende Eigentumsänderung enthalten sein.
Die Übermittlung der Angaben kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen bei dem Grundbuchamt und den Außenstellen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen gegeben sind und sichergestellt ist, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen der Angaben erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.
Um die Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Liegenschaftskataster zu sichern, sollen die Eigentümer/Eigentümerinnen wie folgt bezeichnet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum.
Die katasterführende Stelle prüft die ihr vom Grundbuchamt übersandten Veränderungslisten auf Übereinstimmung mit den Angaben des Liegenschaftskatasters. Liegt keine Übereinstimmung vor, wird die Veränderungsliste berichtigt, vervollständigt oder mit Hinweisen versehen an das Grundbuchamt zurückgesandt. Das Grundbuchamt entscheidet über eine etwaige Berichtigung der Bestandsangaben im Grundbuch. Nach Erledigung ist die Veränderungsliste an die katasterführende Stelle zurückzusenden.
Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde die Abgabe der Be3 8 5 0 5.2.2002 richtigungsunterlagen an die katasterführende Stelle mitteilt, sind die Veränderungslisten an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.
Die Angaben in den Grundbüchern zur Bezeichnung der Grundstücke und ihrer Größe müssen ständig mit dem Liegenschaftskataster in Übereinstimmung gehalten werden. Die katasterführenden Stellen haben dem Grundbuchamt jede dazu erforderliche Hilfe zu leisten und es von allen in Betracht kommenden Veränderungen und Berichtigungen zu benachrichtigen.
Von allen in Veränderungsnachweisen erfassten Fortführungen des Liegenschaftskatasters erhält das Grundbuchamt einen beglaubigten Auszug. Veränderungsnachweise können enthalten: 1. Veränderungen, und zwar - Veränderungen der geometrischen Form eines Flurstücks, z.B. durch Zerlegung oder Verschmelzung, - Veränderungen in den Eigenschaftsangaben, z.B. in der Nutzungsart, - Veränderungen in der Bezeichnung, z.B. des Nummerierungsbezirks, der Flurstücksnummer oder der Lagebezeichnung, 2. Berichtigungen, und zwar - Berichtigungen von Schreibfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten, - Berichtigungen des Flächeninhalts, wenn eine neue Fläche für ein Flurstück eingeführt wird, dessen Grenzen unverändert geblieben sind, - Berichtigungen von Zeichenfehlern, wenn die Darstellung in der Katasterkarte nicht mit ihren maßgebenden Unterlagen übereinstimmt, - Berichtigungen von Aufnahmefehlern, wenn die Grenzen eines Flurstücks, wie sie sich aus dem Katasternachweis ergeben, nicht dem bei ihrer Entstehung vorhandenen, rechtmäßigen Besitzstand entsprechen.
Auszügen aus den Veränderungsnachweisen, in denen Grenzänderungen nach dem Wasserrecht oder die Berichtigung eines Aufnahmefehlers behandelt werden, ist eine Vervielfältigung der Katasterkarte beizufügen. 3 8 5 0 5.2.2002
Muss die Veränderung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch einen neuen Veränderungsnachweis rückgängig gemacht werden, so erhält das Grundbuchamt nur dann einen Auszug aus dem neuen Veränderungsnachweis, wenn die Veränderung oder Berichtigung bereits in das Grundbuch übernommen ist; andernfalls ist der alte Auszug zurückzufordern.
Im Fall des § 6 Abs. 4 der Grundbuchverfügung ersucht das Grundbuchamt die katasterführende Stelle um Übersendung eines Auszugs aus dem Bestandsnachweis des automatisierten Liegenschaftsbuchs. Der Auszug ist von dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterschreiben und zu den Grundakten zu nehmen.
Auf Grund der Auszüge aus dem Veränderungsnachweis berichtigt das Grundbuchamt die Bestandsangaben des Grundbuchs.
Ist die Veränderung der geometrischen Form eines Flurstücks zugleich rechtlicher Art (z.B. bei einer Anlandung nach dem Wasserrecht), so entscheidet der Grundbuchrechtspfleger/die Grundbuchrechtspflegerin über die Berichtigung.
Handelt es sich um die Berichtigung eines Aufnahmefehlers, so hat der Grundbuchrechtspfleger/die Grundbuchrechtspflegerin über die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses zu entscheiden. Hierbei ist zu prüfen, ob der Übernahme der Berichtigung in das Grundbuch der öffentliche Glaube, ein Eigentumserwerb durch Zuschlag oder ein ähnlicher Rechtsvorgang entgegensteht. Liegt nach Ansicht des Grundbuchrechtspflegers/der Grundbuchrechtspflegerin kein Aufnahmefehler, sondern eine nachträgliche Rechtsänderung vor und ist eine Einigung hierüber mit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen nicht zu erzielen, so hat der Grundbuchrechtspfleger/die Grundbuchrechtspflegerin die Übernahme der Berichtigung abzulehnen und den Auszug aus dem Veränderungsnachweis zurückzusenden. 3 8 5 0 5.2.2002 Die katasterführende Stelle hat in diesem Fall die Berichtigung rückgängig zu machen.
Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Anständen in das Grundbuch übernommen werden, so hat das Grundbuchamt in Verbindung mit der katasterführenden Stelle den Sachverhalt aufzuklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihr eigenes Interesse zur Mitwirkung zu veranlassen.
Grundstücken Die Teilung eines Grundstücks in mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke, die im Bestandsverzeichnis jeweils unter besonderer Nummer darzustellen sind, setzt voraus, dass der Eigentümer/die Eigentümerin dies bewilligt und beantragt hat. Es ist daher unzulässig, nur auf Grund einer sich aus einem Veränderungsnachweis ergebenden vermessungstechnischen Aufteilung des Grundstücks die neugebildeten Flurstücke unter besonderen Nummern im Grundbuch einzutragen.
Werden von einem Grundstück mehrere Teilgrundstücke aufgelassen, so kann die katasterführende Stelle die Berichtigung des entsprechenden Bestandes so lange zurückstellen, bis alle Auflassungen im Grundbuch vollzogen sind. Für die katasterführende Stelle ist eine Berichtigung des Bestandes nach Vollzug einer jeden Teilauflassung arbeitsaufwendig. Die Grundbuchämter erleichtern daher die Arbeit der katasterführenden Stellen, wenn sie anstreben, die Auflassungen von mehreren Teilgrundstücken gleichzeitig im Grundbuch zu vollziehen. Dies darf aber nicht dazu führen, die Vollziehung einer eintragsreifen Teilauflassung nur im Hinblick darauf zurückzustellen, dass andere Teilauflassungen noch nicht eintragsreif sind.
3 8 5 0 5.2.2002 Die Führung des Liegenschaftsbuchs wird erschwert, wenn Grundstücke in einem Grundbuchbezirk mit Grundstücken desselben Eigentümers/derselben Eigentümerin in einem anderen Grundbuchbezirk gemäß § 4 Abs. 1 GBO zusammengeschrieben werden. Das Grundbuchamt ist gehalten, dies bei einer Entscheidung nach § 4 Abs. 1. GBO zu beachten.
Diese AV tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt werden entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: - die AV des RJM betreffend die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Reichskataster vom 20.1.1940 (Deutsche Justiz S. 214).