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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. § 57 BeamtVG Abänderungsentscheidungen nach § 10 a VAHRG"

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"Erlass betr. § 57 BeamtVG Abänderungsentscheidungen nach § 10 a VAHRG"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1989-03-16

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~~_.~_.~_-+_:_Z_~~ .. ___________ O~~! __ O_t~ __ L__________~_ . ( ( Minister des lnnern Postfach 1010 0-6600 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Der Minister des Innern 16.3.1989 Franz-Josef-Röder-Straße 21 D-66flO Saarbrücken Telefon 106 81) 501 - 1 Teletex 681995 = IMSB 681724 = IMSB Chef der Staatskanzlei A 1-2111-15 Minister der Finanzen Minister der Justiz Minister für Kultus,·~ildung und Wissenschaft Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Minister für Wirtschaft Minister für Umwelt Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken AbteilungenZ,' C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Hau s e nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse 6600 Saarbrücken / ... ( ( S 57 des Beamtenversorgung,sgesetzes (BeamtVG); bier: Abänderungsentscbeidungen nacb S 10 a VAHRG Anlage: - 1 - Als Anlage übersende ich einen Abdruck des Rundschreibens des ~23 145/69 - zur gefl. Unterrichtung und Beachtung. Im Auftrag Laux ( ( ! J I DER. BUNDESMINISTER DES INNERN Geschlttszeichen (bel Antwo;" bitte angeben) Datum DIll 4 - 223 145/69., ....... -, .... , ...\ ................................. ', .. 11'(0228) 6B1-367B 19 •. Januar 19B9 Der Bundesminister des Inner". Postfach 170290.5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. Oberste Bundesbehörden nachrichtU eh: für das Beamtenversorgungsrecht zuständige I'Ifnister / Senatoren der Länder Oberste Dianstbehörden nach dem G 131 Betr.: § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Abänderungsentscheidungen nach § 10 a VAHRG Anlg.: - 1 - (angeheftet) Durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom B. Dezember 19B6 (BGBI. I S. 2317) wurde in das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungaausgleich (abgekürzt: VAHRG oder HärteRegG) vom 21. februar 19B3 (BGBl. I S. 105) u.e. ein § 10 a eingefügt, der am 1. Januar 19B7 in Kraft trat. Der Wortlaut des § 10 a VAHRG ist beigefügt. In § 10 a VAHRG ist vorgesehen, deß das femiliengericht unter bestimmten Voraussetzungen euf Antrag eine frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich abändert. Zur Anwendung des § 57 BeamtVG in den fällen einer nach § 10·a VAHRG ergangenen rechtskräftigen Abänderungsentscheidung gebe ich folgende Hinweise: ••• D""'tgdA&tde Nt. 1 Gr.~~Slt.a.1N Nr.2 0IM1I~.1e21 Nr,4 ........'...,..... _30 (HaU9t9'lbludel Nt. 3 Gr..... ~ SInIa. 3! Nt•. ! 1UI~-str""51 ~""'Ii' • ,....1:~8oN'I,h,..,..11 b_;l'Bonn_Ol0eofBLZ_~.~rotonaoKOtftl11OO-611S~370tOO... ( ( - 2 - 1. Allgemeines Auswirkungen im Rehmen des § 57 BeamtVG können sich ergeben, wenn durch die Abänderungsentscheidung eine höhere oder g~ ringers Rentenanwartschaft nach § 15B7 'b Abs. 28GB begründet wurde als durch die abgeänderte Entscheidung oder wenn durch die Abänderungsantscheidung erstmels eine Rentenanwartschaft nach § 158J b ~s. 28GB zu last en der Versorgung de,s Beamten begrUndet wordsn ist. 2. Rückwirkung der Abänderung Dis Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der A'ntragstellung folgenden Monatsersten zurUck (9 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG),. Von diesem Zeitpunkt an ist daher auch eine Neuberechnung des KUrzungsbetreges oder ~ia erstmalige Berechnung einee KUrzungebetrages nach § 57 BeamtVG vorzunehmen. \Jenn sich hierdurch rückwirkend ein höherer Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt, sind die entsprechenden Nachzehlungen vorzunehmen; ergibt sich rückwirkend e1n geringerer Zahlbetrag, so sind die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge zurückzufor~ und 4 zu beachten. 3. § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 3.0 Nach §' 57 Abs. 1 Satz 2 8eamtVG wird das Ruhegehalt, das der ausgleichspflichtiga Ehegatte im Zeitpunkt der \Jirksamkeit der Entscheidung des Familiangerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wann aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegetten eine Rente zu gewähren ist. 3.1 Uurde durch die Abänderungaentscheidung eine höhere Rentenanwartscheft nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründet als durch die abgeänderts Entscheidung und erhält der Ausgleichapflichtige im Zeitpunkt dar Uirksamkeit der Abänderungsentscheidung (§ 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG) sin: Ruhegehalt, so .".. ( ( - 3 - ergibt sich fglgendes:' Abs, 1 Satz 2 BeamtVG noch nicht gekürzt ~urde, ~ird auch der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Im Ergebnis ~ird dann sI so die sich aus dem Gesamtbetreg der Rentenan~artschsft, die BGB ~egr~~det ~orden ist, ergebende Kürzung von der Regelung des § 57 Abs, 1 Satz 2 BeamtVG erfaßt, b) Wenn das Ruhegehalt bereits gekürzt ~urde, wird lediglich der sich BUS der Abänderungsentscheidung ergebende Satz 2 BeamtVG erfaßt, 3,2 Wurde durch die Abänderungsentscheidung eine geringere Rentenan~artschaft nach § 1587 b Abs, 2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung und erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung (§ 10 a Abs, 7 Satz 1 VAHRG) ain Ruhegehalt, so ergibt sich folgendes: Abs, 1 Sätz 2 BeamtVG noch nicht gekürzt wurde, wird auch der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende BaamtVG erreßt, b) \Jenn das Ruhegehalt bereit s b! sher gekürzt ~urde, erfolgt die Kürzung nunmehr mit dem sich aus der Abänderungsentscheidung ergebendan Kürzungsbetrag. 3,3 Wurde durch die Abänderungsentsche1dung erstmals eine Rentanenwartschaft nach §' 15B7 b Abs. 28GB zu Lasten der Versorgung des Beamten begründet und erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit dar Abänderungs~ entscheidung (§ 10 s Abs, 7 Satz 1 VAHRG) ein Ruhegehalt, eo wird der eich aus d~r Abinderungsent.chsidung'srgebends BeemtVG erreßt. • • • ( - 4 - 4. § 10 a Abs. 7 Satz 2 VAHRG 4.0 Oie geschiedenen Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen nach § 10 a Abs. 7 flatz 2 VAHRG Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten,lassen, die dieser sufgrund der 'rüheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats arbringt, der dem Monat rolgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis arlangt het. 4.1 Bai den i~ § 10 a Abs. 7 Satz 2 VAHRG bezeichnetan Leistungan kann es sich um Leistungen eines rentenrechtlichen Versorgungsträgers, aber auch um Leistung~n eines besmtenrechtlichen Versorgungsträgers handeln. Diese Vorschrift hat daher im Rahmen des § 51 BeamtVG Bedeutung in denjenigen fällen, in denen zwischen dem sich nach § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG VAHRG ergebenden Zeitpunkt ein Zeitraum liegt, in dem - sowohl der ausgleichsp,flichtige Beamte oder seine Hinterbliebenen VersorgungsbezUge - els auch der ausgleicheberechti'gte geschiedene Ehegatte oder seine Hinterbliebenen eine Rente erhalten. 4.2 Uenn durch die Abänderungsentsche.idung eine höhere Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründet wurde els ( durch die abgeänderte Entscheidung, kommt es auf die Kenntnis des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigenan. Dies gilt auch, wenn durch die Abänderungsentscheidung erstmals eine Rentenenwertschaft nach § 1587 b Aba. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Beamten begründet wurde. Uenn durch die Abänderungsentscheidung eine geringere Rentananwertachßft nech § 1587 b Abs. 28GB begründet wurda als durch die ebgeänderta Entscheidung, kommt es auf die Kenntnis das rentenrechtlichen Versorgungsträgers des Ausglaichsberechtigten en. Dar Beamte erhält bareits ein Ruhegshalt, das nach § 57 BeamtVG gekürzt wird. Der geschiedene Ehegatta erhält bereits eine Rente, in der • • • ( • ( - 5 - auch eine An~artschaftsbegründung nach § 15B7 b Abs. 2 BGB berücksichtigt ist. Der Abänderungsantrag iat am 17. Dezember 1987 beim Fami119ngericht