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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzErlass über die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Verwaltungsvorschrift

Erlass über die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2023-01-20

§ 1
Anwendungsbereich

Dieser Erlass regelt die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere: 1. Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen, 2. Vertretung in Verwaltungsverfahren, 3. Vertretung in Verfahren jeder Art vor Gerichten und Schiedsgerichten.

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§ 2
Vertretungsberechtigte Dienststellen
(1)

Zur Vertretung des Saarlandes nach diesem Erlass sind berufen: In Angelegenheiten, die das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz betreffen, wird das Land durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vertreten.

(2)

In allen übrigen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz obliegt die Vertretung des Landes (a) dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, (b) dem Landesamt für Verbraucherschutz, (c) dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, (d) dem SaarForst Landesbetrieb, (e) dem Landesbetrieb für Straßenbau, soweit deren fachlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist.

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(3)

Im Zweifel bestimmt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, wer vertretungsberechtigt ist. Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.

§ 3
Prozessvertretung
(1)

Grundsätzlich vertritt die Leitung der Behörde die jeweilige Dienststelle.

(2)

Rechtsstreitigkeiten, in denen das Saarland durch die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen vertreten wird, werden grundsätzlich von diesen Behörden in eigener Verantwortung geführt. In Rechtsstreitigkeiten, (a) in denen der Streitwert mehr als 50 000 Euro oder im Falle einer Teilforderung die Gesamtforderung mehr als 50 000 Euro beträgt oder (b) denen grundsätzliche oder politische Bedeutung zukommt, behält sich das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vor, für die Führung dieser Rechtsstreitigkeiten Weisungen zu erteilen.

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(3)

Die im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zuständige Abteilung ist über die in Absatz 2 genannten Rechtsstreitigkeiten zu informieren. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Übernahme der Vertretung gem. § 2 Absatz 3 erfolgen kann.

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(4)

Mahnverfahren über einem Betrag von 5 000 Euro werden durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz geführt. Gleiches gilt, sobald bei Verfahren unter dieser Wertgrenze Widerspruch erhoben wird.

(5)

Den vor Gericht oder vor einem Notar gegenüber auftretenden Vertretungsbefugten ist durch die Behördenleitung eine besondere schriftliche Vollmacht für den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige Rechtsangelegenheit zu erteilen.

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§ 4
Beauftragung eines Rechtsbeistandes
(1)

In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein Anwaltszwang besteht, ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Landeshaushaltsordnung) von der Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Regel abzusehen, wenn das Kostenrisiko zum Wert des Streitgegenstandes außer Verhältnis steht oder die Rechtsstreitigkeit keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.

(2)

Im Falle der Beauftragung eines Rechtsbeistandes oder einer sonst zur Vertretung zugelassenen Person ist der/die für das jeweilige Verfahren am besten Geeignete zu beauftragen. Die Auftragserteilung ist in der Regel davon abhängig zu machen, dass der/die zu Beauftragende keinen Rechtsstreit gegen die Auftrag gebende Behörde führt.

(3)

Ist die Beauftragung eines Rechtsbeistandes erforderlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass als Vergütung für ihre/seine Tätigkeit die im Bundesrechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten gesetzlichen Gebühren ausreichen.

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§ 5
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1)

Grundsätzlich vertritt die Leitung der Behörde die jeweilige Dienststelle.

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(2)

Bei Rechtsgeschäften wird das Saarland – unbeschadet besonders angeordneter Einschränkungen – durch die gem. § 2 zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gehörenden Dienststellen insoweit vertreten, als ihnen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.

(3)

Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereichs, im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis, nach außen vertretungsberechtigt. Hiervon gelten für den Bereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz folgende Ausnahmen: (a) Für den Abschluss von Verträgen bis zu 5 000 Euro (netto) ist die jeweils zuständige Referatsleitung, darüber hinaus die jeweils zuständige Abteilungsleitung vertretungsbefugt. (b) In Angelegenheiten des Personalwesens ist die Leitung des Referates A/3 vertretungsbefugt. (c) In Angelegenheiten des Haushaltes ist die Leitung des Referates A/4 vertretungsbefugt, darüber hinaus ist in Angelegenheiten des Beschaffungswesens bis zu einer Grenze von 1 000 Euro (netto) die für diesen Bereich zuständige Sachbearbeitung des Referates A/4 vertretungsbefugt.

(4)

Grundstücksangelegenheiten, die den An- und Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken betreffen, werden durch die in § 2 genannten Behörden eigenverantwortlich durchgeführt. In sonstigen Fällen ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zuständig.

§ 6
Änderung von Verträgen
(1)

Bestehende Verträge dürfen zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden.

(2)

Die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen sind im Einzelfall befugt, Verträge zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil nicht mehr als 2 500 Euro beträgt.

(3)

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der § 58 LHO sowie die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift sind zu beachten. Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner einen Rechtsanspruch hat, fallen nicht unter die Bestimmungen des § 58 LHO. Sollte die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass des Anspruches bestehen, so sind die Bestimmungen des § 59 LHO anzuwenden.

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§ 7
Abschluss von Vergleichen
(1)

Ein Vergleich darf nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist und dadurch keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen entstehen.

(2)

Bei Inanspruchnahme des Landes in Fällen unerlaubter Handlung bedürfen Vergleiche und Anerkenntnisse der in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen stets der Zustimmung des Ministeriums. Dies gilt auch, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

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(3)

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 58, 59 LHO, sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.

§ 8
Veränderung von Ansprüchen
(1)

Die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen sind befugt, im Einzelfall 1. Ansprüche des Landes für Beträge bis zu 5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. Ansprüche des Landes für Beträge bis zu 5 000 Euro befristet und bis zu 2 500 Euro unbefristet niederzuschlagen, 3. Ansprüche des Landes für Beträge bis zu 1 500 Euro zu erlassen.

(2)

Bei Überschreitung der in Absatz 1 genannten Beitragsgrenzen, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und für den Erlass von Vertragsstrafen ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zuständig.

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(3)

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der § 59 LHO, sowie die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift sind zu beachten.

§ 9
Grundsätzliche Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Sachverhalt erstmals entschieden wird, die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann oder der Sachverhalt Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit ist.

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§ 10
Bezeichnung der Vertretungsbefugnis

Das Vertretungsverhältnis ist durch den Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet: 1. wenn das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz das Saarland vertritt: „Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, dieses vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (Name der Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz)“, 2. in den Fällen, in denen die Vertretung auf zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gehörige Dienststellen übertragen worden ist: „Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle), diese vertreten durch ... (Bezeichnung der Dienststellenleitung)“.

§ 11
Schlussvorschrift
(1)

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt der Erlass über die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 25. Mai 2011 (Amtsbl. II S. 898), die Verwaltungsanordnung betreffend den Erlass über die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 25. Mai 2011 sowie die Verfügung über die Delegation von Aufgaben vom 27. März 2013 außer Kraft. Saarbrücken, den 20. Dezember 2022 Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Berg


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