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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizErlass von Gerichtsgebühren bei Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Strukturverbesserung außerhalb eines behördlichen Verfahrens (JVVS 5603)

Verwaltungsvorschrift

Erlass von Gerichtsgebühren bei Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Strukturverbesserung außerhalb eines behördlichen Verfahrens (JVVS 5603)

Ministerium der Justiz · vom 1961-01-02

1.

tenanpassungsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1039) ermächtigte ich die Amtsgerichte, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der Förderung der Aussiedlung und Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben außerhalb eines behördlichen Verfahrens unter Einsatz von Bundesmitteln dienen, die Gerichtsgebühren - mit Ausnahme der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren - in dem Umfang zu erlassen, in dem Kosten im Fall der gesetzlichen Gebührenbefreiung nicht erhoben würden.

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2.

oder Aufstockung zur Verbesserung der Agrarstruktur handelt, genügt eine Bescheinigung der Siedlungsbehörde (Bodenwirtschaftsamt Saarbrücken) 2, aus der hervorgeht, dass auf Grund der Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3 für die Aussiedlung bzw. Aufstockung aus Bundesmitteln ein Aussiedlungskredit gewährt worden ist oder der Grunderwerb unter Einsatz von Bundesmitteln durchgeführt wird.

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3.

1 jetzt: § 6 des Landesjustizkostengesetzes. 2 jetzt: Amt für Landentwicklung. 3 Jetzt: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gem. dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127). Stand: 26.11.2002

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