eingegangen; die Abänderungsentscheidung de~ 'amiliengerichts vom 3. Juni 1988 ergeht daher mit Yirkung vom 1. Januar 1988 (§ 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG). Kenntnis von der Rechtskraft der Abänderungsentschaidung erlangt die Pensionebehörde des Ausgleichspflichtigen im Juli 1988, der Rentenversicherungsträger des Ausg~eichsberech tigten im August 19B8. " Fallgeataltung 1: Durch die Abänderungsentscheidung ~urde eine höhere Rentenan~artachart begründet als durch die abgeänderte Lntaenäidung. Ergebnis: Die sich aus der Abänderungssntscheidung ergebende Erhöhung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeellltVG, ist nicht bereits mit Wirkung VOll 1. Januar 198B, sondern erst mit Yirkung vom 1. September 198B vorzunehmen (§ 10 a Abs. 7 Satz 2 VAHRG). , fallgestaltung 2: Durch die Abänderungsentscheidung ~urde eine geringere Rentenan~artschart begründet als durch die ebgeänderte Entscheidung. Ergebnis: Die sich eus der Abänderun~sentscheidung ergebende Verringerung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG ist nicht bereits mit Yirkung vom vorzunehmen {§ 10 a Abs. 7 Satz 2 VAHRGJ. 4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bemerke ich noch fOlgendes: 4.3.1 Ich rege an, daß die Pensionsbehörde des AusgleichspfllchVAHRG den Rentenversicherungsträger des Ausgleichsberechtigtendavon unterrichtet, von ~elchem Zeitpunkt an aufgrund des' 10 a Abs. 7 Satz 2 VAHRG die Kürzung nach § 57 BeemtVG mit dem sich aus der Abänderungsentscheidung ergebenden Kürzungsbetrsg vorgenommen ~orden ist. 4.3.2 ich rege an, in denjeni'gen Fällen, in denen, durch die A'bänderungsentachaidung eine geringere Rentenan~ertschart nach § 1587 b Abs. 2 BGB begründet ~urde ale durch die abgeändertaEnt echeidung (vgl. in der vorstehenden Tz 4.2 die Fellgestaltun.g ,2 dea Beispiels), dem Bescheid über die Kürzung nach § 57 BeamtVG mit dem sich aus der Abänderungsentscheidung ergebenden (geringeren) Kürzungsbetreg noch eine Bemerkung ninsichtlic~ des Zeitraums zwischen gem Zeitpunkt, der nach § 10 a Abs. 7 Satz 1 V,AHRG lIa6ge••• , \ ( ( - 6 - ' Satz 2 VAHRG maßgabend ist, hinzuzufügen, z.B. mit (01-. gendem ~ortlaut: "Außerhalb meiner Zuständigkeit derf ich Ihnen enheim-. stellen, zu prüfen, ob Sie sich yegen eines finanzisllen Auegleiche für dia Zeit vom •••••• (Zeitpunkt nach § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG) bis zum •••••• (lag vor dem nach § 10 a Aba. 7 Satz 2 VAHRG maßgebenden Zeitpunkt) an Ihren f-rühttren Ehegatten yenden sollten. [Jie Begründung (BGB1. I S'. 2317) enthält insoya!t zu § 10a Abs. 7, Satz 2 VAHRG folgende Ausführungen (Bundestags-Drucksache 10/5447, S. 20 r.): ·Soyeit ein Ehegatte zugunsten des anderen zu vi al an Versorgung eingebüßt hat, kann er von diesem den ihm meteriell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §'§ 812 fr. aGB zurückfordern. Der fell ist insofern nicht anders ala derjenige, in dem der Verpflichtete dem Berachtigtan noch Unterhalt für eine Zeit zehlt, für die der Berechtigte rückYirkend in den Genuß des Versorgungsausgleichs kommt (vgl. BGH femRZ 1982, 470)." Im Auftrag Schneider ('. ( ( § 10 a Anlage des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), eingefügt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (8GBl. I S. 2317) 11 a. Abandorung von Entscheidungen über den Vorsorgungsausgleich § 10'8 Das Famillengerichtllndertauf Antrag sel~~ Enischeidung entsprechend ab, wenn 1. ein Im ZaHpunkt des Erlasses der Abllnderung.-! entsc:hllldung ·ermittelter WeI1unIetSChIed von dem in der abzuandernden entscheidung' zugrunde oe-. legten Wertunterschl8d abweiCh~ oder 2. ein in der abzuandernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es uno verfallbar war oder nachtr4g11ch unverfaltbar geworden Ist, oder '. 3. ein von der abzuändernden EntscheId",ng dem: schuldrechtlichan Versorgungsausgleich übertasse- I nes Anrecht durch Begründung von Anrechten aus- : geglichen warden kann, weil die IOr das Anrecht ; maßgebende Regelung eine solche BegrOndung ! berells vorsah oder nunmehr vorsieht.

