Geschäftliche Behandlung der Anträge nach den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (JVVS 1454-142)
schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) gelten die Bestimmungen der Aktenordnung,1 soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist: 1. Die bei den Staatsanwaltschaften eingehenden Anträge auf Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG sind in den nach Abschnitt B II.1 der AV Nr. 18/1971 vom 2. August 1971 (A 4221-1) anzulegenden Sonderheften zu bearbeiten. Die Anträge sind in das bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken jahrgangsweise und zentral zu führende Register für Entschädigungssachen - StrES - (siehe Anlage) einzutragen. 2. Das Aktenzeichen wird nach den Bestimmungen des § 4 AktO unter Verwendung des Registerzeichens StrES gebildet (Beispiel: 1 StrES 3/76). 3. Zu dem Register StrES ist nach Bedarf ein alphabetisches Namensverzeichnis nach den Namen der Anspruchsberechtigten zu führen. 4. Die Aufbewahrungsfrist für die StrES-Akten beträgt vorbehaltlich einer späteren Regelung 20 Jahre.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Sie wird in den Sonderdruck der Aktenordnung (Teil III) aufgenommen. 1 AktO vgl. JVVS 1454/1.12.1967. Stand: 21.1.2005 1 4 5 4 20.5.1959 Anlage (AktO III 305) Register für Entschädigungssachen – StrEs Höhe der gewährten Entschädigung Jährlich fortlaufende Nummer Tag des Eingangs Aktenzeichen a) des Gerichts b) der Staatsanwaltschaft Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten Höhe des geltend gemachten Anspruchs Vorschuss a) an b) in Höhe von Erledigung a) durch Vfg. vom b) durch Bericht vom c) auf andere Weise Entscheidung des MfR a) vom b) Aktenzeichen nach § 1: Urteilsfolgen nach § 2: vorläufige Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5: vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis (=Teilsumme von 9b) nach §§ 3,4: Billigkeitsgründe nach § 7 Abs. 3: immaterieller Schaden (= Teilsumme von 9a,b,d) Bemerkungen z.B. Klageerhebung Stand: 21.1.2005