Erteilung von Auskünften über zur Person des Anfragenden gespeicherte Daten in der Zentraldatei (JVVS 3262)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§§ 147, 170 Abs. 2 Satz 2 StPO), gelten für die Erteilung von Auskünften über zur Person des Anfragenden gespeicherte Daten in der Zentraldatei der Staatsanwaltschaft die folgenden Vorschriften.
Bezieht sich die Anfrage auf ein bestimmtes Verfahren, so ist über den Antrag nach Maßgabe der Vorschriften der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren über die Gewährung von Akteneinsicht sowie über die Erteilung von Abschriften oder Auskünften (Nummern 182 ff. RiStBV) 1 zu entscheiden.
Über die Erteilung von Auskünften über zur Person des Anfragenden gespeicherte Daten in der Zentraldatei ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung setzt eine konkrete Abwägung im Einzelfall voraus. Dabei ist einerseits das Grundrecht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, auf Grund dessen der Bürger - gerade unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung - ein Anrecht darauf hat zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind. Auf der anderen Seite dürfen durch die Erteilung einer Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder anderer Personen nicht gefährdet werden.
Jedem Anfragenden ist in allgemeiner und verständlicher Form mitzuteilen, welche Daten generell in der Zentraldatei gespeichert werden und welchem Zweck die Führung der Zentraldatei dient. Dabei ist insbesondere 1 Vgl. JVVS 4208/15.12.1976. 3 2 6 2 10.2.1992 auf die behördeninterne Bedeutung der Zentraldatei und, soweit es angezeigt ist, auch darauf hinzuweisen, dass ein Eintrag nicht bedeutet, dass bei Eintrag ein entsprechender Verdacht zu Recht als gegeben angenommen wurde oder fortbesteht.
Über abgeschlossene Verfahren wird grundsätzlich Auskunft erteilt, es sei denn, dass a) durch die Erteilung der Auskunft die Erfüllung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erschwert oder gefährdet würde, b) eine Ausforschung des Erkenntnisstandes der Staatsanwaltschaft zu besorgen ist oder c) sonstige überwiegende Allgemeininteressen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.
Über laufende Verfahren wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt, es sei denn, a) der Anfragende ist bereits verantwortlich vernommen worden (§§ 136, 163a StPO), b) der Anfragende ist zu seiner Vernehmung bereits geladen worden, c) die Einleitung des Verfahrens ist dem Anfragenden bereits bekannt gegeben worden (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 101 Abs. 1 StPO) oder d) aus den Umständen ergibt sich, dass der Anfragende bereits auf sonstige Art berechtigterweise von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erlangt hat. Auf diese Einschränkungen ist der Anfragende in geeigneter Weise hinzuweisen.
dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Ist durch die Erteilung der Auskunft an den Anfragenden eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft zu besorgen, so ist die Erteilung der Auskunft gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereiterklärt, dem Anfragenden nur solche Auskünfte zu erteilen, die keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft zulassen. 3 2 6 2 10.2.1992
Der Antrag auf Auskunft ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat durch eine amtliche Bestätigung (Identitätsbescheinigung, amtlich beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Legitimationspapiers) seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Soll ein Antrag mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit durch Angabe des Grundes für den Antrag und des Zwecks, für den die Auskunft benötigt wird, darzulegen.
Die Auskünfte werden schriftlich erteilt. Mündliche oder telefonische Auskünfte dürfen nicht erteilt werden.
Schriftverkehr der vorbezeichneten Art ist in Sammelakten zu den Generalakten zu führen und zu verwahren.
hördenleiter besonders zu bezeichnender Bediensteter. Soweit erforderlich, ist der zuständige Staatsanwalt zu beteiligen.