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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeschäftsanweisung für die gemeinsame Poststelle bei dem Landgericht Saarbrücken

Verwaltungsvorschrift

Geschäftsanweisung für die gemeinsame Poststelle bei dem Landgericht Saarbrücken

Ministerium der Justiz · vom 1964-01-13

1.

durch besondere Verfügung bestimmt.

2.
(1)

Nr. 6/2000 vom 7. Februar 2000 (JVVS 1463/7.2.2000). 1 4 0 0 13.1.1964 Stand: 24.4.2018 2 Die gemeinsame Poststelle ist zuständig für die Entgegennahme, das Öffnen, das Präsentieren und das Sortieren der Post der angeschlossenen Behörden. Post, die für das Grundbuchamt bestimmt ist, ist von der GPSt. nicht zu präsentieren.

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(2)

Wird Post für das Grundbuchamt der GPSt. überbracht, so ist der Überbringer anzuhalten, die Schriften unmittelbar beim Grundbuchamt abzugeben. Befinden sich unter der von dem Postwagen überbrachten Post für das Grundbuchamt bestimmte Sendungen, so ist nach Nummer 3 zu verfahren.

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(3)

Die von dem Postwagen angelieferte Post ist zunächst nach den einzelnen empfangsberechtigten Behörden zu sortieren. Nach dem Sortieren wird die Post geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen. Das Präsentieren obliegt dem Leiter der GPSt. und den damit beauftragten Angehörigen der Poststelle. Diese haben darauf zu achten, dass eingehende Sendungen, die erkennbar für die an dem betreffenden Tag in den Terminen anstehenden Zivil- oder Strafsachen bestimmt oder die sonst als eilig erkennbar sind, vorab präsentiert und unverzüglich der jeweiligen Geschäftsstellenabteilung des Gerichts bzw. der Briefannahmestelle der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden.

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(4)

Sind Name oder Wohnung des Einsenders oder der Tag des Schreibens nicht deutlich genug erkennbar, so ist der Briefumschlag bei dem Schriftstück zu belassen.

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(5)

Eingehende Verwaltungspost, an die Behördenleiter und an bestimmte Bedienstete gerichtete Sendungen sind von der GPSt. ungeöffnet weiterzugeben. Dies gilt auch für die als Verschlusssachen bezeichneten Sendungen sowie die gesamte für das Finanzgericht des Saarlandes bestimmte Post.

(6)

Kostenmarken, die den Schriften beigefügt sind, werden mit dem Aufdruck des Tagesstempels versehen. Die Entwertung im Übrigen ist von der jeweiligen Geschäftsstellenabteilung vorzunehmen.

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3.
(1)

Einschreibesendungen, Expresssendungen und Telegramme, die zur Abholung nicht bereitgestellt werden können, werden der GPSt. durch die Bundespost 2 zugeleitet.

(2)

Über die in Absatz 1 bezeichneten Sendungen und über Sendungen in Grundbuchsachen wird für jede der angeschlossenen Behörden ein Verzeichnis geführt, in welches: 1. der Tag des Eingangs, 2. der Absender, 3. der Empfänger, 4. die Bezeichnung der Angelegenheit (ggfs. Aktenzeichen), 5. der Nachweis des Verbleibs 2 Nach der Privatisierung der Post nunmehr lizenzierte Unternehmen nach §§ 5 ff. des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). 1 4 0 0 13.1.1964 Stand: 24.4.2018 3 eingetragen werden. Die in das Verzeichnis eingetragenen Postsendungen - ausgenommen die Sendungen für das Grundbuchamt - sind wie alle übrigen Sendungen zu präsentieren und unverzüglich, ggfs. mehrmals am Tag weiterzuleiten, wobei der Verbleib dadurch nachgewiesen wird, dass der Beamte, dem die Sendung von der GPSt. ausgehändigt wird, den Empfang in der dafür vorgesehenen Spalte quittiert.

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(3)

Die Führung des Verzeichnisses obliegt einer Hilfskraft, die von dem Leiter der GPSt. bestimmt wird. Der Leiter der GPSt. überwacht die ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses.

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4.
(1)

Zum Präsentieren ist ein Tagespräsentierstempel zu verwenden. Der Stempelaufdruck erfolgt durch die Hilfskräfte der GPSt.

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(2)

Der zuständige Beamte (Urkundsbeamte) versieht das Schriftstück unter dem Abdruck des Präsentierstempels mit seinem Namenszeichen. Ferner vermerkt er in der in dem Stempel vorgesehenen Spalte die Zahl der Anlagen, bezeichnet sonstige Gegenstände, die der Sendung beigefügt sind und den Wert, der dem Schriftstück beigefügten Kostenmarken und Gebührenstemplerabdrucke. Als Anlagen zählen nicht die Durchschläge der Erstschriften. Sind Kostenmarken einem Schriftstück lose beigefügt, sind sie auf das Schriftstück aufzukleben und nach Nummer 2 Abs. 6 zu verfahren.

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(3)

Auf nicht zu öffnende Sendungen (Ziffer 2 Abs. 5) ist der Tagespräsentierstempel auf dem Umschlag anzubringen und von dem zuständigen Beamten mit seinem Namenszeichen zu versehen.

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(4)

Im Übrigen gelten für die Behandlung der Eingänge die Bestimmungen der Nummer 5 Abs. 3 bis 10 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese lauten: ... 4 Der volle Namenszug ist dem Eingangsvermerk auch bei der Entgegennahme von Rechtsmittelschriften beizufügen (RV des JM vom 19. Februar 1958 - 1454 17 AktO Teil III Nr. 1).5

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(5)

Der Nachtbriefkasten ist täglich vormittags um 8.00 Uhr von dem Leiter der GPSt. zu entleeren. Beim Präsentieren der dem Nachtbriefkasten entnommenen Post ist zu beachten, dass die dem Fach des Nachtbriefkastens, das sich um 24.00 Uhr schloss, entnommene Post noch unter dem Datum des Vortages zu präsentieren ist. An den Montagen oder an den Tagen nach Feiertagen ist die dem Fach des Nachtbriefkastens, das sich um 24.00 Uhr schloss, entnommene Post unter dem Datum vom 3 Jetzt Nummern 5.3 bis 5.9 der AV des MdJ Nr. 6/2000 vom 7. Februar 2000 (JVVS 1463/7.2.2000). 4 Hier nicht abgedruckt. 5 Im Rahmen der Überprüfung der Verwaltungsvorschriften durch die Arbeitsgruppe „Verwaltungsvorschriften und Standards“ zum 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten. 1 4 0 0 13.1.1964 Stand: 24.4.2018 4 Freitag bzw. dem Datum des Tages vor dem Feiertag zu präsentieren. Die danach eingegangene Post ist unter dem Datum vom Montag bzw. unter dem Datum des Tages nach dem Feiertag zu präsentieren. Die im Nachtbriefkasten befindlichen Sendungen der in Nummer 2 Abs. 5 genannten Art werden nicht geöffnet; sie werden nach Nummer 4 Abs. 3 auf dem Umschlag präsentiert.

5.

schlossenen Behörden selbst verantwortlich. Sie werden unterrichtet, sobald die für sie bestimmte Post präsentiert ist.

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6.
(1)

Die gemeinsame Briefannahmestelle ist auch zuständig für die Abfertigung der abgehenden Post der angeschlossenen Behörden.

(2)

Die abgehende Post ist der GPSt. bis spätestens 13.00 Uhr zu überbringen. Hierbei hat eine erste Einlieferung von abgehender Post bereits gleichzeitig mit der Abholung der präsentierten Post zu erfolgen (Nummer 5 Abs. 1). Nach 13.00 Uhr noch anfallende Sendungen können von der Poststelle erst am nächstfolgenden Tag abgefertigt werden. Eilsendungen werden bis zum Ende der Service-Zeit frei gemacht. Solche Sendungen sind den Bediensteten der Poststelle gesondert zu übergeben, wobei von dem Überbringer auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen ist. Die Beförderung der Eilsendungen, die später als 30 Minuten vor dem Ende der Service-Zeit anfallen, ist von der jeweiligen Behörde selbst zu veranlassen. Sind an Samstagen oder an Tagen, an denen lediglich ein Bereitschaftsdienst eingesetzt ist, Postsendungen bei der Postanstalt aufzugeben, so hat dies durch Beamte der absendenden Behörde zu erfolgen. Zum Freimachen dieser Postsendungen stellt die GPSt. zeitgerecht eine Frankiermaschine zur Verfügung.

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(3)

Das Kuvertieren, Verpacken und Frankieren der abgehenden Post wird von der GPSt. vorgenommen. Jedoch sind die Umschläge geschrieben dem zu versendenden Schriftstück beizufügen. Kein Umschlag ist Sendungen bis zu fünf Blättern beizufügen, wenn sich die Anschrift des Empfängers oben links befindet. Diese Sendungen werden maschinell verschlossen und kuvertiert. Vertraulich zu behandelnde Sendungen, die über den Behördenpostweg befördert werden (etwa Mitteilungen an Behördenleiter nach Mistra 15 oder Schreiben an Behördenangehörige in persönlichen Angelegenheiten unter ihrer Dienstanschrift), werden bei der gemeinsamen Poststelle kuvertiert und verschlossen angeliefert.

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(4)

Die für Rechtsanwälte in Saarbrücken bestimmte Post ist durch Fach bei den angeschlossenen Behörden zu befördern. Für auswärtige Rechtsanwälte und für die Amtsgerichte bestimmte Schriftstücke können der GPSt. ohne Umschlag übergeben werden. Diese sammelt mehrere für einen An1 4 0 0 13.1.1964 Stand: 24.4.2018 5 walt oder ein Amtsgericht bestimmte Schriftstücke und befördert diese Schriftstücke in einem von der GPSt. zu schreibenden Umschlag.

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(5)

Die abgehenden Sendungen sollen der GPSt. wie folgt sortiert übergeben werden: a) über Fach gemäß Absatz 4 zu verteilende Post, b) mit der Kuvertiermaschine nach Absatz 3 Satz 3 zu bearbeitende Sendungen, c) alle sonstigen Sendungen, denen ein Umschlag beizufügen ist.

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7.
(1)

Eingehende Postsendungen, die nicht oder unzureichend freigemacht sind, sind grundsätzlich gegen Entrichtung der Nachgebühr (fehlendes Porto und Einziehungsgebühr) zu Lasten des Landeshaushalts anzunehmen. Von der Möglichkeit der Annahmeverweigerung soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, wenn beispielsweise die wiederholte Unterfrankierung desselben Absenders auf eine missbräuchliche Absicht schließen lässt.

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(2)

Die Begleichung der anfallenden Nachgebühren erfolgt aus dem durch die Gerichtskasse zur Verfügung gestellten Barvorschuss von 300,- DM. 6 Der Barvorschuss ist bei Bedarf jedoch mindestens einmal monatlich bei der Gerichtskasse abzurechnen.

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8.

6 Ab 1. Januar 2002 153,40 € gemäß Verfügung vom 21. Dezember 2001 (7205-10).


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