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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiGeschäftsordnung der Regierung des Saarlandes (GOReg)

Verwaltungsvorschrift

Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes (GOReg)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2005-02-15

§ 1
Ministerpräsident
(1)

Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 91 Abs.1 SVerf). Diese sind für die Ministerinnen und Minister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministerpräsidenten einzuholen. Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Politik für erforderlich, so gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet eine Entscheidung.

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(2)

Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung. Er wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin. Der Ministerpräsident kann selbst ein Ministerium leiten.

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(3)

Aus dem Geschäftsbereich der Ministerien ist der Ministerpräsident über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. Insbesondere ist er von politisch oder finanziell bedeutsamen Gesetzesvorhaben vor Erstellung eines Referentenentwurfs über Inhalt, Zweck und Auswirkungen in Kenntnis zu setzen. Er kann von den Mitgliedern der Landesregierung jederzeit Auskünfte verlangen.

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(4)

Über beabsichtigte Aufträge, die ein Volumen von mindestens 2,5 Mio. € erreichen oder aus anderen Gründen von besonderer Bedeutung sind, ist der Ministerpräsident frühzeitig zu unterrichten. Über beabsichtigte Abschlüsse, Verlängerungen und Kündigungen von Dienstverträgen mit Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Unternehmen und Verbänden ist er vor Beschlussfassung in den zuständigen Gremien zu unterrichten, wenn und soweit dem Land Mitwirkungsrechte an solchen Entscheidungen zustehen. Der Ministerpräsident ist durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft sowie durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur über erfolgte Berufungen oder Bestellungen von Professorinnen und Professoren zu unterrichten.

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(5)

Der Ministerpräsident bestimmt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Landesregierung zu seinen Stellvertretern.

(6)

Frauen im Amt des Ministerpräsidenten führen die Bezeichnung ,,Ministerpräsidentin“.

§ 2
Staatskanzlei
(1)

Der Ministerpräsident bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Staatskanzlei.

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(2)

Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei. Dieser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landesregierung. In seiner Funktion als Minister für Bundesund Europaangelegenheiten bedient er sich zur Führung seiner Geschäfte ebenfalls der Staatskanzlei. Frauen im Amt des Chefs der Staatskanzlei führen die Bezeichnung ,,Chefin der Staatskanzlei“.

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§ 3
Vertretung des Saarlandes beim Bund
(1)

Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland obliegt der Vertretung des Saarlandes beim Bund.

(2)

Sie wird geleitet von dem Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund, der vom Ministerpräsidenten bestellt wird. Er untersteht dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten. Frauen im Amt des Bevollmächtigten führen die Bezeichnung „Bevollmächtigte des Saarlandes beim Bund“. Zweiter Abschnitt Ministerinnen, Minister und Ministerien

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§ 4
Ministerinnen und Minister
(1)

Innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik leiten die Ministerinnen und Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig. Eine Ministerin oder ein Minister kann mehrere Ministerien leiten.

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(2)

Die Ministerinnen und Minister vertreten sich als Mitglieder der Landesregierung gegenseitig gemäß der Bestimmung des Ministerpräsidenten. Sie stimmen ihre Urlaubsplanung so untereinander ab, dass mindestens ein Drittel von ihnen Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann.

(3)

Als Leiterinnen oder Leiter einer obersten Landesbehörde werden die Ministerinnen oder Minister vertreten durch Staatssekretärinnen (Ständige Vertreterinnen) oder Staatssekretäre (Ständige Vertreter). Die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Ministerinnen oder Ministern im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten bestellt und abberufen. Sie sind für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und für die Beachtung der politischen Vorgaben in der Verwaltung verantwortlich. Die Ministerinnen und Minister stimmen ihre Urlaubsplanung so mit ihren Ständigen Vertreterinnen oder Vertretern ab, dass jederzeit eine oder einer von ihnen dienstlich erreichbar ist.

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(4)

Die Ministerinnen und Minister stellen sicher, dass sie für den Ministerpräsidenten jederzeit erreichbar sind. Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen und bei dienstlichen Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Ministerpräsident zu unterrichten. Bei dienstlichen Reisen innerhalb der Region SaarLorLux beschränkt sich die Informationspflicht auf wichtige Angelegenheiten.

(5)

Der Ministerin oder dem Minister ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Zeichnungsrecht vorbehalten im Schriftverkehr mit dem Präsidenten des Landtages, dem Ministerpräsidenten und anderen Mitgliedern der Landesregierung, bei Vorlagen an den Ministerrat sowie bei Schreiben von besonderer Bedeutung.

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§ 5
Geschäftsverteilungspläne
(1)

In jedem Ministerium und in der Staatskanzlei wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Geschäfte sind so auf Abteilungen und Referate zu verteilen, dass die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig ersichtlich sind. Die Zahl der Abteilungen und Referate ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2)

Die Geschäftsverteilungspläne und deren wesentliche Änderung oder Ergänzung sind zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei auszutauschen sowie dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.

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§ 6
Zusammenarbeit der Ministerien
(1)

Bei Gegenständen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ministerien rechtzeitig zu beteiligen. Für Angelegenheiten, die der Umsetzung oder dem Vollzug von Recht der Europäischen Gemeinschaften dienen, ist auch der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten einzuschalten.

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(2)

Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann zur Vorbereitung frauenpolitischer Initiativen gegenüber dem federführenden Ministerium verlangen, dass eine Angelegenheit von frauenpolitischer Bedeutung geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.

