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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiGeschäftsordnung der Regierung des Saarlandes (GOReg)

Verwaltungsvorschrift

Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes (GOReg)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2005-02-15

§ 1
Ministerpräsidentin
(1)

Die Ministerpräsidentin bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 91 Abs. 1 SVerf). Diese sind für die Ministerinnen und Minister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Ministerpräsidentin einzuholen. Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweite rung oder Änderung der Richtlinien der Politik für er forderlich, so gibt es der Ministerpräsidentin hiervon Kenntnis und erbittet eine Entscheidung.

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(2)

Die Ministerpräsidentin leitet die Geschäfte der Landesregierung. Sie wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin. Die Ministerpräsidentin kann selbst ein Ministerium leiten.

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(3)

Aus dem Geschäftsbereich der Ministerien ist die Ministerpräsidentin über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Landes regierung von Bedeutung sind. Insbesondere ist sie von politisch oder finanziell bedeutsamen Gesetzesvorha ben vor Erstellung eines Referentenentwurfs über In halt, Zweck und Auswirkungen in Kenntnis zu setzen. Sie kann von den Mitgliedern der Landesregierung je derzeit Auskünfte verlangen.

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(4)

Über beabsichtigte Aufträge, die ein Volumen von mindestens 2 Mio. Euro erreichen oder aus ande ren Gründen von besonderer Bedeutung sind, ist die Ministerpräsidentin frühzeitig zu unterrichten. Über beabsichtigte Abschlüsse, Verlängerungen und Kündi gungen von Dienstverträgen mit Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Unter nehmen und Verbänden ist sie vor Beschlussfassung in den zuständigen Gremien zu unterrichten, wenn und soweit dem Land Mitwirkungsrechte an solchen Entscheidungen zustehen. Die Ministerpräsidentin ist durch das für Wissenschaft zuständige Ressort über er folgte Berufungen oder Bestellungen von Professorin nen und Professoren zu unterrichten.

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(5)

Die Ministerpräsidentin bestimmt ein Mitglied der Landesregierung zu ihrem Stellvertreter.

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§ 2
Staatskanzlei
(1)

Die Ministerpräsidentin bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Staatskanzlei.

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(2)

Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei. Die ser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landes regierung.

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§ 3
Vertretung des Saarlandes beim Bund
(1)

Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und In teressen des Landes gegenüber den Organen der Bun desrepublik Deutschland obliegt der Vertretung beim Bund.

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(2)

Sie wird geleitet von dem Bevollmächtigten beim Bund, der von der Ministerpräsidentin bestellt wird und ihr untersteht. Zweiter Abschnitt Ministerinnen, Minister und Ministerien

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§ 4
Ministerinnen und Minister
(1)

Innerhalb der von der Ministerpräsidentin bestimm ten Richtlinien der Politik leiten die Ministerinnen und Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig. Eine Ministerin oder ein Minister kann mehrere Ministerien leiten.

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(2)

Die Ministerinnen und Minister vertreten sich als Mitglieder der Landesregierung gegenseitig gemäß der Bestimmung der Ministerpräsidentin. Sie stimmen ihre Urlaubsplanung so untereinander ab, dass mindestens ein Drittel von ihnen Vertretungsaufgaben wahrneh men kann.

(3)

Als Leiterinnen oder Leiter einer obersten Landes behörde werden die Ministerinnen oder Minister ver treten durch Staatssekretärinnen (Ständige Vertrete rinnen) oder Staatssekretäre (Ständige Vertreter). Die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Ministerinnen oder Ministern im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin bestellt und abberufen. Sie sind für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und für die Beachtung der politischen Vorgaben in der Verwaltung verantwortlich. Die Ministerinnen und Mi nister stimmen ihre Urlaubsplanung so mit ihren Stän digen Vertreterinnen oder Vertretern ab, dass jederzeit eine oder einer von ihnen dienstlich erreichbar ist.

