Erlass über die Vertretung des Saarlandes beim Abschluss und Vollzug von Verträgen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr
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898 Amtsblatt des Saarlandes vom 8. September 2011 C. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910 Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914 Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914 Stellenausschreibungen anderer Behörden ! "#$%%$&'())*+,$-.(&/ 0$, 1$2$-&&3#4-/$& 1$)$%%)*+'5# 53, 6-))$&)*+'5# (&0 7-%0(&/ 2.8 . . . . . . . . . 920 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923 A. Amtliche Texte Erlasse 982 Erlass über die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr Vom 25. Mai 2011 Soweit durch Rechtsvorschriften des Landes nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr aufgrund der §§ 1 und 4 des Gesetzes Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes vom 15. November 1960 (Amtsbl. S. 920) folgende Regelung: § 1 Anwendungsbereich Die Vertretung des Saarlandes nach diesem Erlass erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere: 1. Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen, 2. Vertretung in Verwaltungsverfahren, 3. Vertretung in Verfahren jeder Art vor Gerichten und Schiedsgerichten. § 2 Vertretungsberechtigte Dienststellen Zur Vertretung des Saarlandes nach diesem Erlass sind berufen: 1. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, soweit nicht die nachstehenden Dienststellen vertretungsberechtigt sind. 2. (a) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (b) Der Landesbetrieb für Straßenbau (c) Das Landesamt für Kataster-, Vermessungsund Kartenwesen (d) Der SaarForst Landesbetrieb § 3 Umfang Die Vertretungsbefugnis der in § 2 genannten Behörden erstreckt sich auf alle in ihrem Geschäftsbereich einschließlich der ihnen unterstellten Dienststellen anfallenden rechtserheblichen Handlungen gemäß § 1.
Bei Rechtsgeschäften wird das Saarland – unbeschadet besonders angeordneter Einschränkungen – durch die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr gehörenden Dienststellen insoweit vertreten, als ihnen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sind.
Im Zweifel bestimmt das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, wer vertretungsberechtigt ist. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen. Amtsblatt des Saarlandes vom 8. September 2011 899 § 4 Bezeichnung Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Behörde bzw. Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet: 1. wenn das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr das Saarland vertritt: „Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, dieses vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie und Verkehr (den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr)“, 2. in den Fällen, in denen die Vertretung auf zum Geschäftsbereich des Umweltministeriums gehörige Dienststellen übertragen worden ist: „Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der Dienststelle)“. § 5 Behördenvertretung
Grundsätzlich vertritt die Leiterin / der Leiter der Behörde die jeweilige Behörde bzw. Dienststelle.
Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt. Hiervon gelten für den Bereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr die folgenden Ausnahmen: (a) Für den Abschluss von Verträgen über 5.000,- Euro ist der jeweils zuständige Abteilungsleiter / die jeweils zuständige Abteilungsleiterin bzw. Stabsstellenleiter / Stabstellenleiterin vertretungsbefugt, (b) in Angelegenheiten des Personalwesens ist die Leiterin, der Leiter des Referates A/3 vertretungsbefugt, (c) in Angelegenheiten des Haushaltes ist die Leiterin, der Leiter des Referates A/4 vertretungsbefugt; darüber hinaus ist in Angelegenheiten des Beschaffungswesens bis zu einer Grenze von 1.000,- Euro im Einzelfall die für diesen Bereich zuständige Sachbearbeiterin, der für diesen Bereich zuständige Sachbearbeiter des Referates A/4 vertretungsbefugt.
Den vor Gericht oder vor einem Notar gegenüber auftretenden Vertretern ist eine besondere schriftliche Vollmacht für den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige Rechtsangelegenheit zu erteilen. § 6 Führung von Rechtsstreitigkeiten
Rechtsstreitigkeiten, in denen das Saarland durch die in § 2 Nr. 2 genannten Behörden bzw. Dienststellen vertreten wird, werden grundsätzlich von diesen Behörden in eigener Verantwortung geführt. In Rechtsstreitigkeiten, (a) in denen der Streitwert mehr als 125.000,- Euro oder im Falle einer Teilforderung die Gesamtforderung mehr als 125.000,- Euro beträgt oder (b) denen grundsätzliche oder politische Bedeutung zukommt, behält sich das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr vor, für die Führung dieser Rechts)#,$-#-/9$-#$& 6$-)(&/$& 4( $,#$-%$&: ; < =.)'#4 < bleibt unberührt.
Über die in Abs. 1 genannten Rechtstreite ist die im Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zuständige Abteilung zu informieren. § 7 Beauftragung von Rechtsanwälten
In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein Anwaltszwang besteht, ist unter Beachtung 0$, 1,(&0)>#4$ 0$, 6-,#)*+'5#%-*+9$-# (&0 "?',- samkeit (§ 7 Landeshaushaltsordnung) von der Bestellung eines Anwalts in der Regel abzusehen, @$&& 0') AB)#$&,-)-9B 4(2 6$,# 0$) "#,$-#/$/$&- standes außer Verhältnis steht oder die Rechtsstreitigkeit keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.
Im Falle der Beauftragung eines Anwalts oder einer sonst zur Vertretung zugelassenen Person ist der / die für das jeweilige Verfahren am besten Geeignete zu beauftragen. Die Auftragserteilung ist in der Regel davon abhängig zu machen, dass der / die zu Beauftragende keinen Rechtsstreit gegen die auftraggebende Behörde führt.
Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass als Vergütung für seine Tätigkeit die im Bundesrechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten gesetzlichen Gebühren ausreichen. § 8 Schlussvorschrift
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten der Erlass über die Vertretung des Saarlandes beim Abschluss und Vollzug von Verträgen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 27. Januar 2006, sowie der dazu ergangene Änderungserlass vom 2. Oktober 2006 außer Kraft. Die bis zum Tag des Inkrafttretens bestehenden Vollmachten werden für kraftlos erklärt. Saarbrücken, den 30. Mai 2011 Ministerin für Umwelt, Energie und Verkehr Dr. Peter