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(3)

Bei Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerien durch die zuständigen Referatsleitungen, die Abteilungsleitungen oder die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu klären. Dem Ministerrat soll die Angelegenheit erst unterbreitet werden, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern ohne Erfolg geblieben ist. Dritter Abschnitt Landesregierung

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§ 7
Sitzungen des Ministerrats
(1)

Die Landesregierung berät und beschließt in Sitzungen des Ministerrats. Diese werden durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit dem Ministerpräsidenten festgelegt und finden regelmäßig jede Woche statt.

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(2)

Den Vorsitz bei den Sitzungen des Ministerrats führt der Ministerpräsident, im Fall seiner Verhinderung seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, führt den Vorsitz das vom Ministerpräsidenten bestimmte Mitglied der Landesregierung.

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(3)

Die Ministerinnen und Minister, der Chef der Staatskanzlei und die weiteren Mitglieder der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ministerrates verpflichtet, die grundsätzlich anderen Dienstgeschäften vorgehen. Verhinderungsgründe sind dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen. An den Sitzungen nehmen die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte des Saarlandes beim Bund, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Organisation, Personal und Haushalt sowie der Abteilung Planung, Recht und Koordination der Staatskanzlei, die Büroleiterin oder der Büroleiter des Ministerpräsidenten und die Schriftführerin oder der Schriftführer teil. Die Ministerinnen und Minister sowie der Chef der Staatskanzlei können mit Zustimmung des Ministerpräsidenten zu ihrer fachlichen Unterstützung bei der Beratung einzelner Angelegenheiten sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.

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(4)

Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist. In dringenden Fällen kann der Ministerrat im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied der Landesregierung Widerspruch erhebt und die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beteiligt ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied der Landesregierung hat, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet, eine Stimme. Auch die weiteren Mitglieder der Landesregierung haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Soweit Haushaltsangelegenheiten berührt sind, ist § 28 Abs. 2 LHO zu beachten.

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(5)

Ein Mitglied der Landesregierung nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn die Angelegenheit vorwiegend sein eigenes Interesse oder das von Angehörigen im Sinne von § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO berührt.

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§ 8
Ministerratsangelegenheiten
(1)

Dem Ministerrat sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen: a) Entwürfe zu Landesgesetzen b) Entwürfe zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung c) Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstigen Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen d) Personalvorschläge aa) zur Einstellung, Anstellung, Versetzung in den Landesdienst, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher bb) zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher cc) zur Einstellung und Entlassung von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L dd) zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgeltes an Beschäftigte e) Vorhaben mit dem Ziel des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, deren Wert 250.000 € übersteigt oder die von besonderer Bedeutung im Sinne der Nr. 4.6 VV zu § 64 LHO sind f) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, falls keine Einigung zwischen den beteiligten Ministerien zustande kommt g) Entwürfe zur Beantwortung von Landtagsanfragen ( §§ 58 ff GO Landtag) h) Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Vereinbarungen (mit Ausnahme von Ressortabkommen geringerer Bedeutung), Zustimmungserklärungen zu Verträgen des Bundes gemäß Ziffer 3 der Lindauer Vereinbarung und Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG i) sonstige Angelegenheiten, für welche dies gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung vorgeschrieben ist

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(2)

Dem Ministerrat sind darüber hinaus alle weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auch Rechtsetzungsvorhaben, die zur Neubegründung oder Erhöhung der Bürokratiekosten (§ 12a Abs. 2) für die Betriebe im Saarland um mehr als 10.000 Euro führen.

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(3)

Der Ministerrat ist vorab zu unterrichten über a) Personalmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d), die sich auf Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 und R 1 beziehen, b) Zulassungen für den Aufstieg in den höheren Dienst, c) Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L oder mit entsprechendem Entgelt auf Grund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem TVÜ-L, Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehrkräften und Lehrhilfskräften, d) Bestellungen von Abteilungsleiterinnen und -leitern bei einer obersten Landesbehörde sowie von Behörden- oder Dienststellenleiterinnen und -leitern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt sowie e) die Einrichtung neuer Abteilungen in einer obersten Landesbehörde.

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§ 9
Vorbereitung der Sitzungen des Ministerrats
(1)

Bevor ein Ministerium dem Ministerrat eine Vorlage zur Beschlussfassung unterbreitet, gibt es der Staatskanzlei und den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit eines Gegenstandes zulässig.

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(2)

Vorlagen an den Ministerrat ist eine allgemeine Begründung beizufügen, in der auch die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und die Bürokratiekosten darzustellen sind. Soweit es nach dem Gegenstand der Vorlage angebracht ist, ist anzugeben, welche Auswirkungen in Bezug auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit zu erwarten sind. Die in der Anlage 3 zu § 12 a GOReg aufgeführten Prüffragen mit den Ziffern 11, 12, 13 und 14 sind entsprechend zu beachten. Stets anzugeben ist das Ergebnis der Abstimmung mit den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei.

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(3)

Die Vorlagen an den Ministerrat sind dem Chef der Staatskanzlei in der gewünschten Anzahl von Abdrucken einzureichen. Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung des Ministerrats bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Chef der Staatskanzlei die Dringlichkeit bejaht.

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(4)

Der Chef der Staatskanzlei setzt in Abstimmung mit dem Ministerpräsidenten die Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrats fest. Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 bis 3 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist. Die Tagesordnung soll spätestens vier Arbeitstage vor der Sitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt werden. Abdrucke der Vorlagen an den Ministerrat sind beizufügen.

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(5)

Zurückgestellte Vorlagen gelten mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Beratung im Ministerrat als zurückgenommen, sofern das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht die Weiterbehandlung der Angelegenheit beim Chef der Staatskanzlei schriftlich beantragt hat.