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(4)

Die Ministerinnen und Minister stellen sicher, dass sie für die Ministerpräsidentin jederzeit erreichbar sind. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei dienstlichen Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Ministerpräsidentin zu unterrichten. Bei dienstlichen Reisen innerhalb der Region SaarLorLux beschränkt sich die Informations pflicht auf wichtige Angelegenheiten.

(5)

Der Ministerin oder dem Minister ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Zeichnungsrecht vorbehalten im Schriftverkehr mit der Präsidentin des Landtages, der Ministerpräsidentin, den Ministerinnen und Minis tern sowie weiteren Mitgliedern der Landesregierung, bei Vorlagen an den Ministerrat sowie bei Schreiben von besonderer Bedeutung.

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§ 5
Geschäftsverteilungspläne
(1)

In jedem Ministerium und in der Staatskanzlei wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Geschäf te sind so auf Abteilungen und Referate zu verteilen, dass die Zuständigkeits und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig ersicht lich sind. Die Zahl der Abteilungen und Referate ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2)

Die Geschäftsverteilungspläne und deren wesent liche Änderung oder Ergänzung sind zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei auszutauschen sowie dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.

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§ 6
Zusammenarbeit der Ministerien
(1)

Bei Gegenständen, die den Geschäftsbereich meh rerer Ministerien berühren, hat das federführende Mi nisterium die anderen Ministerien und die Staatskanz lei rechtzeitig zu beteiligen.

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(2)

Das für Frauenpolitik zuständige Ressort kann zur Vorbereitung frauenpolitischer Initiativen gegenüber dem federführenden Ministerium verlangen, dass eine Angelegenheit von frauenpolitischer Bedeutung ge prüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.

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(3)

Bei Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerien durch die zuständigen Referatsleitungen, die Abtei lungsleitungen oder die Staatssekretärinnen und Staats sekretäre zu klären. Dem Ministerrat soll die Angelegenheit erst unter breitet werden, wenn auch ein persönlicher Verständi gungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern gemeinsam mit dem Chef der Staats kanzlei ohne Erfolg geblieben ist. Dritter Abschnitt Landesregierung

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§ 7
Sitzungen des Ministerrats
(1)

Die Landesregierung berät und beschließt in Sit zungen des Ministerrats. Diese werden durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit der Ministerprä sidentin festgelegt und finden regelmäßig jede Woche statt.

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(2)

Den Vorsitz bei den Sitzungen des Ministerrats führt die Ministerpräsidentin, im Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter. Ist der Stellvertreter verhindert, führt den Vorsitz der Chef der Staatskanzlei.

(3)

Die Ministerinnen und Minister, der Chef der Staatskanzlei und die weiteren Mitglieder der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ministerrats verpflichtet, die grundsätzlich anderen Dienstgeschäften vorgehen. Verhinderungsgründe sind dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen. An den Sitzun gen nehmen die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die Regierungssprecherin oder der Regierungsspre cher, die Leiterin oder der Leiter der für Koordination zuständigen Abteilung der Staatskanzlei und die Bü roleiterin oder der Büroleiter der Ministerpräsidentin als Schriftführung teil. Die Ministerinnen und Minis ter sowie der Chef der Staatskanzlei können mit Zu stimmung der Ministerpräsidentin zu ihrer fachlichen Unterstützung bei der Beratung einzelner Angelegen heiten sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.

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(4)

Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist. In dringenden Fällen kann der Ministerrat im schrift lichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied der Landesregierung Widerspruch erhebt und die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung betei ligt ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied der Landesregierung hat, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet, eine Stimme. Auch die weiteren Mitglieder der Lan desregierung haben eine Stimme. Bei Stimmengleich heit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin. Soweit Haushaltsangelegenheiten berührt sind, ist § 28 Abs. 2 LHO zu beachten.

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(5)

Ein Mitglied der Landesregierung nimmt an der Be ratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn die An gelegenheit vorwiegend sein eigenes Interesse oder das von Angehörigen im Sinne von § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO berührt.