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Die Abanderung findet nur stall, wenn 1. sie zur Übertragung oder BegrOndung von Anfechten lOIvt. deren Wert Insgesamt vom Wert der durch cie abzul\ndemde Entscheidung Insgesamt Obertragenen oder begrOnceten Mrac:hte wesentlich abweicht, oder . 2. durch sie eine für die Veri\orgung des Berechtigten maßgebende Wartezeit enOIit wird, und 3. sie sich voraussichtflCh zugunsten eines Ehegatten oder seiner HinterbHebanan auswlr1<t. Eine Abweichung Ist wesentlich, wem sIe- 10 vom Hunden des Wertes der durch die abzuandemda entscheidung Insgasaml übertragenen oder begründeten Anrechte, mindestens jedoch 0.5 vom Hunden das auf einen Monat enHallenden Teol. der am Ende der Eh.... zeit maßgebenden BezugsgröOa (§ 18 des Vieo1en Buches Sozialgasetzbuch) 0baISI8Igt.

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(3)

Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie unter 8erOcksichtigung der beidarsailigen wiltsChafttichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgung .. erwerbs nach der Ehe,' grob unbiUIg ware.

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Antragsberechtigt sind die Ehegatten, Ihre Hinterbliebenen und die betronenen Versorgungsträger.

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Der Antrag kann IrOhestens 'In dem Zeitpunkt gestellt werden, In dem einer dar Ehegattlin das. ss. lebensjahr 1IOiIendat hat Qder der Verpflichtete • oder seine Hintertliebanan aus einer auf Grund das . VersorgungsausgleIchs gekOrzten Versorgung oder - der Berechtigte oder seine HInterbliebenen auf GNnd des Versorgungsausgleichs Versargungslelstungen erhalten. .

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Durch die AbAnderungsentscheidung entfällt eine . lür die Versorgung des Berechtigten bereits erfülhe Wartezeit nicht. '

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Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der AntragsteIlung folgenden. Monatsersten zurOck. Die Ehegatten und Ihre Hinterbliebenen müssen Leistungen da. Versorgungsträgers gegen sich gellen lassen, die dieser auf Grund der frOheren Entscheidung bis zum AblaUf des Monats erbringt. der dem Monat folgt. in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis e~angt hat. Werden durch die Abänderung einem Ehegatten zum Ausgleich eines Anrechts Anrechte Obertragen oder IOr ihn begrOndet. so müssen sich der Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Leistungen, die. der. Ehegatte·wegen dieses :: Anrechts gemAß § 3 a. arhaIIan he~ aruechnen lassen. '0" (8) Hat'der VerpflIchteteaUt GrUii'd'8tner'entschei- ... .' - " '--' . _."- - '; dung des Fam,ßengerlchts'Za/1lungen erbracht, geHen die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Das Familiengericht bestlmm~ daß der Berechtigte oder der VersOrgungstrager den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen ha~ der .. Versorgungstrager unter Antachnung .der' dem BerechUgten oder seinen Hinterbliebenen' zuviel gewahrten leistungen. § 1587 d das BülWfÜChen Gesetzbuchs gilt zugunsten das Berechtigten entsprechend. .

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Die vorstehenden Vorschriften sind_ auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entspre-' chana anzuwenden, wenn die Ehegatten die Aband..... · rung nicht ausgeschlossen haben.

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Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten, wenn nicht ein Antragsberechtlgter binnen drei MonaJen geganOber dem FamilIeng.... richt erkI~ das Verfahren fortsetzen ZU WOllen. Nach dem Tod des Antraggegners wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt. . .. (11) Die Ehegatten oder ihre HlnterbHebenan Slnd verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur · Wahrnehmung ihrer Rechte nach deri vorstehenden · Vorsch..me,,-erforder11ch sind. Sotem ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforde~ichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten kOnnen, haben sie' einen entsprachenden Auskunltsanspruch gegen die betroHenen Versorgungsträger, Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den !><Itroffenen Versorgungsträgem die erforde~lchen Auskünfte zu erteilen.