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§ 10
Vertraulichkeit, Niederschriften, einheitliche Vertretung
(1)

Die Sitzungen des Ministerrats sind vertraulich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die Sitzungen, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Abstimmung Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)

Über die Sitzungen des Ministerrats wird eine Niederschrift aufgenommen, die insbesondere die Beschlüsse des Ministerrats sowie auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung dessen abweichende Stellungnahme zu einem Gegenstand der Beschlussfassung enthält. Die Niederschrift ist vom Chef der Staatskanzlei sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift, die vertraulich zu behandeln ist. Widersprüche gegen die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Ausfertigung beim Chef der Staatskanzlei zu erheben.

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(3)

Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag, Bundesrat, Bundestag und in der Öffentlichkeit zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung eine andere Auffassung haben. Vierter Abschnitt Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

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§ 11
Gesetzgebungsverfahren
(1)

Gesetzentwürfe (Referentenentwürfe) sind den fachlich mitbetroffenen Ministerien und der Staatskanzlei vor der Erstellung der Vorlage an den Ministerrat zur Stellungnahme zuzuleiten (interne Anhörung).

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(2)

Werden Gesetzentwürfe Verbänden, Körperschaften oder sonstigen Organisationen zur Stellungnahme oder zur Unterrichtung übersandt (externe Anhörung), ist dies zuvor dem Ministerpräsidenten mitzuteilen. Der Ministerpräsident kann vor Einleitung des externen Anhörverfahrens die Befassung des Ministerrats mit der Angelegenheit anordnen. Unterbleibt die Anordnung, ist der Gesetzentwurf mit Bürokratiekosten von mindestens 10.000 Euro über die Staatskanzlei dem Saarländischen Kontrollrat für Bürokratiekosten zuzuleiten. Den kommunalen Spitzenverbänden sollen Ressortentwürfe zugeleitet werden, wenn Belange der kommunalen Selbstverwaltung berührt werden. Gleichzeitig mit der externen Anhörung stellt das federführende Ministerium den Ressortentwurf in ausreichender Anzahl den Geschäftsstellen der Landtagsfraktionen zur Verfügung.

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(3)

Nach dem Abschluss des Anhörverfahrens ist der Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Stellungnahme des Saarländischen Kontrollrates für Bürokratiekosten ist in die Ministerratsvorlage mit einer Bewertung des federführenden Ressorts aufzunehmen. In Ergänzung von § 9 Abs. 2 sind in der Begründung der Vorlage auch andere wesentliche Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Erwägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben. Weiterhin sind wesentliche abweichende Stellungnahmen der beteiligten externen Organisationen anzugeben.

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(4)

Eine vom Ministerrat beschlossene Gesetzesvorlage wird vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung in den Landtag des Saarlandes eingebracht (Art. 98 SVerf). Sie wird von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im Landtag vertreten.

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(5)

Bei den Beratungen der Gesetzesvorlagen im Landtag dürfen Beauftragte der Ministerin oder des Ministers nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken. Dies gilt auch, wenn einzelne Ministerien im Rahmen der Beratungen der Ausschüsse des Landtages um Formulierungshilfen gebeten werden. Formulierungshilfen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind rechtzeitig vor Zuleitung an die Ausschüsse den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zu übersenden. Ist eine rechtzeitige Unterrichtung nicht möglich oder wird die Formulierungshilfe während einer Ausschusssitzung geleistet, so ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

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(6)

Die Staatskanzlei übersendet den zuständigen Ministerien die dem Ministerpräsidenten vom Präsidenten des Landtages übermittelten Ausfertigungen von Gesetzen zur Vorbereitung der Veröffentlichung. Die von den Ministerien geprüften und mit den erforderlichen Unterschriften (Art. 102 SVerf) versehenen Gesetzestexte werden in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.

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(7)

Die Gesetze werden nach ihrer Ausfertigung in der Staatskanzlei registriert. Die Originalurkunden der zur Verkündung vorgesehenen Gesetze werden von der Staatskanzlei dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet.

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§ 12
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1)

Für Rechtsverordnungen der Landesregierung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Landesregierung der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.

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(2)

Eine vom Ministerrat beschlossene Rechtsverordnung der Landesregierung wird vom federführenden Ministerium, versehen mit den Unterschriften des Ministerpräsidenten und aller Ministerinnen und Minister der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.

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(3)

Sind ein Ministerium oder mehrere Ministerien zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Ressortverordnungen), übermittelt das zuständige Ministerium die ausgefertigte Rechtsverordnung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes.

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(4)

Die Ausfertigung von Rechtsverordnungen bestimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung.

(5)

Rechtsverordnungen der Landesregierung werden nach ihrer Ausfertigung durch die zuständige Stelle der Staatskanzlei im Original zur Registrierung übersandt. Die Staatskanzlei leitet die Originalurkunde der zur Verkündung vorgesehenen Rechtsverordnung dem Landesarchiv zur Archivierung zu.

(6)

Rechtsverordnungen, die von einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam erlassen werden, sind den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei vor Einleitung eines externen Anhörverfahrens zuzuleiten. Eine Übersendung an die Fraktionen des Landtags erfolgt nur in den Fällen, in denen das federführende Ministerium der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.

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(7)

Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften, soweit sie zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes bestimmt sind.

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§ 12a
Normprüfung, Bürokratiekosten für die Betriebe im Saarland und zeitliche Befristung
(1)

Bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen sind die in der Anlage zur Geschäftsordnung aufgeführten Prüffragen zu beachten.

