Erlass über die Stundung und den Erlass von Arbeitsgerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben und anderen bei einem saarl. Gericht für Arbeitssachen entstandenen Ansprüchen
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Interessengruppen innerhalb und außerhalb des Betriebes. Formen von Arbeitsanweisungen im Vergleich mit verschiedenen Berufsfeldern (Aufträge, Anweisungen, Vorschriften, Anordnungen zur Ausführung einer Arbeit). Gegenüberstellung von vorhandenen und - nach der Erfahrung im Betriebspraktikum - noch zu erwerbender Kenntnisse und Fertigkeiten. Fragen des Arbeits- und Sozialrechts. GMBI. Saar 1972, S. 410 Erlaß betreffend die Zuweisung der Hauptschul pflichtigen der Klassenstufen 5 und 6 der Volks schule (1-6) Eisweiler in die Grund- und Haupt schule Namborn Abs. 3, 58 Abs. 1 (4) Schulordnungsgesetz beschloss, die jeweiligen Hauptschulpflichtigen der Klassenstuf 5 und 6 der Volksschule (1-6) Eisweiler dauernd in dl Grund- und Hauptschule Namborn zuzuweisen. Diese Beschlüsse werden hiermit im Benehmen mit dem Minister des Innern gemäß § 58 Abs. 2 Schulordnungs gesetz mit Wirkung vom 1. August 1972 genehmigt; Die Schulbezirke der vorerwähnten Schulen sind von der unteren Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) gemäß § entsprechend neu festzulegen. Zur Regelung der Sachkosten als Folge vorstehender Zuweisung wird auf §§ 57, 66 Schulordnungsgesetz verwiesen. Die Festsetzung der Schulstellenzahl erfolgt durch getrennte Verfügung. Die dem Schulträger Gemeinde Namborn entstehenden notwendigen Beförderungskosten aus vorstehender Schulordnungsgesetz in Verbindung mit den Vorschriften der VO betreffend die Erstattung von Beförderungskosten vom 1. Juni 2967 (Amtsbi. S. 480) vom Saarland erstattet. GMBI. Saar 1972, S. 412 Die Schulträger der Volksschule Eisweiler (1-6) sowie der Grund- und Hauptschule Namborn haben gemäß §§ 14 Az.: V/B - 1 + B - 9 - 2100 Vom 20. Juni 1972 DER MINISTER FÜR ARBEIT, SOZIALORDNUNG UND GESUNDHEITSWESEN Erlaß über die Stundung und den Erlaß von Arbeits gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben und ande ren bei einem saarländischen Gericht für Arbeits sachen entstandenen Ansprüchen Diese Verwaltungsvorschriften finden, unbeschadet der in Nr. 8 enthaltenen Regelung, keine Anwendung, wenn das Gesuch auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes (Förderung öffentlicher Zwecke oder besondere Gründe der Billigkeit) gestützt ist. Bestimmungen über die Stundung, den Erlaß, die Erstattung oder Anrechnung von Kosten, die in anderen Ausführungsvorschriften zu den Kostengesetzen (z.B. der Kostenverfügung) enthalten sind, bleiben unberührt. Vom 30. Mai 1972 Az.: B I/1 - 9801 -/72 Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes Nr. 932 „Landesjustizkostengesetz" vom 30. Juni 1971 (Amtsbi. S. 473) wird bestimmt: z. Stundung Über Anträge auf Stundung der in Nr. 1 Abs. 1 genannten Ansprüche entscheidet der Präsident des Landesarbeitsgerichts Saarland. § 76 Abs. 2 Satz 1. der Justizkassenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. 1. Allgemeines
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Stundung, den Erlaß, die Erstattung oder Anrechnung von a) Gerichtskosten, b) allen sonstigen. Justizverwaltungsabgaben, c) Ansprüchen gegen 'Beamte, nicht beamtete Beisitzer, gegen Rechtsanwälte, gegen Zeugen- und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt sind, sofern diese Ansprüche bei einem saarländischen Gericht für Arbeitssachen entstanden und von der Landeshauptkasse des Saarlandes zu vereinnahmen sind. 3. Voraussetzungen für den Erlaß; die Erstattung oder Anrechnung
Der Erlaß von Ansprüchen der in Nr. 1 Abs. 1 genannten Art ist nur zulässig, wenn die Einziehung für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde (§ 6 Abs. 2 des Landesjustizkostengesetzes). Eine „besondere Härte" liegt nur dann vor, wenn der Schuldner durch die Einziehung oder Sicherstellung der Schuld in eine wirt schaftliche Lage geraten würde, die ihm nicht zugemutet werden kann. Ausnahmsweise kann die Einziehung der Schuld auch aus anderen als wirtschaftlichen Gründen eine „besondere Härte" für den Schuldner bedeuten.
Es ist stets zu prüfen, ob der Schuldner nicht wenigstens einen Teil der Schuld bezahlen kann.
Haften mehrere Personen für die Ansprüche, so ist t .lediglich der Gesuchsteller von der Haftung für die f Kosten zu befreien.
Eine Erstattung bereits entrichteter Beträge ist im Hinblick auf das allgemeine haushaltsrechtliche Verbot ;' derartiger Rückzahlungen (S 59 LHO) nur im Ausnahmefall und unter Anlegung eines besonders. strengen Maßstabes zulässig. Die Einziehung der Ansprüche muß zur Zeit der Zahlung eine „besondere Härte" gewesen sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners nachträglich, so rechtfertigt dies eine Erstattung nicht. Kommt eine Erstattung in Betracht, so ist auch zu prüfen, ob der Betrag nicht auf eine andere Schuld des Gesuchstellers angerechnet werden kann.
