Erlass zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Landwirtschaft
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ist 1. für die Einrichtung und Betreuung der informatisierten Datenbank einschließlich der Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Identifizierung und Registrierung von Tieren gemäß Artikel 2 Buchstabe a bis c sowie für die Unterrichtung gemäß Artikel 11 Abs. 1 das Ministerium für Umwelt, 2. für die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 8 Abs. 2 von Maßnahmen des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 das Amt für Landentwicklung.
Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 finden auch auf Beihilferegelungen gemäß Artikel 9 a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Anwendung. Bei Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfolgt die Vor-OrtKontrolle mit Ausnahme der Überprüfung der Flächengröße abweichend von Satz 1 durch das Ministerium für Umwelt.
Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 ist 1. für Vor-Ort-Kontrollen das Amt für Landentwicklung, mit Ausnahme von Maßnahmen gemäß Artikel 4, 8, 29 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 2. für Sanktionen die für die Bewilligung der Fördermaßnahme zuständige Behörde, 3. für die Vor-Ort-Kontrolle der in Absatz 3 Nr. 1 ausgenommenen Maßnahmen das Ministerium für Umwelt. Das Amt für Landentwicklung überprüft die Flächengröße für Maßnahmen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. - 2 -
Saarbrücken, den 17. Juli 2003 Der Minister für Umwelt gez. Stefan Mörsdorf