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(2)

Werden durch neue oder geänderte Gesetze oder Rechtsverordnungen Bürokratiekosten für die Betriebe im Saarland neu begründet oder erhöht, sind diese Bürokratiekosten nach dem Standard-Kosten-Modell durch das federführende Ressort zu bestimmen. Ausgenommen hiervon sind Rechtssetzungsvorhaben, die der Umsetzung von Bundes- und Europarecht dienen, ohne über landeseigene Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Höhe der Bürokratiekosten zu verfügen. Bürokratiekosten sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln.

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(3)

Soweit eine zeitliche Befristung des Rechtsetzungsvorhabens zum 31. Dezember 2015 im Einzelfall nicht in Betracht kommt, ist dies in der Ministerratsvorlage besonders zu begründen.

§ 13
Staatsverträge
(1)

Der Abschluss von Staatsverträgen und sonstigen staatsrechtlichen Vereinbarungen ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten (Art. 95 Abs. 1 SVerf). Der Ministerpräsident kann einem anderen Mitglied der Landesregierung Abschlussvollmacht erteilen. Ressortabkommen geringerer Bedeutung schließt das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei ab.

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(2)

Die Ministerinnen und Minister haben den Ministerpräsidenten frühzeitig über die Aufnahme und den Verlauf von Verhandlungen zum Abschluss von staatsrechtlichen Vereinbarungen zu unterrichten. Dies gilt auch für Verhandlungen mit dem Bund zur Vorbereitung von Abkommen des Bundes, welche die besonderen Interessen des Saarlandes berühren (Art. 32 Abs. 2 GG).

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(3)

Staatsrechtliche Vereinbarungen sowie Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG werden dem Ministerrat abschließend von dem federführenden Mitglied der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 8 h dieser Geschäftsordnung). Soweit Abkommen nicht der Zustimmung des Landtages bedürfen, stellt der Ministerrat fest, ob sie als wichtige Vereinbarung dem Landtag zuzuleiten sind (Art. 95 Abs. 2 SVerf). Die Unterrichtung des Landtages erfolgt durch den Ministerpräsidenten.

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(4)

Der Ministerpräsident holt die Zustimmung der Bundesregierung zu Verträgen des Saarlandes mit auswärtigen Staaten ein (Art. 32 Abs. 3 GG).

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(5)

Angelegenheiten der Ständigen Vertragskommission der Länder werden von der Staatskanzlei (federführend) und dem zuständigen Ministerium bearbeitet. Der Chef der Staatskanzlei unterrichtet den Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund, der das Land in der Ständigen Vertragskommission der Länder vertritt.

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(6)

Alle staatsrechtlichen Vereinbarungen sind in der Staatskanzlei zu registrieren. Die Originalurkunden werden dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet. Verträge, die nicht eines Zustimmungsgesetzes bedürfen, sowie alle sonstigen Abkommen werden vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

§ 14
Bundesratsangelegenheiten
(1)

Der Ministerpräsident benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse. Die Landesregierung bestellt die in die Ausschüsse des Bundesrates zu entsendenden Beauftragten (Art. 52 Abs. 4 GG).

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(2)

Bundesratsdrucksachen und sonstige Schriftstücke in Bundesratsangelegenheiten werden von der Vertretung des Saarlandes beim Bund unverzüglich der Staatskanzlei und über diese den Ministerien übersandt.

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(3)

Bei Gegenständen von besonderer Bedeutung erörtern die beteiligten Ministerien vor Beginn der Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates das beabsichtigte Stimmverhalten.

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(4)

Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrates in Bundesratsangelegenheiten. Hierzu können interministerielle Besprechungen anberaumt werden.

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(5)

Vor jeder Bundesratssitzung berät der Ministerrat Bundesratsangelegenheiten von besonderer Bedeutung; die weiteren in der interministeriellen Besprechung getroffenen Festlegungen gelten – soweit sie durch kein Mitglied der Landesregierung aufgerufen werden – als beschlossen. In Eilfällen erfolgt die Festlegung des Stimmverhaltens im Umlaufverfahren, das durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit dem Ministerpräsidenten eingeleitet wird. Der Ministerrat kann auch den Chef der Staatskanzlei und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bevollmächtigen, das Abstimmungsverhalten im Bundesrat festzulegen.

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(6)

Die Vertretung des Saarlandes beim Bund hat die Bundesratsbeschlüsse, die saarländische Anträge betreffen oder Interessen des Saarlandes berühren, im weiteren Verfahren zu verfolgen und die zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber zu unterrichten. Stellungnahmen des Saarlandes im Bundestag und in dessen Ausschüssen sind mit der Staatskanzlei abzustimmen.

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§ 15
Verfassungsgerichtliche Verfahren
(1)

In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und dem Bundesverfassungsgericht wird die Landesregierung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister vertreten. Diese können für die mündliche Verhandlung eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder - in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bestellen. Ist der Gegenstand des Verfahrens von besonderer Bedeutung oder wird bei Beteiligung mehrerer Ministerien keine Einigung über die Vertretung erzielt, erfolgt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters der Landesregierung für die mündliche Verhandlung durch Beschluss des Ministerrats. Die erforderliche schriftliche Vollmacht für die mündliche Verhandlung wird für Beamtinnen und Beamte von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, für Ministerinnen und Minister vom Ministerpräsidenten erteilt.

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(2)

Übersendet der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der Landesregierung Schriftsätze zur Äußerung, so leitet die Staatskanzlei sie über das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales dem zuständigen Fachministerium zur Bearbeitung zu. Das zuständige Fachministerium gibt die Äußerung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ab. Wird über den Inhalt einer abzugebenden Äußerung keine Einigung erzielt, beschließt der Ministerrat über die Angelegenheit. Der Ministerpräsident, das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales erhalten je einen Abdruck von jeder Äußerung.