Fehlbeträge, die vom Rechnungshof festgestellt worden sind, dürfen nur nach dessen Anhörung erlassen werden.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, über die einzuziehenden Ansprüche einen Vergleich abzuschließen. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn sich ein Dritter zur Zahlung eines größeren Geldbetrages auf die unsichere Forderung gegen Befreiung des Schuldners vom Restbetrag verpflichten will. Es muß sich jedoch um einen echten Vergleich und nicht um einen verschleierten Kostenerlaß handeln.
In sonstigen Fällen ist zu prüfen, ob dem Gesuch nicht auf andere Weise abgeholfen werden kann (z. B. durch Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen, in Justizverwaltungsangelegenheiten durch Gebührenermäßigung oder Abstandnahme von der Kostenerhebung gemäß § 12 JVKost0, Abschluß eines Vergleichs - vgl. Nr. 3 Abs. 6 -). 5. Entscheidung über Gesuche um Erlaß, Erstattung oder Anrechnung
Über ein Gesuch um Erlaß, Erstattung oder Anrechnung der in Nr. 1 Abs. 1 genannten Ansprüche entscheidet der Präsident des Landesarbeitsgerichts Saarland.
Die Ermächtigung nach Abs. 1 schließt auch die Befugnis ein, einen Vergleich (vgl. Nr. 3 Abs. 6) abzuschließen. 6. Dienstaufsichtsbeschwerden Unabhängig von durch gesetzliche Vorschriften gegebenen Rechtsbehelfen kann ein nach Nr. 5 oder Nr. 8 ergehender Bescheid im Dienstaufsichtswege angefochten werden. Über die Dienstaufsichtsbeschwerde entscheidet der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen. 7. Vorlageberichte
Ist gegen eine Entscheidung: des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden, so sind die Akten mit einem Bericht dem Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen vorzulegen.
Der nach Abs. 1 zu erstattende Bericht soll folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der Sache, Aktenzeichen und Kassenzeichen, Gang und Ergebnis des Verfahrens in den einzelnen Instanzen; b) Höhe und ursprüngliche Kostenschuld, getrennt nach Gebühren und Auslagen, ferner etwaige Beitreibungskosten; c) 'die persönlichen Verhältnisse des Schuldners, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen und Umstände, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen beeinflussen; d) Verlauf und derzeitiger Stand des Einziehungsverfahrens (werden Teilzahlungen freiwillig geleistet oder beigetrieben, ist die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt - vgl. Nr. 4 Abs. 2 -) ; bei Mithaftung weiterer Schuldner auch Stand des Einziehungsverfahrens gegen die Mithaftenden. Der Bericht soll mit einer Stellungnahme zu dem Gesuch oder der Dienstaufsichtsbeschwerde abschließen. 4. Bearbeitung der Gesuche um Erlaß, Erstattung oder Anrechnung
Für die Bearbeitung von Gesuchen um Erlaß, Erstattung oder Anrechnung eines Anspruchs der in Nr. 1 Abs. 1 genannten Art ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts zuständig.
Die Gesuche sind zunächst darauf zu überprüfen, ob nicht eine möglicherweise schon betriebene Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, um Härten für den Zahlungspflichtigen zu vermeiden.
Sucht der Schuldner wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse um eine Kostenvergünstigung nach, so können von ihm Nachweise über seine wirtschaftliche Lage z.B. Lohnbescheinigung) angefordert werden, sofern sich nicht aus den zugehörigen Akten bereits genügend entsprechende Hinweise ergeben. Sucht der Schuldner aus anderen als wirtschaftlichen Gründen um eine Kostenvergünstigung nach, so ist die Richtigkeit dieser Gründe von Amts wegen festzustellen.
Ist ein Anspruch nicht einziehbar, weil der Schuldner vermögenslos und ohne pfändbares Einkommen ist, so ist bei Forderungen, die noch nicht zum Soll stehen, vom Kostenansatz abzusehen (S 10 Kostenverfügung). Der Gesuchsteller ist zu benachrichtigen. B. Ermächtigung zum Kostenerlaß in bestimmt bezeichneten Angelegenheiten In den Fällen, in denen die Arbeitsgerichte ermächtigt sind, in bestimmt bezeichneten Angelegenheiten Gerichtskosten zu erlassen, ist zur Entscheidung über den Erlaß oder die Erstattung der Kosten der mit der Sachbearbeitung befaßte Richter oder Rechtspfleger zuständig. Die Entscheidung ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. In diesen Fällen haben der Richter oder der Rechtspfleger - ebenso wie beim Bestehen einer gesetzlichen Gebührenbefreiung nur zu prüfen, ob die in der Ermächtigung genannten Voraussetzungen gegeben sind. 9. Schlußvorschriften Dieser Erlaß tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlaß über die Ermächtigung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zur Stundung, Niederschlagung und Einstellung des Einziehungsverfahrens von Arbeitsgerichtskosten bei den Gerichten für Arbeitssachen im Saarland vom 20. Juli 1960 aufgehoben. GMBI. Saar 1972, S. 412