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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiErlass zur Rechnungslegung und Buchführung der Universität des Saarlandes (Rechnungslegungsrichtlinie)

Verwaltungsvorschrift

Erlass zur Rechnungslegung und Buchführung der Universität des Saarlandes (Rechnungslegungsrichtlinie)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2019-11-21

§ 1
Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1)

Die Regelungen über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität des Saarlandes umfassen die Bilanzierungsrichtlinie und den Kontenrahmenplan. Die Regeln für Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. I Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten für die Universität des Saarlandes entsprechend, wenn nicht etwas anderes in diesen Richtlinien bestimmt ist.

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(2)

DieserErlassgiltfürdieDauervon10Jahren.

§ 2
Wirtschaftsplan
(1)

Die Universität stellt für jedes Geschäftsjahr einen Erfolgs- und Finanzplan gegliederten Wirtschaftsplan auf. Geschäffsjahr ist das Kalenderjahr.

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(2)

Der Wirtschaftsplan ist nach dem zwischen der Hochschule und der Staatskanzlei abgestimmten Kontenrahmenplan aufzustellen. Änderungen der derzeitig festgelegten Gliederung des Wirtschaftsplans sind mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Finanzen und Europa abzustimmen.

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(3)

Der Bericht über den Vollzug des Wirtschaffsplans gemäß § 87 Abs. 8 SHSG ist wie folgt aufzubauen:

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1st des jeweiligen Quartals Vorjahr Aufgelaufenes 1st (I, I-11, I-111) Quartalsbezogenes Soll Aufgelaufenes Soll Soll-1st-Abweichung Quartal Soll-1st-Abweichung aufgelaufene Quartale 1st-1st-Abweichung Quartal 1st-1st-Abweichung aufgelaufene Quartale Bei den einzelnen Positionen ist zu unterscheiden zwischen Erträgen und Aufwendungen einerseits und Einnahmen und Ausgaben andererseits. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung kann durch ein betriebswirtschaftliches Liquiditätssteuerungssystem ergänzt werden. Die Soll-1st-Abweichungen sind zu erläutern.

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§ 3
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1)

DieUniversitätnimmtlhrenZahlungsverkehrselbstwahr.

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(2)

Zur Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen und zum Einzug der Kassenbestandsabführungen nimmt das Girokonto (Hauptgirokonto) banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren (taggleiches, valutenneutrales Kontenclearingverfahren) mit einem Girokonto der Landeshauptkasse teil. Dadurch wird der Bestand des Girokontos banktäglich auf O EUR automatisch ausgeglichen (Nullstellung). Drittmittel werden nicht über dieses Konto abgewickelt.

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§ 4
Jahresabschluss

Die Universität erstellt einen Jahresabschluss unter entsprechender Anwendung der Bilanzierungsrichtlinie. Der Jahresabschluss ist durch Soll/1st-Vergleiche der jeweils gültigen Ziel- und Leistungsvereinbarung zu ergänzen.

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§ 5
Prüfung
(1)

Die Universität lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Vor der Bestellung des Wirtschaffsprüfers ist das Einvernehmen nach § 68 LHO einzuholen.

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(2)

Der Hochschulrat stellt den geprüften Jahresabschluss fest.

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(3)

Die Universität trägt die Kosten der Prüfung.

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(4)

Dem Rechnungshof, dem Ministerium für Finanzen und Europa und der Staatskanzlei werden je I Exemplar des festgestellten Jahresabschlusses und des Prüfberichts übersandt.

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§ 6
In-Kraff-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 13. November 2019 Staatskanzlei Im Auftrag

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