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(3)

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, an denen das Saarland beteiligt ist oder die saarländisches Recht betreffen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eingänge in anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht leitet die Staatskanzlei über das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales dem zuständigen Fachministerium zur Kenntnisnahme zu. Soll in solchen Verfahren eine Äußerung des Saarlandes abgegeben werden, gilt ebenfalls Absatz 2 entsprechend.

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§ 16
Parlamentarische Anfragen
(1)

An die Landesregierung gerichtete Anfragen der Mitglieder des Landtages (§ 58 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Dieses leitet der Staatskanzlei innerhalb von zwei Wochen einen Antwortentwurf zu. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind die Hinderungsgründe dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen, der unverzüglich den Präsidenten des Landtages darüber unterrichtet. Der Chef der Staatskanzlei teilt die Antwort der Landesregierung dem Präsidenten des Landtages mit.

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(2)

Große Anfragen (§ 59 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Der Chef der Staatskanzlei teilt dem Präsidenten des Landtages mit, ob und wann die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. Der Ministerpräsident teilt die Antwort der Landesregierung dem Präsidenten des Landtages mit.

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(3)

Mündliche Anfragen (§ 56 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei mündlich oder schriftlich dem zuständigen Ministerium. Die Ministerin oder der Minister trägt die Antwort der Landesregierung dem Landtag vor.

(4)

Bei Dringlichkeitsanfragen (§ 60 GO Landtag) kann der Ministerpräsident oder mit seiner Zustimmung das zuständige Mitglied der Landesregierung die Anfrage sofort mündlich beantworten.

§ 17
Petitionen

Verlangt der Landtag von der Landesregierung Auskunft über die Art der Erledigung von Petitionen (§ 22 Abs. 7 GO Landtag), so erteilt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister namens der Landesregierung die Auskunft innerhalb der vom Landtag bestimmten Frist.

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§ 18
Personalangelegenheiten
(1)

Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen (Art. 92 SVerf). Die Ministerinnen und Minister vollziehen die Urkunden für ihren Geschäftsbereich, der Chef der Staatskanzlei vollzieht die Urkunden für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten.

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(2)

Bei der Einstellung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten ist grundsätzlich die Personalkommission als beratende Stelle zu beteiligen. Über Ausnahmen entscheidet der Ministerrat. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass.

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§ 19
Vergabe von Gutachten

Die Vergabe von Gutachten ist mit der Staatskanzlei abzustimmen soweit im Einzelfall der Auftragswert 15.000 € übersteigt. Fünfter Abschnitt Geschäftsverkehr und Vertretung der Landesregierung nach außen

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§ 20
Landtag
(1)

Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag ist, soweit er nicht durch die Verfassung oder diese Geschäftsordnung dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen.

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(2)

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag vor dem Abschluss von Staatsverträgen, über Bundesratsangelegenheiten und Ergebnisse von Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen gemäß der Vereinbarung vom 10. November 1987 (Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung).

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§ 21
Nachgeordnete Behörden

Der Geschäftsverkehr mit nachgeordneten Behörden erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Ausnahmen bedürfen deren Zustimmung. Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten wird hiervon nicht berührt.

§ 22
Bund und andere Länder
(1)

Die Ministerien verkehren mit obersten Bundesbehörden und obersten Behörden anderer Länder unmittelbar. Die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes beim Bund ist von wichtigen Schreiben durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.

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(2)

Schreiben an Verfassungsorgane des Bundes, Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sowie Schreiben an Regierungschefs anderer Länder sind in der Regel dem Ministerpräsidenten vorbehalten.

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§ 23
Diplomatischer und konsularischer Verkehr
(1)

Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den beim Bund beglaubigten fremden diplomatischen Vertretungen und mit ausländischen Behörden grundsätzlich nur auf dem Weg über das Auswärtige Amt. Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt.

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Absatz 1 gilt nicht für die Kooperation innerhalb der Region SaarLorLux. Die Staatskanzlei ist vom Schriftverkehr in wichtigen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden regionalen Kooperation durch die Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.

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(3)

Die Ministerien sind zum unmittelbaren Verkehr befugt in Amts- und Rechtshilfesachen sowie dann, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen oder nachgeordneten Behörden dies gestattet ist.

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§ 24
Veranstaltungen
(1)

Die Landesregierung wird bei Veranstaltungen durch den Ministerpräsidenten oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten.

(2)

Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerpräsidenten rechtzeitig über die in seinem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen wichtigen Veranstaltungen. Der Ministerpräsident entscheidet, ob er sich an der Veranstaltung beteiligt. Gegebenenfalls betraut er ein Mitglied der Landesregierung oder in Absprache mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit seiner Vertretung.

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(3)

Die Mitglieder der Landesregierung unterrichten den Chef der Staatskanzlei von Einladungen zu wichtigen Veranstaltungen, damit dieser gegebenenfalls eine Verständigung zwischen mehreren Mitgliedern der Landesregierung bezüglich der Teilnahme herbeiführen kann.

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(4)

Die Mitglieder der Landesregierung können Landesbedienstete beauftragen, sie bei Veranstaltungen zu vertreten. Dies gilt nicht bei solchen Veranstaltungen, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzung von herausragender Bedeutung sind.

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(5)

Nehmen Landesbedienstete als Privatpersonen an einer Veranstaltung teil, so haben sie dafür Sorge zu tragen, dass über den Charakter ihrer Teilnahme keine Zweifel bestehen. Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 25
In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes vom 11. September 1997 (Amtsbl. S. 1318), zuletzt geändert am 06. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2183), außer Kraft. Saarbrücken, den 15. Februar 2005 Die Regierung des Saarlandes (Müller) (Dr. Georgi) (Jacoby) (Hecken) (Rauber) (Schreier) (Kramp-Karrenbauer) (Mörsdorf) Anlage 1 zu § 12 GOReg Ausfertigung von Vorschriften i. S. von § 12 I.