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§ 8
Ministerratsangelegenheiten
(1)

Dem Ministerrat sind zur Beratung und Beschluss fassung vorzulegen: a) Entwürfe zu Landesgesetzen b) Entwürfe zu Rechtsverordnungen und Verwal tungsvorschriften der Landesregierung c) Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstigen Vor lagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwir kung des Bundesrates bedürfen d) Personalvorschläge aa) zur Einstellung, Anstellung, Versetzung in den Landesdienst, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwäl tinnen und Staatsanwälten der Besoldungs gruppe R 2 und höher bb) zur Beförderung von Beamtinnen und Beam ten in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Äm ter der Besoldungsgruppe R 2 und höher cc) zur Einstellung und Entlassung von außertarif lich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgrup pe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird, sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L dd) zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgeltes an Beschäftigte e) Vorhaben mit dem Ziel des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, deren Wert 250 000 Euro übersteigt oder die von besonderer Bedeutung im Sinne der Nr. 4.6 VV zu § 64 LHO1) sind f) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehre rer Ministerien berühren, falls keine Einigung zwi schen den beteiligten Ministerien und der Staats kanzlei zustande kommt g) Entwürfe zur Beantwortung von Landtagsanfragen (§§ 58 ff. GO Landtag) h) Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Verein barungen (mit Ausnahme von Ressortabkommen geringerer Bedeutung), Zustimmungserklärungen zu Verträgen des Bundes gemäß Ziffer 3 der Lin dauer Vereinbarung und Stellungnahmen des Saar landes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG i) sonstige Angelegenheiten, für welche dies gesetz lich oder durch diese Geschäftsordnung vorge schrieben ist j) Formulierungshilfen für Entwürfe von Landesgesetzen

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(2)

Dem Ministerrat sind darüber hinaus alle weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Bera tung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen.

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(3)

Der Ministerrat ist vorab zu unterrichten über a) Personalmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buch stabe d), die sich auf Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 und R 1 beziehen b) Zulassungen für den Aufstieg in den höheren Dienst c) Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlas sungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgrup pen 13 bis 15 TV-L oder mit entsprechendem Ent gelt aufgrund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem TVÜ-L, Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehr kräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehr kräften und Lehrhilfskräften 1) Vgl. Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). Vgl. Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). d) Bestellungen von Abteilungsleiterinnen und lei tern bei einer obersten Landesbehörde sowie von Behörden- oder Dienststellenleiterinnen und -lei tern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Be auftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt, sowie e) die Einrichtung neuer Abteilungen in einer obers ten Landesbehörde

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§ 9
Vorbereitung der Sitzungen des Ministerrats
(1)

Bevor ein Ministerium dem Ministerrat eine Vor lage zur Beschlussfassung unterbreitet, gibt es der Staatskanzlei und den Ministerien, deren Geschäftsbe reich berührt ist, Gelegenheit, hierzu Stellung zu neh men. Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit eines Gegenstandes zulässig.

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(2)

Vorlagen an den Ministerrat ist eine allgemeine Begründung beizufügen, in der auch die voraussicht lichen finanziellen Auswirkungen und Fragen der Kon nexitätsrelevanz darzustellen sind. Soweit es nach dem Gegenstand der Vorlage angebracht ist, ist anzugeben, welche Auswirkungen in Bezug auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nach haltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generatio nengerechtigkeit zu erwarten sind. Stets anzugeben ist das Ergebnis der Abstimmung mit den beteiligten Mi nisterien und der Staatskanzlei.

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(3)

Die Vorlagen an den Ministerrat sind dem Chef der Staatskanzlei in der gewünschten Anzahl von Abdru cken einzureichen. Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung des Ministerrats bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Chef der Staatskanzlei die bei Einreichung durch das Ressort ausführlich dargelegte Dringlichkeit bejaht.

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(4)

Der Chef der Staatskanzlei setzt in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin die Tagesordnung der Sitzun gen des Ministerrats fest. Die Aufnahme eines Gegen standes in die Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 bis 3 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist. Die Ta gesordnung soll spätestens vier Arbeitstage vor der Sit zung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt werden. Abdrucke der Vorlagen an den Ministerrat sind beizufügen.

