Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern (JVVS 3012-11)
Die Betrauung eines Beamten, der die Befähigung für das Amt des Rechtspflegers besitzt, mit Aufgaben eines Rechtspflegers (§ 2 des Rechtspflegergesetzes) erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan.
Die ausnahmsweise Beauftragung eines Gerichtsreferendars 1, im Rahmen seiner Ausbildung eine bestimmte Angelegenheit, für die der Rechtspfleger zuständig ist, selbstständig wahrzunehmen, erfolgt durch den ausbildenden Richter.
Grundsätzen: 1. Der Geschäftsverteilungsplan für Rechtspfleger wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch den Behördenvorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellt. Von einer neuen Geschäftsverteilung kann jedoch abgesehen werden, wenn keine Änderungen vorgesehen sind. 2. Durch den Geschäftsverteilungsplan ist jedem Rechtspfleger ein bestimmtes Aufgabengebiet zuzuweisen. Für den Fall der Verhinderung ist ein Vertreter zu bestimmen. Vor Aufteilung der Geschäfte soll den Rechtspflegern Gelegenheit gegeben werden, Wünsche und Änderungsvorschläge vorzubringen. 3. Die Geschäftsverteilung darf während des Geschäftsjahres nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Die Selbstständigkeit des Rechtspflegers nach § 9 RPflG darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Ziffer 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4. Soweit im Einzelfall die Bestimmung weiterer Vertreter erforderlich wird, trifft der Behördenvorstand die entsprechende Anordnung. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend. 1 Jetzt: „Rechtsreferendar“ gem. § 21 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz. Stand: 19.12.2002 3 0 1 2 19.12.1974
zu gewähren.
Diese AV tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Überholt (Aufhebungsvorschrift). Stand: 19.12.2002