Geschäftliche Behandlung der Entschädigungssachen (JVVS 1454-13)
gesetz (BEG) im Saarland eingeführt worden.
1. Die Vorschriften der Aktenordnung 1 gelten entsprechend. Besondere Registerzeichen werden nicht gebildet; jedoch sind dem Aktenzeichen in allen Fällen der Nummer 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 4 2 in Klammern die Buchstaben (Entsch.) beizufügen, z.B. 3 O 798/59 (Entsch.). 2. Bei dem Landgericht und Oberlandesgericht wird für Klagen bzw. Berufungen nach §§ 208 ff. BEG ein besonderes Zivilprozess- bzw. Berufungsregister nach Muster 21 3 bzw. 23 4 der AktO geführt. In Spalte 4 der Muster 21 3 bzw. Spalte 6 des Musters 23 4 ist einzutragen, auf Grund welcher Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes die Klage erhoben worden ist (z.B. § 212 BEG), ferner die Entschädigungsbehörde, deren Aktenzeichen und der Tag der Entscheidung. ∗ JBl. Saar S. 122 i.d.F. dieser Sonderveröffentlichung. 1 AktO vgl. JVVS 1454/1.12.1967. 2 Gegenstandslos; die Regelung bezieht sich auf Nummer 1 der LV in der ursprünglichen Fassung. 3 Vgl. jetzt Liste 20. 4 Vgl. jetzt Liste 23. Stand: 20.10.2004