Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren

Verwaltungsvorschrift

Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren

Ministerium der Justiz · vom 1971-10-11

1.
(1)

Bezirksrevisoren werden beim Landgericht bestellt.

(2)

Die Bezirksrevisoren nehmen folgende Prüfungsaufgaben wahr: 1. bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Finanz-, Sozial-, Arbeitsund Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie bei den Staatsanwaltschaften a) die Nachprüfung des Kostenansatzes, b) die Nachprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Gerichtskostenmarken und der Gebührenfreistempler, c) die Nachprüfung der Überführungsstücke (§ 9 AktO) 1 und der Verwahrgegenstände (AV Nr. 12/1968 - JVVS 1454/1.7.1968), d) die Nachprüfung der Verwaltung der Geräte, die Ausrüstungs- und Verbrauchsgegenstände und der hierzu zu führenden Verzeichnisse, 2. die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gerichtskasse Saarbrücken nach Nr. 3 bis 8 der Vorl. VV zu § 78 LHO 2 und den JVB 3 hierzu, 3. die Vornahme von Zahlstellenprüfungen bei den Gerichtszahlstellen (vgl. JVB Nr. 2 zu Nr. 10 und 11 Vorl. VV zu § 78 LHO) 2.

0 0
0 0
0 0
2.
(1)

Der Präsident des Landgerichts kann die Bezirksrevisoren beauftragen, eine allgemeine Überprüfung der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder des Landgerichts vorzunehmen.

0 0
(2)

Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Bezirksrevisoren beauftragen, eine allgemeine Überprüfung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts vorzunehmen.

0 0
(3)

Die Präsidenten des Finanzgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts sowie des Amtsgerichts Saarbrücken können die Bezirksrevisoren im Benehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts beauftragen, eine 1 Vgl. JVVS 1454/1.12.1967. 2 VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 3 JVB vgl. JVVS 5100/27.11.1978. 2 3 3 2 11.10.1971 Stand: 1.9.2015 2 allgemeine Überprüfung der Geschäftsstelle des Finanzgerichts, eines Sozial-, eines Arbeits- oder Verwaltungsgerichts bzw. des Amtsgerichts Saarbrücken vorzunehmen.

0 0
(4)

Der Generalstaatsanwalt kann die Bezirksrevisoren im Benehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts beauftragen, eine allgemeine Überprüfung der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft vorzunehmen.

0 0
0 0
(5)

Eine Beauftragung nach den Absätzen 1 bis 4 soll erfolgen, wenn bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keine allgemeine Überprüfung der Geschäftsstelle durch eine Dienstaufsichtsinstanz stattgefunden hat.

0 0
0 0
3.
(1)

durch die Bezirksrevisoren Der Präsident des Landgerichts bestellt einen Bezirksrevisor zum Kassenaufsichtsbeamten der Gerichtskasse. Die Bestellung teilt er dem Minister der Justiz mit.

0 0
0 0
(2)

Der Präsident des Landgerichts kann den Bezirksrevisoren zur Bearbeitung zuweisen: a) grundsätzliche Fragen des Gerichtskostenwesens, der Gebührenangelegenheiten der Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände, b) grundsätzliche Fragen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, c) Einzelfragen zu Buchstabe a) und b), die der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts im Rahmen seiner/ihrer Dienstaufsicht zu entscheiden hat.

(3)

Die dem Bezirksrevisor in anderen Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Aufgaben bleiben unberührt.

(4)

Die Vorschriften über die Vertretung der Landeskasse durch den Bezirksrevisor bleiben unberührt.

4.
(1)

Die in Nummer 1 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a bis d vorgeschriebenen Nachprüfungen sollen bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich unvermutet stattfinden. Die Nachprüfung erfolgt am Sitz des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Für das Verfahren bei diesen Nachprüfungen gelten die hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen. In Ermangelung solcher Bestimmungen hat der Bezirksrevisor nach seinem Ermessen durch Stichproben oder durch Überprüfung aller Vorgänge zu prüfen, ob die Geschäfte nach den zutreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften richtig und ohne Verzögerung erledigt wurden. 2 3 3 2 11.10.1971 Stand: 1.9.2015 3

0 0
(2)

(aufgehoben)

(3)

Sind Prüfungen nach Nummer 2 angeordnet worden, so können diese mit einer örtlichen Prüfung nach Nummer 1 verbunden werden.

0 0
(4)

Über jede örtliche Prüfung ist eine Niederschrift (Prüfungsbericht) zu fertigen. Verwaltungsvorschriften über den Inhalt von Prüfungsberichten für bestimmte Prüfungsaufgaben bleiben unberührt.

0 0
0 0
(5)

Der Bezirksrevisor übersendet zwei Abschriften des Prüfungsberichts an den Leiter der Behörde, deren Geschäftsstelle er geprüft hat. Der Leiter der Behörde veranlasst das Weitere zur Behebung der festgestellten Mängel. Er berichtet unter Beifügung einer Abschrift des Prüfungsberichts über das Veranlasste auf dem Dienstweg an den Minister der Justiz.

(6)

Bei Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen haben die Bezirksrevisoren sich untereinander zu verständigen. Zu diesem Zweck sollen die Bezirksrevisoren halbjährlich gemeinsam die von den einzelnen Bezirksrevisoren festgestellten wesentlichen oder häufig wiederkehrenden Mängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Vermeidung erörtern (Bezirksrevisorenkonferenz). Der dienstälteste Bezirksrevisor leitet die Konferenz und veranlasst die Anfertigung einer Niederschrift. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Minister der Justiz zuzuleiten.

0 0
(7)

Bei Ausübung der in Nummern 1, 2 und 3 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben führt der Bezirksrevisor seinen Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht“; seinem Namen setzt er seine Amtsbezeichnung hinzu.

5.

4 Überholt (Aufhebungsvorschrift).


Geschäftskreis und Geschäftsführung der BezirksrevisorenKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen