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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGewährung von Vorschüssen an Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Gewährung von Vorschüssen an Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes

Ministerium der Justiz · vom 2006-09-29

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

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2 3 4 3 29.9.2006 Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Beamtinnen und Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes AV des MiJuGS Nr. 14/2006 vom 29. September 2006 (2343 - 3) Auf Grund § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Fortgeltung des Landesschlichtungsgesetzes und zur Änderung weiterer Justizgesetze vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2055) 1 wird - im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen - für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Beamtinnen und Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes bestimmt: 1. Allgemeine Bestimmungen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können zur Einrichtung ihres Geschäftsbetriebes auf Antrag einen Gehaltsvorschuss erhalten, soweit sie nicht in der Lage sind, den Betrag aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

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(2)

Der Vorschuss darf nur gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geordnet sind und der Vorschuss nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen würde. 2. Höhe des Vorschusses

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(1)

Der Vorschuss kann betragen für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung a) der allgemeinen Geschäftszimmereinrichtung: bis zu 2.500,-- EUR, b) eines Bürokopierers: bis zu 1.250,-- EUR, c) eines ADV-Systems: bis zu 4.000,-- EUR, d) eines Kraftfahrzeuges: bis zu 7.500,-- EUR.

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(2)

Der Vorschuss wird hinsichtlich der einzelnen Gegenstände grundsätzlich nur einmal gewährt. Er kann auch gewährt werden, wenn ein für die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Gegenstände in Anspruch genommener Kredit abgelöst werden soll. Die Höhe des Vorschusses darf bei Ablösung des Kredits die Höhe des Restkredits nicht übersteigen.

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(3)

Bei der Ersatzbeschaffung der in Absatz 1 genannten Gegenstände ist der Vorschussbetrag um den Betrag zu kürzen, der für die Inzahlunggabe oder den Verkauf der gebrauchten Gegenstände erzielt wird. 1 Landesjustizkostengesetz zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). 2 3 4 3 29.9.2006

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(4)

Für die in Absatz 1 aufgeführten Gegenstände können Gehaltsvorschüsse nebeneinander gewährt werden. Dadurch darf der Gesamtbetrag des Vorschusses 7.500,-- EUR jedoch nicht übersteigen. 3. Bewilligung

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(1)

Der Antrag auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses ist auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts zu richten, der darüber entscheidet.

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(2)

Der Vorschuss wird nur bewilligt, wenn sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei der Antragstellung verpflichtet, die Gegenstände, zu deren Beschaffung der Vorschuss bestimmt ist, bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses dem Saarland zur Sicherheit zu übereignen. Der Sicherungsübereignungsvertrag ist mit der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzuschließen.

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(3)

Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher darf vor vollständiger Tilgung des Vorschusses die beschafften Gegenstände nicht veräußern oder sonst Dritten überlassen. Ausgenommen ist die Mitbenutzung von Büroeinrichtungsgegenständen durch andere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, mit denen eine Bürogemeinschaft eingegangen ist.

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(4)

Die Gewährung eines Vorschusses für ein Kraftfahrzeug kommt nur in Betracht, wenn sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher verpflichtet, dieses zum vollen Wert bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses gegen Feuer und Diebstahl pp. (Teilkasko) zu versichern. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind a) planmäßige Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, b) Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst, wenn sie die Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden haben und voraussichtlich dauernd im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden, c) Anwärter/innen mit Dienstleistungsauftrag im Gerichtsvollzieherdienst, wenn zu erwarten ist, dass sie die Laufbahnprüfung erfolgreich ablegen werden. 5. Verzinsung und Tilgung

(1)

Der Gehaltsvorschuss ist zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

(2)

Die Tilgung des Gehaltsvorschusses erfolgt über das Landesamt für Finanzen 2 durch Abzug der Tilgungsrate und der Zinsen vom Diensteinkommen in höchstens 36 Raten von mindestens 150,-- 2 Nunmehr Landesamt für Zentrale Dienste; vgl. BS-Nr. 200-19. 2 3 4 3 29.9.2006 EUR/Monat. Sie beginnt mit dem nächstmöglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.

(3)

Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die monatliche Tilgungsrate für die Dauer von längstens zwölf Monaten auf die Hälfte ermäßigt oder für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist auf dem Dienstweg an das Landesamt für Finanzen 2 zu richten, das darüber entscheidet.

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(4)

Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zurück zu zahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurück zu zahlen. Endet das Dienstverhältnis aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses in Höhe der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden.

(5)

Von der oder dem Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurück zu zahlen. 6. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

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(1)

Diese AV tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2)

Die AV des MdJ Nr. 2/1972 vom 11. Januar 1972 (2343-3), zuletzt geändert durch RV des MdJ vom 10. August 2001 (5220-12) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

(3)

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser AV bereits gewährten, jedoch noch nicht getilgten Vorschüsse auf zustehende Gebühren und Auslagen werden nach den bisherigen Bestimmungen abgewickelt.


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