§ 1
(1)

Rechtsverordnungen, die die Landesregierung erlässt, werden vom Ministerpräsidenten und allen Ministerinnen und Ministern der Landesregierung ausgefertigt ( Art. 104 SVerf).

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(2)

Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet: ,,Auf Grund der §§ ... (Artikel ...) verordnet die Landesregierung:“

§ 2
(1)

Erlassen mehrere Ministerien gemeinsam eine Rechtsverordnung, so wird sie von ihnen gemeinsam ausgefertigt.

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(2)

Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet: ,,Auf Grund der §§ .... (Artikel ...) verordnen das Ministerium des/der/für ... das Ministerium des/der/für“

§ 3
(1)

Erlässt ein Ministerium allein oder im Einvernehmen oder im Benehmen mit einem oder mehreren Ministerien oder nach Anhörung eines oder mehrerer Ministerien eine Rechtsverordnung, so obliegt ihm allein die Ausfertigung.

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(2)

Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst: ,,Auf Grund der §§ ... (Artikel ...) verordnet das Ministerium des/der/für ... im Einvernehmen (im Benehmen) mit dem Ministerium ... (und dem Ministerium) ... nach Anhörung des Ministeriums“ II. Die Vorschriften des Abschnittes I. gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften. Anlage 2 zu § 20 Abs. 2 GOReg Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987 Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über - deren Gegenstand, - die Interessenlage der Vertragspartner, - den wesentlichen Gang der Beratungen sowie - die beabsichtigte Haltung der Landesregierung. Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten: - Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes - Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausragender landespolitischer Bedeutung, die nach Auffassung der Landesregierung wesentliche Interessen des Saarlandes unmittelbar berühren - beschlossene Gesetzesanträge der Landesregierung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf - den Gegenstand des Gesetzentwurfs, - die Interessen des Landes, - den wesentlichen Gang der Beratungen und - die grundsätzlich beabsichtigte Haltung der Landesregierung zum Gesetzentwurf. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird. Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird. Anlage 3 zu § 12 a GOReg Prüffragen zu Rechtsetzungsvorhaben des Landes 1. Muss überhaupt etwas geschehen? 1.1 Was soll erreicht werden? 1.2 Woher kommen die Forderungen, welche Begründungen werden genannt? 1.3 Wie ist demgegenüber die gegenwärtige Sach- und Rechtslage? 1.4 Welche Mängel sind festgestellt worden? 1.5 Welche Entwicklungen, z.B. in Wirtschaft, Wissenschaft, Technik und Rechtsprechung stehen mit dem Problem in einem besonderen Zusammenhang? 1.6 Wie hoch ist die Zahl der Betroffenen und der zu lösenden praktischen Fälle? 1.7 Was geschieht, wenn nichts geschieht (z. B. das Problem wird sich voraussichtlich verschärfen;...unverändert bleiben;...sich durch Zeitablauf oder durch Selbstregulierung gesellschaftlicher Kräfte ohne staatliche Einwirkung lösen. Mit welchen Folgen?)? 2. Welche Alternativen gibt es? 2.1 Was hat die Problemanalyse ergeben? Wo liegen die Ursachen des Problems? Welche Faktoren können beeinflusst werden? 2.2 Mit welchen generell geeigneten Handlungsinstrumenten kann das angestrebte Ziel vollständig oder mit vertretbaren Abstrichen erreicht werden (z. B. auch: Maßnahmen zur wirksamen Anwendung und Durchsetzung vorhandener Vorschriften Öffentlichkeitsarbeit, Absprachen, Investitionen, Anreizprogramme, Anregungen und Unterstützen einer zumutbaren Selbsthilfe der Betroffenen, Klärung durch die Gerichte)? 2.3 Welche Handlungsinstrumente sind insbesondere unter Berücksichtung der folgenden Gesichtspunkte am günstigsten? a) Aufwand und Belastungen für Bürger und Wirtschaft b) Wirksamkeit (u. a. Treffsicherheit, Grad und Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung) c) Kosten und Ausgaben für öffentliche Haushalte d) Auswirkungen auf den vorhandenen Normenbestand und geplante Programme e) Nebenwirkungen, Folgewirkungen f) Verständnis und Annahmebereitschaft von Adressaten und Vollzugsträgern 2.4 Bei welchem Vorgehen können neue Vorschriften vermieden werden? 2.5 Kann das angestrebte Ziel gleichwertig oder besser durch Aufgabenübertragung auf Private erreicht werden? 3. Muss das Land handeln? 3.1 Kann das Handlungsziel - ganz oder teilweise - von den Kommunen oder anderen staatlichen Stellen mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel erreicht werden (z. B. durch Satzung)? 3.2 Warum muss das Land tätig werden (z. B. sind noch Lücken bundesrechtlicher Rahmengesetzgebung auszufüllen)? 3.3 Sollen dem Land zustehende Kompetenzen in Anspruch genommen werden? 4. Muss ein Gesetz gemacht werden? 4.1 Unterliegen die zu regelnden Gegenstände dem Vorbehalt des Gesetzes (unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie)? 4.2 Wurde Artikel 120 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes beachtet (z. B. dürfen den Gemeinden im Saarland auch bei bundesrechtlicher Verordnungsermächtigung neue Aufgaben nur durch ein förmliches Gesetz übertragen werden)? 