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(5)

Zurückgestellte Vorlagen gelten mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Beratung im Ministerrat als zurückgenommen, sofern das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht die Weiterbehandlung der Angelegenheit beim Chef der Staatskanzlei schriftlich beantragt hat.

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§ 10
Vertraulichkeit, Niederschriften,
(1)

einheitliche Vertretung Die Sitzungen des Ministerrats sind vertraulich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die Sitzungen, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Abstimmung, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)

Über die Sitzungen des Ministerrats wird eine Niederschrift aufgenommen, die insbesondere die Beschlüsse des Ministerrats sowie auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung dessen abweichende Stellungnahme zu einem Gegenstand der Beschluss fassung enthält. Die Niederschrift ist vom Chef der Staatskanzlei sowie von der Schriftführung zu unter zeichnen. Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift, die vertraulich zu be handeln ist. Widersprüche gegen die inhaltliche Rich tigkeit der Niederschrift sind binnen einer Woche nach Zustellung der Ausfertigung beim Chef der Staatskanz lei zu erheben.

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(3)

Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Land tag, Bundesrat, Bundestag und in der Öffentlichkeit zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder der Landes regierung eine andere Auffassung haben. Vierter Abschnitt Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

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§ 11
Gesetzgebungsverfahren
(1)

Gesetzentwürfe (Referentenentwürfe) sind den fachlich mitbetroffenen Ministerien und der Staats kanzlei vor der Erstellung der Vorlage an den Minister rat zur Stellungnahme zuzuleiten (interne Anhörung).

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(2)

Werden Gesetzentwürfe Verbänden, Körperschaf ten oder sonstigen Organisationen zur Stellungnahme oder zur Unterrichtung übersandt (externe Anhörung), ist dies zuvor der Ministerpräsidentin mitzuteilen. Die Ministerpräsidentin kann vor Einleitung des externen Anhörverfahrens die Befassung des Ministerrats mit der Angelegenheit anordnen. Den kommunalen Spit zenverbänden sollen Ressortentwürfe zugeleitet wer den, wenn Belange der kommunalen Selbstverwaltung berührt werden. Gleichzeitig mit der externen Anhö rung stellt das federführende Ministerium den Ressort entwurf in ausreichender Anzahl den Geschäftsstellen der Landtagsfraktionen zur Verfügung.

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(3)

Nach dem Abschluss des Anhörverfahrens ist der Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Beratung und Be schlussfassung vorzulegen. In Ergänzung von § 9 Abs. 2 sind in der Begründung der Vorlage auch an dere wesentliche Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Erwägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben. Weiterhin sind wesentliche abweichende Stel lungnahmen der beteiligten externen Organisationen anzugeben.

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(4)

Eine vom Ministerrat beschlossene Gesetzesvorlage wird von der Ministerpräsidentin namens der Landes regierung in den Landtag des Saarlandes eingebracht (Art. 98 SVerf). Sie wird von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im Landtag vertreten.

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(5)

Bei den Beratungen der Gesetzesvorlagen im Land tag dürfen Beauftragte der Ministerin oder des Minis ters nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken. Dies gilt auch, wenn einzelne Ministerien im Rahmen der Beratungen der Ausschüsse des Landtages um Formulierungshilfen gebeten werden. Formulie rungshilfen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind rechtzeitig vor Zuleitung an die Ausschüsse den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zu über senden. Ist eine rechtzeitige Unterrichtung nicht mög lich oder wird die Formulierungshilfe während einer Ausschusssitzung geleistet, so ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

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(6)

Die Staatskanzlei übersendet den zuständigen Ministerien die der Ministerpräsidentin von der Prä sidentin des Landtages übermittelten Ausfertigungen von Gesetzen zur Vorbereitung der Veröffentlichung. Die von den Ministerien geprüften und mit den erfor derlichen Unterschriften (Art. 102 SVerf) versehenen Gesetzestexte werden in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.

