Erlass über Rechtsschutz in Strafsachen für Landesbedienstete
b) Einnahmen aus Rückzahlungen bei Titel 119 69 - Vermischte Einnahmen -, Auf Rechtsschutzverfahren. die bei Inkrafttreten dieses Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, sind vorstehende Regelungen entsprechend anzuwenden. Dieser Erlaß tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Erlaß betreffend Rechtsschutz für staatliche Bedienstete vom 8. März 1957 außer Kraft. GMBI. Sau 1987, S. 99 Der Minister der Finanzen Verwal t urig s"erei nbarun g über die Förderung des sozialen \Vohnungsbaues im Programmjahr 1987 Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau - nachstehend "Bund" genannt - und das Land Baden-Württemberg vertreten durch der Freistaat Bayern \'ertreten durch das Land Berlin vertreten durch die Freie Hansestadt Bremen vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch das Land Hessen vertreten durch das Land Niedersachsen vertreten durch das Land ·Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Land Rheinland·Pfalz yertreten durch das .Saarland vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch·den Minister der Finanzen das Land SChleswig-Holstein vertreten durch - nachstehend .. Land" genannt schließen folgende Vereinbarung:
§ I Der Bund beteiligt sich im Programmjahr 1987 mit Finanzhilfen gern. An. 104 a Abs, 4 GO an dem \'om Land auf der Grundlage des 11. WoBauG geförderten sozialen Wohnungsbau.
1987 den Ländern Verpflichtungsrahmen von insgesamt 300 Mio DM fOr den Einsatz als B.audarlehen im 1. Förderungsweg 400 Mio DM fOr den Einsatz als Aufwendungsdarlehen im 2. Förderungsweg als Darlehen zur Verfügung.
'Das Land stellt dem Barwert nach mindestens ebensoviele Landesmitte1 bereit, wie es Bundesmittel insgesamt in Anspruch nimmt. Dabei darf der Ante~l des Landes in keinem Förderungsweg 15 v. H. untersch'reiten. Bund und Land stel· len ihre Verpflichtungsrahmen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne bereit,. Soweit die landesseitige· Förderung des sozialen Wohnungsbaues im Wirtschaftsplan der Wohnurigsbauförde. rungsanstah des Landes oder durch Beschluß der Landesregierung über die Verwendung der Erträge der \Vohnungsbauförderungsanstalt festgelegt wird, treten an die Stelle der Verpnichtungsrahmen im Haushalt die entsprechenden Festlegungen der landesseitigen Förderung des sozialen Wohnungsbaues durch die Wohnungsbauförderungsanstalt.
Der Förderungswert der im 2. Förderungsweg je Wohnung eingesetzten Miuel beträgt weniger als 50 v. H" bei Wohnungen für kinderreiche Familien bis zu 65 v, H, des Förderungswertes der Mittel, die für eine entsprechende öffentlich geförderte Wohnung eingesetzt werden könnten. Der Förderungswert kann in Ballungsgebieten und Stadtstaaten überschritten werden, wenn das Land zusätzlich zu AufwendungSdarlehen nic~töffentliche Baudarlehen gewäh!t. 1} J) '"sI, Nr. I der ProlokollnOlizen ,, ,\. ; '.) Maßnahmen, zu denen Zuwendungen aus Mitteln des Landeshaushaltes oder aus Mitteln des Investitions- und Ausgl_eichsstockes gewährt werden, unter Beachtung der Ni. 1.3 der Erlasse des Ministers für Umwelt vom 24. September und 1. Oktober 1986 beizufügen. Die Hinweise in den oben angeführten Erlassen des Ministers für Umwelt sind zu beachten. Im Interesse, einer einheitlichen Handhabung bitte ich, die neu ge faßten Formblätter bei eigenfinanzierten Maßnahmen zu "erwenden, soweit die Tatbestände der Nr. 1.3 der o. a. Erlasse. des Ministers für Umwelt erfüllt sind; die Hinweise des MinisterS filr Umwelt bitte ich zu beachten. OMBI. SaaT 1987, S_ 98 "'&100 ü~rRecblss<bulz'in Slrilfs~i:ben für Landesbedienstete Vom 9, April 1987 Az,: AI-2107-02 Dieser Erlaß, der im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen ergeht, gilt für Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen des Landes, auch wenn sie bereits aus dem Landesdienst ausgeschieden sein sollten. Der Erlaß gilt nach § 4 Abs. 1 des Saarländischen Richtergesetzes auch für Richter und Richterinnen sowie frühere Richter und Richterinnen im Landesdienst. Bei der Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen ist wie