4.3 Ist der Regelungsgegenstand aus anderen Gründen so bedeutsam, dass die Regelung dem Parlament vorbehalten bleiben sollte? 4.4 Soweit kein förmliches Gesetz erforderlich ist: Muss die Regelung in einer Rechtsverordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder evtl. die Satzung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts? 5. Muss jetzt gehandelt werden? 5.1 Welche Sachverhalte und Zusammenhänge müssen noch erforscht werden? Warum muss gleichwohl schon jetzt eine Regelung getroffen werden? 5.2 Warum kann vorhersehbarer Änderungs- und Regelungsbedarf nicht noch abgewartet und in einem Rechtsetzungsverfahren zusammengefasst werden? 6. Ist der Regelungsumfang erforderlich? 6.1 Ist der Entwurf frei von entbehrlichen Programmsätzen oder Planzielbeschreibungen? 6.2 Kann die Regelungstiefe (Differenzierung und Detaillierung) durch eine allgemeinere Fassung (Typisierung, Pauschalierung, unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln, Einräumen von Ermessen) beschränkt werden? 6.3 Müssen die geplanten Standards wirklich sein? 6.4 Können Details einschließlich absehbarer Änderungen dem Verordnungsgeber überlassen oder in Verwaltungsvorschriften aufgenommen werden? 6.5 Sind dieselben Fälle bereits anderweitig, insbesondere durch höherrangiges Recht, geregelt (unzulässige Doppelregelungen!) z. B. durch - transformierten, unmittelbar geltenden völkerrechtlichen Vertrag? - Verordnung der Europäischen Gemeinschaft? - Bundesrecht? 6.6 Gibt es eingeführte technische Regeln (DIN o. ä.) über denselben Regelungsgegenstand? 6.7 Welche schon bestehenden Regelungen werden durch die geplante Vorschrift berührt? Können sie entfallen? 6.8 Ist aus Anlass einer anstehenden Novellierung der Regelungsumfang auch über den konkreten Änderungsbedarf hinaus überprüft worden? 7. Kann die Geltungsdauer beschränkt werden? 7.1 Wird die Regelung nur für eine vorhersehbare Zeitspanne benötigt? 7.2 Ist eine befristete ,,Regelung auf Probe“ vertretbar? 8. Ist die Regelung bürgernah und verständlich? 8.1 Wird die neue Regelung auf die Akzeptanz der Bürger treffen? 8.2 Warum sind vorgesehene Einschränkungen von Freiräumen oder Mitwirkungspflichten unverzichtbar? - Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten - persönliches Erscheinen bei Behörden - Antragstellungen, Auskunfts- und Nachweispflichten - Strafen oder Geldbußen - sonstige Belastungen Sind sie durch geringere Belastungen ersetzbar (z. B.: Anzeigepflicht statt Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)? 8.3 Inwieweit können Anspruchsvoraussetzungen oder behördliche Genehmigungs/Bewilligungsverfahren mit denen in anderen Rechtsbereichen abgestimmt und auf ein Minimum an Aufwand und Zeitbedarf reduziert werden? 8.4 Können die Betroffenen die vorgesehene Regelung hinsichtlich Wortwahl, Satzbau, Länge der Einzelvorschrift, Systematik, Logik und Abstraktion verstehen? 9. Ist die Regelung praktikabel? 9.1 Reicht eine vertragsrechtliche, haftungsrechtliche oder sonstige zivilrechtliche Regelung aus, damit ein Verwaltungsvollzug vermieden werden kann? 9.2 Warum kann auf behördliche Kontrollen und Einzelakte der Verwaltung (oder die Einschaltung eines Gerichts) nicht verzichtet werden? 9.3 Sind die gewählten Vorschriften direkt befolgbar (z. B. ohne Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift)? 9.4 Können verwaltungsrechtliche Gebots- und Verbotsnormen mit den vorhandenen Mitteln durchgesetzt werden? 9.5 Kann auf besondere Vorschriften über Verfahren und Rechtsschutz verzichtet werden? Warum reichen die allgemeinen Vorschriften nicht aus (z.B. das Verwaltungsverfahrensgesetz)? 9.6 Warum kann auf a) Zuständigkeits- und Organisationsregelungen, b) neue Behörden, beratende Gremien, c) Mitwirkungsvorbehalte, d) Berichtspflichten, amtliche Statistiken, e) verwaltungstechnische Vorgaben (z. B. Vordrucke) nicht verzichtet werden? 9.7 Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen? 9.8 Welche Interessenkonflikte sind bei den Vollzugsträgern zu erwarten? 9.9 Wird den Vollzugsträgern der erforderliche Handlungsspielraum eingeräumt? 9.10 Wie ist die Meinung der Vollzugsträger/-behörden zur Klarheit des Regelungszwecks und zum Vollzugsauftrag? 10. Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis? 10.1 In welcher Höhe ist eine Kostenbelastung der Adressaten oder sonst Betroffenen in der Gegenwart und in der Zukunft zu erwarten? 10.2 Kann die zusätzliche Kostenbelastung den Adressaten zugemutet werden? 10.3 In welcher Höhe entstehen zusätzliche Kosten und Ausgaben für die Haushalte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände? - Welche Deckungsmöglichkeiten bestehen für die zusätzlichen Kosten? 10.4 Sind Kosten-Nutzen-Untersuchungen durchgeführt worden? - Warum nicht? - Zu welchem Ergebnis haben sie geführt? 10.5 Auf welche Weise sollen Wirksamkeit, Aufwand und evtl. Nebenwirkungen der Regelung nach Inkrafttreten ermittelt werden? 11. Familienpolitische Auswirkungen 11.1 Ist die Regelung familienverträglich? 