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(7)

Die Gesetze werden nach ihrer Ausfertigung in der Staatskanzlei registriert. Die Originalurkunden der zur Verkündung vorgesehenen Gesetze werden von der Staatskanzlei dem Landesarchiv zur Archivierung zu geleitet.

§ 12
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1)

Für Rechtsverordnungen der Landesregierung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Landesregierung der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.

(2)

Eine vom Ministerrat beschlossene Rechtsverord nung der Landesregierung wird vom federführenden Ministerium, versehen mit den Unterschriften der Mi nisterpräsidentin und aller Ministerinnen und Minister der Landesregierung, in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.

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(3)

Sind ein Ministerium oder mehrere Ministerien zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Ressort verordnungen), übermittelt das zuständige Ministerium die ausgefertigte Rechtsverordnung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes.

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(4)

Die Ausfertigung von Rechtsverordnungen be stimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Geschäftsord nung.

(5)

Rechtsverordnungen der Landesregierung werden nach ihrer Ausfertigung durch die zuständige Stelle der Staatskanzlei im Original zur Registrierung über sandt. Die Staatskanzlei leitet die Originalurkunde der zur Verkündung vorgesehenen Rechtsverordnung dem Landesarchiv zur Archivierung zu.

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(6)

Rechtsverordnungen, die von einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam erlassen wer den, sind den beteiligten Ministerien und der Staats kanzlei vor Einleitung eines externen Anhörverfahrens zuzuleiten. Eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages erfolgt nur in den Fällen, in denen das fe derführende Ministerium der Rechtsverordnung erheb liche politische Bedeutung beimisst.

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(7)

Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Ver waltungsvorschriften, soweit sie zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes bestimmt sind.

§ 13
Staatsverträge
(1)

Der Abschluss von Staatsverträgen und sonstigen staatsrechtlichen Vereinbarungen ist der Ministerpräsidentin vorbehalten (Art. 95 Abs. 1 SVerf). Die Ministerpräsidentin kann einem anderen Mitglied der Landesregierung Abschlussvollmacht erteilen. Res sortabkommen geringerer Bedeutung schließt das je weils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei ab.

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(2)

Die Ministerinnen und Minister haben die Minis terpräsidentin frühzeitig über die Aufnahme und den Verlauf von Verhandlungen zum Abschluss von staats rechtlichen Vereinbarungen zu unterrichten. Dies gilt auch für Verhandlungen mit dem Bund zur Vorberei tung von Abkommen des Bundes, welche die besonde ren Interessen des Saarlandes berühren (Art. 32 Abs. 2 GG).

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(3)

Staatsrechtliche Vereinbarungen sowie Stellungnah men des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG werden dem Ministerrat abschließend von dem federführenden Mitglied der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 8 Abs. 1 lit. h dieser Geschäftsordnung). Soweit Abkommen nicht der Zustimmung des Landtages bedürfen, stellt der Ministerrat fest, ob sie als wichtige Vereinbarung dem Landtag zuzuleiten sind (Art. 95 Abs. 2 SVerf). Die Unterrichtung des Land tages erfolgt durch die Ministerpräsidentin.

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(4)

Die Ministerpräsidentin holt die Zustimmung der Bundesregierung zu Verträgen des Saarlandes mit aus wärtigen Staaten ein (Art. 32 Abs. 3 GG).

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(5)

Angelegenheiten der Ständigen Vertragskommissi on der Länder werden von der Staatskanzlei federfüh rend bearbeitet. Der Chef der Staatskanzlei unterrichtet den Bevollmächtigten beim Bund, der das Land in der Ständigen Vertragskommission der Länder vertritt.

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(6)

Alle staatsrechtlichen Vereinbarungen sind in der Staatskanzlei zu registrieren. Die Originalurkunden werden dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet. Verträge, die nicht eines Zustimmungsgesetzes bedür fen, sowie alle sonstigen Abkommen werden vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes veröf fentlicht.