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Hat der Verpffochtete Zahlungen zur ~ndwig der KOrzung seines Versorgungsanrechts geleistet, sind die unter BerOckslchtigung der Abandarung der Entschei(Jung zuviel geleisteten Betrage zurOckzu-,zahlen. . '.' . , ----~----------------~-- Ministerium des Innern 18.04.1990 Ministerium des Inne~n Postfach 10 10 5600 Saarbrücken Franz-J0gef-Röder-Strape 21 0-6600 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Chef der Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Mi n i ster i um der J"US h-z Ministerium für Bildung und Sport Telefon (05 SI) 5 01-1 Teletex 581724-IH58 Telefax 06 81 5 01-22 22 A 1 - 2111-15 Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ministerium für Gesundheit und Soziales Ministerium für Arbeit und Frauen Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen Z, C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Hause nachricht! ich: Landeshauptkasse Bundeskasse 6600 Saarbrücken / ./ "/ -" "~., , / 'j ( \ Beamtenversorgung hier: Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. BGB 1 Anlage Das beigefügte Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 5. Miirz 199()- - ofl·- II I 4 - 223 145/25 - über sende ich zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. Cl m uftrag /L}J'-x.. Laux ( , ( \ ( , DER BUNDESMINISTER DES INNERN ... Geschäftszeichen (bei Antwort bItte angeben) o 111 4 - 223 145/25 Der Bundesministerdes Inoern, Postfach 170290,5300 Bonn 1 Oberste 8undesbehörden nachrichtlich: Für das 8eamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder Oberste Dienstbehörden nach dem G 131 ~(0228) Datum Dienstgebäude Nr. 8etr.: 8eamtenversorgung; hier: Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. 8G8 - 0 111 4 - 223 145/25 - Zur 8erücksichtigung von Veränderungen, die ~ Ehezeitende eingetreten sind, bemerke ich folgendes: 1. Der 8undesgerichtshpf hat in einer Reihe von 8eschlüssen, Dienstgebaude U.8. vom - 21. Septemtier 1988 - IVb Z8 99/85 - (FamRZ 1989, 44) betr. ~usscheiden aus dem 8eamtenverhältnis, - 21. September 1988 - IVb Z8 154/86 - (FamRZ 1989, 42) betr. Ausscheiden aus dem 8eamtenverhältnis, - 5. Oktober 1988 - IVb Z8 128/87 - (FamRZ 1989, 43) betr. Ausscheiden aus dem 8eamtenverhältnis, - 9. November 1988 - IVb Z8 53/87 - (FamRZ 1989, 492) betr. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, entschieden, daß seit dem Inkrafttreten des § 10 a VAHRG die 8erücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschiedes der Versorgungsanrecht~ bereits im Erstverfahren durch die Tatsacheninstanzen möglich ist. Ich halte es daher für geboten, daß die auskunftgebenden ••• Nr. 1 Graurhemdonl!1" Slraße 198 Nf. Z Dielklrchenstra8e 28 Nf. 4 HusarenSlra6e J(J t Vermittlung {02281681-1 Telel! TeIeIe" Tfielax 681-4665 (Hauplgebilude) Nr J Graurnemdoner SIraSe 35 Nf.5 Kar,·L&glen-SlraSlIl58 B861t96 228341 : SMI l(ontowertN"GuftOetI: Bunoelkuse Sonn, Lanctel.zenlralMnk Bonn 38001060 IBlZ 380000001 . PoaIgirokonlO KOII'I 1190C\.!i05 (BlZ 370100501 . . <' ( - 2 - Behörden in ihren Auskünften an die Familiengerichte sowie ggf. im Nachgang hierzu auf solche Veränderungen hinweisen. 2. Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen ausgeführt, daß es dem tatrichterlichen Ermessen überlassen bleibt, im Hinblick auf die Billigkeitsregelung des § 10 a Abs. 3 VAHRG nachehezeitlichen Änderungen noch nicht im Erstverfahren Rechnung zu tragen, sondern einem späteren Abänd'erungsverfahren vorzubehalten. Nach meiner Auffassung sollte in Fällen, in denen das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht die Ablehnung der Berücksichtigung von nachehezeitlichen Änderungen auf Billigkeitsüberlegungen im Sinne des § 10 a Abs. 3 VAHRG stützt, der Träger der Versorgungslast insoweit von der Einlegung eines Rßchtsmittels ~bsehen. Im Auftreg Schneider BeglaubIgt, -- • •


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