11.2 Wird die neue Regelung den Belangen von Familien gerecht oder beeinträchtigt sie - deren materielle Situation, - die Wahrnehmung familiärer Aufgaben (Erziehung von Kindern, Betreuung und Pflege von Familienangehörigen), - die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer, - die Interessenvertretung, - die Lebensqualität sowie - die soziale Infrastruktur bzw. Institutionen zur Unterstützung von Familien? 11.3 Beeinträchtigt oder fördert die neue Regelung die in 11.2 genannten Interessen von Familien und in welchem Maße? Wurden Alternativen geprüft, die eine bessere Berücksichtigung der Interessen von Familien ermöglichen? 11.4 Steht die neue Regelung im Zusammenhang mit dem Wandel familiärer Strukturen oder dem Verhältnis der Generationen zueinander? 12. Gleichstellungspolitische Auswirkungen 12.1 Bewirkt die Vorlage eine Unter-/Überrepräsentanz von Frauen oder Männern? 12.2 Hat die Vorlage Unterschiede in den Lebens- und Arbeitsbedingungen, Bedürfnissen und Interessen von Frauen und Männern zur Folge? 12.3 Bewirkt die Vorlage Unterschiede zwischen Frauen und Männern in der Verteilung wichtiger Ressourcen wie - Zeit, - Raum, - Information, - Geld, - Bildung und Ausbildung, - Beruf und berufliche Laufbahn, - neue Technologien, - Gesundheitsversorgung, - Wohnverhältnisse, - Transportmöglichkeiten sowie - Freizeitverhalten und andere? 12.4 Bewirkt die Vorlage eine unterschiedliche Mittelverteilung auf Frauen und Männer bzw. in der Inanspruchnahme der Mittel durch Frauen und Männer? 12.5 Bewirkt die Vorlage eine besondere geschlechtsspezifische Betroffenheit? 12.6 Werden die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) eingehalten? 13 Auswirkungen in Bezug auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit 13.1 Wirtschaftliche Auswirkungen a) Findet eine positive oder negative Veränderung der Wirtschaft statt und wie lässt sich die Veränderung quantifizieren? b) Findet die prognostizierte demografische Entwicklung in dem Vorhaben die notwendige Berücksichtigung? Hat das Vorhaben selbst demografische Auswirkungen? c) Ergeben sich auf Grund des Vorhabens maßgebliche Veränderungen innerhalb bestehender Wirtschafts- und Produktionszweige und wie sind diese zu bewerten? d) Bewirkt das Vorhaben ein Mehr oder Weniger am Verbrauch natürlicher Rohstoffe? e) Inwieweit werden Umweltmedien (Luft, Boden, Wasser, Natur, Klima) positiv oder negativ beeinträchtigt? f) Wie wirkt sich das Vorhaben auf den Energieverbrauch aus? Wird die Entwicklung erneuerbarer Energien gefördert? g) Hat das Vorhaben Einfluss auf die Treibhausgasentwicklung? h) Ergeben sich maßgebliche Veränderungen der finanziellen Verhältnisse der öffentlichen und privaten Haushalte in der direkten Relation zueinander, in der absoluten Quantität und/oder in der Struktur? 13.2 Soziale Auswirkungen a) Hat das Vorhaben gesellschaftlich relevante gesundheitliche Auswirkungen? b) Birgt das Vorhaben Konfliktpotential im Miteinander differierender gesellschaftlicher Gruppierungen oder trägt es zur Konfliktbewältigung bei? c) Ist die Beteiligung gesellschaftlich relevanter Gruppen und Einzelbürgerinnen und Einzelbürgern bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens gewährleistet? d) Bewirkt das Vorhaben Veränderungen hinsichtlich der aktuellen Situation sozialer Gruppierungen in der eigenen Region, in globaler Sichtweise oder zwischen verschiedenen Generationen? e) Werden durch das Vorhaben Ängste und Befürchtungen geweckt, die kurzfristig nicht auszuräumen bzw. als unbegründet abzuweisen sind? 13.3 Ökologische Auswirkungen a) Hat das Vorhaben Auswirkungen auf den Status Quo der Flächennutzung (Siedlung, Gewerbe, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Freizeit und Naturschutz)? b) Inwieweit wird das Vorhaben den Ansprüchen einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft gerecht? c) Berührt das Vorhaben Fragen der Ernährung bzw. des Verbraucherschutzes oder des Qualitätsmanagements? 13.4 Biologische Auswirkungen a) Trägt das Vorhaben zur weiteren Verinselung von Teilräumen der Landschaft bei? b) Beeinflusst das Vorhaben ein bestehendes FFH- oder Vogelschutzgebiet? c) Werden Hybridisierungsprozesse gefördert, wie z.B. durch Aufhebung von Isolationsbarrieren oder Schaffung neuer anthropogener Lebensräume? 13.5 Induzierte Synergien a) Welche Entwicklungs- und Planungsabsichten des Landes und anderer Behörden beeinflussen das Vorhaben? b) Auf welche Entwicklungs- und Planungsabsichten des Landes und anderer Behörden wirkt sich das Vorhaben aus? c) Werden die Planungsansätze Dritter genutzt? 14. Generationenverträglichkeitsprüfung 14.1 Steht die neue Regelung im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung? 14.2 Trägt das Vorhaben dem Vorsorgeprinzip dahingehend Rechnung, dass für künftige Generationen durch das Vorhaben keine Nachteile zu erwarten sind, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind? 14.3 Wird das Nachhaltigkeitsprinzip beachtet, so dass die Inanspruchnahme von Ressourcen nur in dem Maße erfolgt, wie sie zeitnah zu erneuern sind?


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