§ 14
Bundesratsangelegenheiten
(1)

Die Ministerpräsidentin benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse. Die Landesregierung bestellt die in die Ausschüsse des Bundesrates zu entsendenden Beauftragten (Art. 52 Abs. 4 GG).

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(2)

Bundesratsdrucksachen und sonstige Schriftstücke in Bundesratsangelegenheiten werden von der Ver tretung des Saarlandes beim Bund unverzüglich der Staatskanzlei und über diese den Ministerien übersandt.

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(3)

Bei Gegenständen von besonderer Bedeutung er örtern die beteiligten Ministerien vor Beginn der Be ratungen in den Ausschüssen des Bundesrates das be absichtigte Stimmverhalten.

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(4)

Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung der Be schlüsse des Ministerrats in Bundesratsangelegenhei ten. Hierzu können interministerielle Besprechungen anberaumt werden.

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(5)

Vor jeder Bundesratssitzung berät der Ministerrat Bundesratsangelegenheiten von besonderer Bedeu tung; die weiteren in der interministeriellen Bespre chung getroffenen Festlegungen gelten – soweit sie durch kein Mitglied der Landesregierung aufgerufen werden – als beschlossen. In Eilfällen erfolgt die Fest legung des Stimmverhaltens im Umlaufverfahren, das durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin eingeleitet wird. Der Minister rat kann auch den Chef der Staatskanzlei und die Staats sekretärinnen und Staatssekretäre bevollmächtigen, das Abstimmungsverhalten im Bundesrat festzulegen.

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(6)

Die Vertretung des Saarlandes beim Bund hat die Bundesratsbeschlüsse, die saarländische Anträge be treffen oder Interessen des Saarlandes berühren, im weiteren Verfahren zu verfolgen und die zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber zu unter richten. Stellungnahmen des Saarlandes im Bundestag und in dessen Ausschüssen sind mit der Staatskanzlei abzustimmen.

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§ 15
Verfassungsgerichtliche Verfahren
(1)

In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und dem Bundesverfassungsgericht wird die Landesregierung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister vertreten. Diese können für die mündliche Verhandlung eine Beamtin oder ei nen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder – in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bestel len. Ist der Gegenstand des Verfahrens von besonderer Bedeutung oder wird bei Beteiligung mehrerer Minis terien keine Einigung über die Vertretung erzielt, er folgt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters der Landesregierung für die mündliche Verhandlung durch Beschluss des Ministerrats. Die erforderliche schriftliche Vollmacht für die mündliche Verhandlung wird für Beamtinnen und Beamte von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, für Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin erteilt.

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(2)

Übersendet der Verfassungsgerichtshof des Saar landes der Landesregierung Schriftsätze zur Äußerung, so leitet die Staatskanzlei sie über das für Justiz zustän dige Ressort dem zuständigen Fachministerium zur Bearbeitung zu. Das zuständige Fachministerium gibt die Äußerung der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie den für Inneres und Justiz zuständigen Ressorts ab. Wird über den Inhalt einer abzugebenden Äußerung keine Einigung erzielt, beschließt der Ministerrat über die Angelegenheit. Die Ministerpräsidentin sowie die für Inneres und Justiz zuständigen Ressorts erhalten je einen Abdruck von jeder Äußerung.

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(3)

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, an denen das Saarland beteiligt ist oder die saarländisches Recht betreffen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwen den. Eingänge in anderen Verfahren vor dem Bundes verfassungsgericht leitet die Staatskanzlei über das Mi nisterium der Justiz dem zuständigen Fachministerium zur Kenntnisnahme zu. Soll in solchen Verfahren eine Äußerung des Saarlandes abgegeben werden, gilt eben falls Absatz 2 entsprechend.

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§ 16
Parlamentarische Anfragen
(1)

An die Landesregierung gerichtete Anfragen der Mitglieder des Landtages (§ 58 GO Landtag) übermit telt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Dieses leitet der Staatskanzlei innerhalb von zwei Wo chen einen Antwortentwurf zu. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind die Hinderungsgründe dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen, der unverzüg lich die Präsidentin des Landtages darüber unterrichtet. Der Chef der Staatskanzlei teilt die Antwort der Lan desregierung der Präsidentin des Landtages mit.

