Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeschäftsordnung des Saarländischen Anwalts-Gerichtshofs

Verwaltungsvorschrift

Geschäftsordnung des Saarländischen Anwalts-Gerichtshofs

Ministerium der Justiz · vom 1996-04-22

§ 1
Der Saarländische Anwaltsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken. Es

bestehen zwei Senate.

0 0
§ 2
Dem Präsidenten des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs obliegen ne-

ben den Geschäften, die ihm als Vorsitzendem eines der beiden Senate zukommen, die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges. Im Rahmen der vom Minister der Justiz erlassenen Bestimmungen steht ihm die Entscheidung in allen Verwaltungsangelegenheiten und der Erlass von Vorschriften über die Führung der Akten, Geschäftsbücher, Register und Listen zu, soweit solche Bestimmungen nicht bereits in dieser Geschäftsordnung selbst getroffen worden sind.

0 0
0 0
§ 3
In denjenigen Angelegenheiten, für die eine Vertretung des Präsidenten

nicht durch das Gesetz geordnet ist, vertritt ihn der weitere Senatsvorsitzende, bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs.

0 0
§ 4
Über die beim Saarländischen Anwaltsgerichtshof eingehenden Berufun-

gen und Beschwerden sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen und sonstige Anträge (z.B. §§ 90 ff, 95 Abs. 2 BRAO) ist von der Geschäftsstelle das Register des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs "AGH" nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Bei Bedarf kann der Präsident des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs anordnen, dass zu dem Register ein alphabetisches Namensverzeichnis nach den Namen der beschuldigten Rechtsanwälte und für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung ein solches nach den Namen der Antragsteller zu führen ist. Die Termine sind in den Verhandlungskalender (Muster 30 der Aktenordnung für Gerichte) 2 einzutragen. 1 Hier nicht abgedruckt. 2 AktO vgl. JVVS 1454/1.12.1967. Stand: 19.12.2002 3 1 7 2 22.4.1996

0 0
0 0
§ 5
Auf die sonstige geschäftliche Behandlung der Verfahren sind die Vor-

schriften der Aktenordnung 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 6
Die Sitzungen des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs finden im Ge-

bäude des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken statt. Die Sitzungen finden in der Regel montags statt. Andere Sitzungstage können von dem Vorsitzenden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts von Fall zu Fall bestimmt werden. An Sonnabenden, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen finden keine Sitzungen statt.

§ 7
In jedem anhängigen Verfahren ernennt der Vorsitzende einen Berichter-

statter zum Zweck der schriftlichen Bearbeitung oder des mündlichen Vortrags. Der Vorsitzende kann vor dem Verhandlungstermin eine weitere vorbereitende Bearbeitung durch einen weiteren Beisitzer anordnen.

0 0
§ 8
1. Der Vorsitzende soll dem Beschuldigten die voraussichtliche Beset-

zung des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin mitteilen. 2. Die Geschäftsstelle des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs bewirkt a) die Benachrichtigung der übrigen Beisitzer über Ort und Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins, b) die Ladungen und Zustellungen.

0 0
§ 9
Die Urteile des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs sind mit der Ein-

gangsformel "Im Namen des Volkes" zu versehen. Die schriftliche Urteilsbegründung verfasst der Berichterstatter oder, wenn dieser ausgeschieden oder verhindert ist, ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anderes Mitglied des Senats. Sie sind von allen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Bestehen über die Fassung der Urteilsgründe Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Senats, so stellt ein Gerichtsbeschluss die Entscheidungsgründe fest. Stand: 19.12.2002 3 1 7 2 22.4.1996 Ist ein Mitglied des Senats an der Unterschriftsleistung verhindert, so wird seine Unterschrift durch die des Vorsitzenden ersetzt. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterzeichnet für ihn das dienstälteste Mitglied des Senats, bei gleichem Dienstalter das an Lebensjahren älteste Mitglied.

0 0
0 0
§ 10
Beschlüsse des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs sind von allen Mit-

gliedern des Senats, die dabei mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. § 9 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Zum Nachweis, welche Mitglieder bei der Erledigung von Beschlusssachen mitgewirkt haben, führt die Geschäftsstelle eine Sitzungsliste, aus der hervorgeht, welche Mitglieder an jeder einzelnen Sitzung teilgenommen haben.

0 0
§ 11
Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz gibt die Geschäftsstelle allen

Mitgliedern des Senats durch Umlauf der Akten oder durch Übersendung von Abschriften der Entscheidung bekannt.

0 0
§ 12
Über Anträge am Verfahren nicht beteiligter Personen und Behörden auf

Gewährung der Einsichtnahme in anwaltsgerichtliche Akten entscheidet, solange das Verfahren bei dem Saarländischen Anwaltsgerichtshof anhängig ist, der Vorsitzende des für das Verfahren zuständigen Senats nach eigenem Ermessen. Den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den Zulassungsbehörden sind auf Verlangen die Akten stets zur Einsicht vorzulegen oder zu übersenden. In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung bestimmt sich das Recht auf Akteneinsicht nach § 34 FGG.

0 0
0 0
§ 13
Erledigte Akten über Verfahren, für die der Saarländische Anwaltsge-

richtshof in erster Instanz zuständig ist, werden 10 Jahre auf der Geschäftsstelle des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs aufbewahrt. Stand: 19.12.2002 3 1 7 2 22.4.1996 Anlage 2 Geschäftliche Behandlung der bei dem Anwaltsgericht und bei dem Saarländischen Anwaltsgerichtshof auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung zu erledigenden Angelegenheiten (LV des JM Nr. 26/60 vom 21. Juli 1960 (1454-37) i.d.F. der Nummer 4 Ziff. 10 der AV Nr. 27/67 vom 1. Dezember 1967 (1454-85)) Zur Regelung der geschäftlichen Behandlung der Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimme ich Folgendes: 1. Beim Anwaltsgericht anhängige Verfahren erhalten das Registerzeichen "AnwG", beim Saarländischen Anwaltsgerichtshof anhängige Verfahren (Berufungen, Beschwerden, Anträge auf gerichtliche Entscheidung und sonstige Anträge) das Registerzeichen "AGH". 2. Das Aktenzeichen wird aus dem Registerzeichen, der fortlaufenden jährlichen Nummer und der Jahreszahl gebildet (z.B. AnwG 5/60, AGH 3/60). 3. Die näheren Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung der Verfahren bei dem Anwaltsgericht und dem Saarländischen Anwaltsgerichtshof regelt die Geschäftsordnung dieser Gerichte. Stand: 19.12.2002


Geschäftsordnung des Saarländischen Anwalts-GerichtshofsKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen