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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizErprobung von Richterinnen und Richtern

Verwaltungsvorschrift

Erprobung von Richterinnen und Richtern

Ministerium der Justiz · vom 2006-04-01

1.
(1)

Bei der Übertragung von Richterämtern der Besoldungsgruppe R2 bei dem Oberlandesgericht, dem Landgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgericht und dem Landessozialgericht sollen nur Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden, die sich im Eingangsamt bewährt haben und die bei einem Obergericht erfolgreich erprobt worden sind.

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(2)

Als erfolgreiche Erprobung gilt auch die erfolgreiche Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht.

2.
(1)

Allen Richterinnen und Richtern, die nach ihrer Eignung für die Übertragung eines in Nummer 1 Absatz 1 genannten Amtes in Betracht kommen, ist Gelegenheit zur Erprobung zu geben; sie soll in der Regel bis zum 50. Lebensjahr erfolgen.

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(2)

Zum 1. Juli jedes Jahres werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und des Landessozialgerichts die an einer Erprobung interessierten Bewerberinnen und Bewerber nach vorherigem Hinweis auf die Möglichkeit der Erprobung festgestellt. Ohne entgegenstehende Erklärung gilt deren Bewerbung für unbestimmte Zeit fort.

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(3)

Bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Obergerichts unter Heranziehung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen zugleich 2 0 1 0 13.3.2006 über die Reihenfolge der Erprobung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie unter nachrangiger Berücksichtigung des jeweiligen Dienst- und Lebensalters. Eine gesonderte Beurteilung anlässlich der Bewerbung um eine Erprobungsstelle findet nicht statt. Die Gründe für die Auswahlentscheidung oder die Ablehnung von Bewerberinnen oder Bewerbern im Falle der Nichteignung sind zu den Personalakten zu nehmen.

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(4)

Die für eine Erprobung ausgewählten Richterinnen und Richter sind über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Erprobung frühzeitig zu unterrichten.

(5)

Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber wegen fehlender Eignung nicht zur Erprobung zugelassen worden, muss über die Bewerbung neu entschieden werden, wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Leistungssteigerung festzustellen ist.

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3.
(1)

Die ausgewählten Richterinnen und Richter werden für die Zeitdauer ihrer Erprobung an das Erprobungsgericht durch die oberste Landesjustizbehörde abgeordnet, nachdem sie die Abordnungsentscheidung allen Bewerberinnen und Bewerbern bekannt gegeben und weitere zwei Wochen nach der Bekanntgabe zugewartet hat.

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(2)

Die Dauer der Erprobung beträgt im Regelfall neun Monate. Wenn die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Obergerichts dies vorschlagen, kann die regelmäßige Dauer der Erprobung auf sechs Monate verkürzt werden.

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(3)

Die Erprobung kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes stattfinden.

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(4)

Spätestens drei Monate nach Beginn der Erprobung soll die Richterin oder der Richter durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten über den bisherigen Verlauf der Erprobung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden.

4.
(1)

Ist die Erprobung aus anderen als fachlichen Gründen abgebrochen worden, so ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zu einer erneuten Erprobung zu geben. Anlass und Dauer des Abbruchgrundes sind aktenkundig zu machen.

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(2)

War er oder sie infolge einer Krankheit oder eines sonstigen von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Umstandes an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben am Erprobungsgericht für länger als insgesamt ein Viertel der vorgesehenen Erprobungszeit verhindert, ist er oder sie mit seiner oder ihrer Zustimmung im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Abordnung für die Dauer von (bis zu) weiteren drei Monaten an dasselbe Erprobungsgericht zur Fortführung der Erprobung abzuordnen. 2 0 1 0 13.3.2006

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(3)

Eine Erprobung, die aus fachlichen Gründen erfolglos geblieben ist, kann einmal wiederholt werden, wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Leistungssteigerung der Richterin oder des Richters festzustellen ist.

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5.
(1)

Nach Abschluss der Abordnung, im Fall von Nr. 4 Abs. 2 nach Abschluss der weiteren Abordnung, ist die Eignung der Richterin oder des Richters für das erprobte Amt zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin des jeweiligen Obergerichts. Er oder sie soll vorbereitend einen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers, in dem erprobt wurde, erstellten schriftlichen Leistungsbericht über die Befähigung und fachliche Leistung der Richterin oder des Richters anfordern; die früheren dienstlichen Beurteilungen dürfen nicht mitgeteilt werden.

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(2)

In der Beurteilung ist insbesondere zu den quantitativen Arbeitsergebnissen, zur fachlichen Befähigung und Leistung sowie zur Persönlichkeit des oder der Erprobten Stellung zu nehmen. Sie schließt mit einem Gesamturteil, das bei einer erfolgreichen Erprobung „geeignet“, in Ausnahmefällen „besonders geeignet“, und bei einer nicht erfolgreichen Erprobung „nicht geeignet“ lautet.

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(3)

Dem Gesamturteil „besonders geeignet“ entspricht im Falle von Nr. 1 Abs. 2 ein Dienstzeugnis mit der Gesamtnote „gut (obere Grenze)“ oder besser bzw. eine damit vergleichbare Benotung.

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(4)

Im übrigen sind Nr. 3 Abs. 2, Nr. 6 Abs. 1 und 2 sowie Nr. 8 der AV des Ministeriums der Justiz über die Dienstliche Beurteilung der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen Nr. 11/1993 vom 14. Juni 1993 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

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6.

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