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(2)

Große Anfragen (§ 59 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Der Chef der Staatskanzlei teilt der Präsidentin des Landtages mit, ob und wann die Landesregierung die Große An frage beantworten wird. Die Ministerpräsidentin teilt die Antwort der Landesregierung der Präsidentin des Landtages mit.

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(3)

Mündliche Anfragen (§ 56 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei mündlich oder schriftlich dem zustän digen Ministerium. Die Ministerin oder der Minister trägt die Antwort der Landesregierung dem Landtag vor.

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(4)

Bei Dringlichkeitsanfragen (§ 60 GO Landtag) kann die Ministerpräsidentin oder mit ihrer Zustimmung das zuständige Mitglied der Landesregierung die Anfrage sofort mündlich beantworten.

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§ 17
Petitionen

Verlangt der Landtag von der Landesregierung Aus kunft über die Art der Erledigung von Petitionen (§ 22 Abs. 9 GO Landtag), so erteilt die zuständige Ministe rin oder der zuständige Minister namens der Landes regierung die Auskunft innerhalb der vom Landtag be stimmten Frist.

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§ 18
Personalangelegenheiten
(1)

Die Landesregierung ernennt und entlässt die Be amtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen (Art. 92 SVerf). Die Ministerinnen und Minister voll ziehen die Urkunden für ihren Geschäftsbereich, der Chef der Staatskanzlei vollzieht die Urkunden für den Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin.

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(2)

Bei der Einstellung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten ist grundsätzlich die Personal kommission als beratende Stelle zu beteiligen. Über Ausnahmen entscheidet der Ministerrat. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ressort durch Erlass.

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§ 19
Vergabe von Gutachten

Die Vergabe von Gutachten ist mit der Staatskanzlei abzustimmen, soweit im Einzelfall der Auftragswert 30 000 Euro übersteigt. Fünfter Abschnitt Geschäftsverkehr und Vertretung der Landesregierung nach außen

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§ 20
Landtag
(1)

Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregie rung und dem Landtag ist, soweit er nicht durch die Verfassung oder diese Geschäftsordnung der Minister präsidentin vorbehalten ist, dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen.

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(2)

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag vor dem Abschluss von Staatsverträgen, über Bundesrats angelegenheiten und Ergebnisse von Ministerpräsiden ten und Fachministerkonferenzen gemäß der Verein barung vom 10. November 1987 (Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung).

§ 21
Nachgeordnete Behörden

Der Geschäftsverkehr mit nachgeordneten Behörden erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Ausnahmen bedürfen deren Zustimmung. Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsange legenheiten wird hiervon nicht berührt.

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§ 22
Bund und andere Länder
(1)

Die Ministerien verkehren mit obersten Bundesbe hörden und obersten Behörden anderer Länder unmit telbar. Die Staatskanzlei und die Vertretung des Saar landes beim Bund ist von wichtigen Schreiben durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.

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(2)

Schreiben an Verfassungsorgane des Bundes, Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sowie Schreiben an Regierungschefs anderer Länder sind in der Regel der Ministerpräsidentin vorbehalten.

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§ 23
Diplomatischer und konsularischer Verkehr
(1)

Die Ministerien verkehren mit den deutschen di plomatischen Vertretungen und Konsulaten, den beim Bund beglaubigten fremden diplomatischen Vertretun gen und mit ausländischen Behörden grundsätzlich nur auf dem Weg über das Auswärtige Amt. Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt.

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(2)

Absatz 1 gilt nicht für die Kooperation innerhalb der Region SaarLorLux. Die Staatskanzlei ist vom Schrift verkehr in wichtigen Angelegenheiten der grenzüber schreitenden regionalen Kooperation durch die Über sendung von Abdrucken zu unterrichten.

