Erlass über die Einrichtung eines beratenden Ausschusses gem. § 18 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz
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Erlass über die Errichtung eines beratenden Ausschusses gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185) Vom 4. November 1968 In Ausführung des § 18 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird folgendes bestimmt: I. Bei dem Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen wird ein Ausschuss errichtet, dem der Präsident des Landesarbeitsgerichts Saarland, zwei Vorsitzende eines Arbeitsgerichts und je drei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer angehören.
Für jedes Ausschussmitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.
Stellvertreter des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland ist sein Vertreter im Amt. II.
Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der Vereinigung der Arbeitgeber und der Gewerkschaften des Saarlandes (§ 14 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Arbeitsgerichtsvorsitzenden auf Vorschlag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Scheidet ein Ausschussmitglied aus seinem Hauptamt oder aus seiner Tätigkeit bei der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, aus, so erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens auch die Mitgliedschaft im Ausschuss. Im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitglieds ist der Ausschuss zu ergänzen. III. Die Ausschussmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 (Amtsbl. S. 25). IV. Die Beratungen des Ausschusses leitet der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen oder ein von ihm Beauftragter. V. Der Erlass über die Errichtung eines Ausschusses gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Amtsbl. 1956, 1714 ff.) vom 14. Mai 1957 (Amtsbl. S. 437) wird aufgehoben. Saarbrücken, den 4. November 1968 Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen Paul Simonis