folgt zu verfahren:, L , Ist gegen einen Landesbediensteten wegen einer dienstli_ehen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt worden, ist ihm auf seinen schriftlichen, Antrag zur Bestreitung der. notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Voraussetzung ist, daß "a) ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z. B. weil im Falle einer Verurteilung des Bediensteten mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen wäre), b) die Verteidigungsmaßnahme (z. B. Bestellung eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint, c) nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß den Bediensteten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, d) die Kosten zu tragen dem Bediensteten nicht zugemutet werden kann und e) von anderer Seite Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind im Falle der Bestellung eines Verteidigers die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach § 464 a Ab" 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Eine Überschreitung der. gesetzlichen" Gebühr darf nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung de's Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angele2, 3, 4, 5, 6, genheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwalt lichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. In die~ sem Fall hat der Bedienstete den Antrag auf Gewährung eines Darlehens mit der abzuschließenden Honoraf\'ereinbarung vor der Beauftragung des Verteidigers vorzulegen. Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. Zahlungen dürfen erst nach Vorlage einer wirksamen Honorarvereinbarung geleistet werden. Bei der nach Buchstabe d erforderlichen Prüfung, ob dem Bediensteten zugemutet werden kann, die Kosten seiner Rechtsverteidigung ganz oder teilweise selbst zu tragen, sind in der Regel die jeweiligen Bezfige (Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn), die Versorgungsbezüge und die den Versorgungsbezügen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen; maßgebend ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Bei der Prüfl!ng nach Buchstabe e bleibt.die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften oder Berufsverbände unberficksichtigt. Wird der Landesbedienstete in dem Strafverfahren freigesprochen, so wird auf Antrag des Bediensteten das Darlehen in einen Zusc)mß umgewandelt, soweit der , Bedienstete Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangen kann. Übersteigen 'die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung im Sinne der Nummer 1 notwendigen Kosten des Bediensteten den Darlehensbetrag, so können sie vom Land erstattet werden,_soweit es unbillig wäre, den Bediensteten hiermit zu belasten. Das gleiche gilt, wenn a) das Verfahren nicht nur vorläufig eing~stellt oder nicht eröffnet wird oder b) der Bedienstete außer Verfolgung gesetzt wird und die Annahme gerechtfertigt ist, daß kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach" Zustellung der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Ober den Antrag darf erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung des Rechtsanwalts entschieden werden. Wird der Landesbedienstete verurteilt, hat er das Darlehen in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Liegt nur eiyeringes Vers.:::hulden vor, kann das Darlehen zu einem angemessenen Teil in einen Zuschuß umgewandelt werden, soweit der Bediens((:te Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangen kann. In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Kosten nach Maßgabe der Nummer 1 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie der .Nummern 2 und 3 auf Antrag auch dann auf den Landeshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluß des Strafverfahrens ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens- nicht gestellt oder abgelehnt worden war. Die Nummern 1 bis 4 finden bei einem Bußgeld\'erfah~ ren entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen nach Nummer 1 bis 5 trifft die oberste Dienstbehörde. Sofern die gesetzliche Gebühr (Nummer 1 Satz 4) überschritten werden soll, entschei-- ( ~85':'