(3)

Die Ministerien sind zum unmittelbaren Verkehr be fugt in Amts- und Rechtshilfesachen sowie dann, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen oder nachgeordneten Behörden dies gestattet ist.

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§ 24
Veranstaltungen
(1)

Die Landesregierung wird bei Veranstaltungen durch die Ministerpräsidentin oder ein anderes Mit glied der Landesregierung vertreten.

(2)

Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Ministerpräsidentin rechtzeitig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen wichti gen Veranstaltungen. Die Ministerpräsidentin entschei det, ob sie sich an der Veranstaltung beteiligt. Gegebe nenfalls betraut sie ein Mitglied der Landesregierung oder in Absprache mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit ihrer Vertretung.

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(3)

Die Mitglieder der Landesregierung unterrichten den Chef der Staatskanzlei von Einladungen zu wichti gen Veranstaltungen, damit dieser gegebenenfalls eine Verständigung zwischen mehreren Mitgliedern der Landesregierung bezüglich der Teilnahme herbeifüh ren kann.

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(4)

Die Mitglieder der Landesregierung können Landesbedienstete beauftragen, sie bei Veranstaltungen zu vertreten. Dies gilt nicht bei solchen Veranstaltun gen, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kultu rellen oder sonstigen Zielsetzung von herausragender Bedeutung sind.

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(5)

Nehmen Landesbedienstete als Privatpersonen an einer Veranstaltung teil, so haben sie dafür Sorge zu tragen, dass über den Charakter ihrer Teilnahme keine Zweifel bestehen. Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

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§ 25
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlan des tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amts blatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes vom 15. Februar 2005 (Amtsbl. S. 504), zuletzt geändert durch die Bekannt machung vom 1. März 2018 (Amtsbl. I S. 136), außer Kraft. Anlage 1 zu § 12 GOReg Ausfertigung von Vorschriften i. S. von § 12 I.

§ 1
(1)

Rechtsverordnungen, die die Landesregierung er lässt, werden von der Ministerpräsidentin und allen Ministerinnen und Ministern der Landesregierung aus gefertigt (Art. 104 SVerf).

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(2)

Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet: „Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnet die Landes regierung:“

§ 2
(1)

Erlassen mehrere Ministerien gemeinsam eine Rechtsverordnung, so wird sie von ihnen gemeinsam ausgefertigt.

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(2)

Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet: „Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnen das Ministerium des/der/für ... das Ministerium des/der/für ...“

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§ 3
(1)

Erlässt ein Ministerium allein oder im Einver nehmen oder im Benehmen mit einem oder mehreren Ministerien oder nach Anhörung eines oder mehrerer Ministerien eine Rechtsverordnung, so obliegt ihm al lein die Ausfertigung.

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(2)

Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst: „Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnet das Minis terium des/der/für ... im Einvernehmen (im Benehmen) mit dem Ministerium ... (und dem Ministerium) ... nach Anhörung des Ministeriums ...“ II. Die Vorschriften des Abschnittes I. gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften. Anlage 2 zu § 20 Abs. 2 GOReg Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987 Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzei tig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über — deren Gegenstand, — die Interessenlage der Vertragspartner, — den wesentlichen Gang der Beratungen sowie — die beabsichtigte Haltung der Landesregierung. Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten: — Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes — Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausra gender landespolitischer Bedeutung, die nach Auf fassung der Landesregierung wesentliche Interes sen des Saarlandes unmittelbar berühren — beschlossene Gesetzesanträge der Landesregie rung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen. Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf — den Gegenstand des Gesetzentwurfs, — die Interessen des Landes, — den wesentlichen Gang der Beratungen und — die grundsätzlich beabsichtigte Haltung der Landesregierung zum Gesetzentwurf. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, so weit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird. Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zustän digkeiten der Landesregierung insbesondere in Bun desratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Lan desregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird. Saarbrücken, den 26. April 2022 Die Regierung des Saarlandes: Die Ministerpräsidentin Rehlinger Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft von Weizsäcker Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert Clivot Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Die Ministerin der Justiz Berg


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