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LAGA-Merkblatt zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2001-02-20

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74 Bekanntmachung betreffend Regelwerke der L‰nderarbeitsgemeinschaft Abfall – LAGA – Merkblatt πEntsorgung asbesthaltiger Abf‰lle™ E/1 – 5.07.01/02 – Ts/Mei Das LAGA-Merkblatt πEntsorgung asbesthaltiger Abf‰lle™ wurde ¸berarbeitet und in der nachstehenden Fassung vom 20. Februar 2001 per Erlass vom 4. April 2002 im Saarland eingef¸hrt. LAGA-Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abf‰lle vom 6. September 1995 in der Fassung vom 20. Februar 2001 aktualisiert aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Entsorgungskonzepte 4.1 Zuordnung zu Abfallschl¸sseln und Entsorgungswegen 4.2 Entsorgungskonzeption 5 Vermeidung und Entsorgung 5.1 Abbruch und Sanierung von Bauwerken 5.2 Bau- und Gewerbeabfallverwertung, mechanisch-biologische Abfallbehandlung 5.3 Entsorgung von Ger‰ten und Bauteilen 6 Behandlung 6.1 Verfahren zur Zerstˆrung von Asbestfasern 6.2 Verfahren zur Verfestigung 6.3 Oberfl‰chenbehandlung und Verpackung 6.4 Thermische Behandlung von gereinigten Abf‰llen aus der Asbestsanierung 7 Sammlung und Befˆrderung 7.1 Abfallrechtliche Bestimmungen 7.2 Gefahrgutrechtliche Bestimmungen 8 Lagerung 9 Ablagerung 9.1 Allgemeine Grunds‰tze 9.2 Personal und technische Ausr¸stung 9.3 Abfallannahme und Deponiebetrieb 10 Mitgeltende Regelungen und Hinweise Anhang 1 Zuordnung asbesthaltiger Abf‰lle zu Abfallschl¸sseln; Behandlungs-, Befˆrderungs- und Entsorgungshinweise Anhang 2 Erg‰nzende Hinweise zur Betriebsanweisung nach ß 20 GefStoffV f¸r den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen auf Deponien 1 Einleitung Asbest ist die Bezeichnung f¸r eine Gruppe nat¸rlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Am h‰ufigsten wurden Wei˚asbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith) verwendet. Da Asbest au˚erordentlich hitzebest‰ndig und weitgehend chemikalienbest‰ndig ist, wurde er zur Herstellung vielf‰ltiger Produkte eingesetzt. Grunds‰tzlich sind zu unterscheiden: • Produkte mit fester Faserbindung Dies sind insbesondere Asbestzementprodukte, die z. B. als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in gro˚em Umfang im Baubereich Verwendung fanden, aber auch andere Produkte wie Bremsbel‰ge usw. • Produkte mit schwacher Faserbindung Hierzu z‰hlen vor allem Spritzasbest und andere Produkte mit schwach gebundenen Asbestfasern, wie z. B. Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschn¸re usw., die f¸r die Bereiche Brandschutz, Schallschutz sowie W‰rme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden. Insbesondere bei Produkten mit schwacher Faserbindung besteht eine erhˆhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern. Eingeatmete Asbestfasern kˆnnen Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Gefahrstoffverordnung als besonders gef‰hrlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. F¸r gesundheitliche Auswirkungen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufnahme der Asbestfasern aus der Luft durch Einatmen entscheidend. Asbesthaltige Produkte d¸rfen nach der ChemikalienVerbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nach ß 1 Abs. 2 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung gilt das Verbot f¸r das Inverkehrbringen nicht f¸r die Abfallentsorgung. Unter dem Begriff Abfallentsorgung ist im Regelungszusammenhang der Chemikalienverbots-Verordnung nur eine Abfallbeseitigung zu verstehen. Dies folgt aus den ausdr¸cklich in einzelnen Abschnitten geregelten Ausnahmen im Anhang 1 zu ß 1 Chemikalien-Verbotsverordnung, in denen eine Verwertung ausdr¸cklich zugelassen wird. Diese w‰ren ansonsten entbehrlich. Da der Abschnitt 2 πAsbest™ nur eine derartige Ausnahme enth‰lt, unterliegen asbesthaltige Abf‰lle somit grunds‰tzlich einem Verwertungsverbot. Asbesthaltige Abf‰lle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, f¸r die der Umgang in der Gefahrstoffverordnung geregelt ist (vgl. TRGS 519), und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushalt, Gewerbe und Industrie an. 2 Anwendungsbereich Das Merkblatt gilt f¸r den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen bei Ausbau, Befˆrderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung und soll zu einem mˆglichst bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik bei der Entsorgung f¸hren. Es gilt auch f¸r den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Ger‰te und Bauteile, wie z. B. bei der Zerlegung asbesthaltiger ElektroSpeicherheizger‰te und anderer asbesthaltiger Produkte mit dem Ziel der Verwertung einzelner Ger‰tebestandteile. Das Merkblatt soll insbesondere den Vollzugsbehˆrden erg‰nzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften (siehe Nr. 10) als Pr¸fungs- und Entscheidungsgrundlage dienen, z. B. bei der • Zuordnung von asbesthaltigen Abf‰llen zu Abfallschl¸sseln und Entsorgungswegen, • ‹berwachung der Entsorgung asbesthaltiger Abf‰lle, • Zulassung von Anlagen zur Entsorgung asbesthaltiger Abf‰lle und • Aufstellung von Abfallwirtschaftspl‰nen. Die Beachtung des Merkblattes wird ausdr¸cklich in den Nummern 4.2.1 und 4.2.4 der TA Siedlungsabfall sowie in der TRGS 519 verlangt. Die vorgesehenen Ma˚nahmen orientieren sich am Gef‰hrdungspotential der verschiedenen asbesthaltigen Abf‰lle. Die Anforderungen des Merkblattes zielen darauf ab, eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Abfallaufnahme, der Befˆrderung und der Ablagerung auf einer Deponie oder bei der sonstigen Entsorgung zu minimieren und den Anfall an asbestkontaminierten Abf‰llen durch getrennte Erfassung asbesthaltiger Bauteile soweit wie mˆglich zu vermindern. 3 Begriffsbestimmungen Asbesthaltige Abf‰lle sind zur Entsorgung anstehende Materialien, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest enthalten oder denen Asbestfasern anhaften (asbestkontaminierte Abf‰lle). Fest gebundene asbesthaltige Abf‰lle haben bei Zementbindung in der Regel eine Rohdichte von mehr als 1400 kg/m 3. Beispielhafte Aufz‰hlungen enthalten die Anh‰nge 1.1 und 1.2. Schwach gebundene asbesthaltige Abf‰lle haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m 3. Eine beispielhafte Aufz‰hlung enth‰lt Anhang 1.3. Lagern ist das Aufbewahren zur sp‰teren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schlie˚t die Bereitstellung zur Befˆrderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des n‰chsten Werktages. Monodeponie f¸r die Ablagerung asbesthaltiger Abf‰lle ist eine Deponie oder ein Deponiebereich f¸r die zeitlich unbegrenzte Ablagerung von asbesthaltigen Abf‰llen. Oberfl‰chenbehandlung ist die Bindung von an der Oberfl‰che liegenden Asbestfasern durch Auftragen von Faserbindemitteln oder anderen geeigneten Mitteln zur Verhinderung einer Freisetzung von Asbestfasern bei der Entsorgung. Sachkundiges Personal verf¸gt ¸ber ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen. Der Nachweis der Sachkunde wird in der Regel erbracht durch erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach Anlage 3 der TRGS 519 oder an einem speziellen behˆrdlich anerkannten deponiebezogenen Lehrgang. Verfestigung ist die weitestgehend homogene Vermischung und Bindung von z. B. Spritzasbest und Asbestst‰uben mit geeigneten Bindemitteln zur Verhinderung einer Freisetzung von Asbestfasern w‰hrend der Beseitigung. 4 Entsorgungskonzepte 4.1 Zuordnung zu Abfallschl¸sseln und Entsorgungswegen Asbesthaltige Abf‰lle sind besonders ¸berwachungsbed¸rftige Abf‰lle und den jeweils zutreffenden Abfallschl¸sseln (siehe Anhang 1) zuzuordnen. Durch Behandlungsverfahren wie • Verfestigung oder • Oberfl‰chenbehandlung und Verpackung wird eine Freisetzung wesentlicher Mengen lungeng‰ngiger Fasern bei der Entsorgung vermieden. Fest gebundene oder behandelte ¸berwiegend anorganische asbesthaltige Abf‰lle kˆnnen auf Monodeponien abgelagert werden. Fest gebundene oder behandelte asbesthaltige Abf‰lle mit ¸berwiegend organischen Anteilen sind sp‰testens nach Ablauf der ‹bergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung in geeigneten, zugelassenen Anlagen thermisch zu behandeln. 148 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 Abf‰lle, die lediglich mit Asbestfasern kontaminiert sind (Unterkonstruktionen, Mobiliar, Folienverkleidungen, Schutzanz¸ge), sind abzusaugen und wegen mˆglicher verbliebener Restkontaminationen grunds‰tzlich als gemischter Siedlungsabfall direkt der thermischen Behandlung zuzuf¸hren. (Soweit eine hinreichende Reinigung gew‰hrleistet werden kann, kˆnnen Gebrauchsg¸ter weiterverwendet werden, vgl. Nr. 5.1, Abs. 2.) Asbesthaltige Ger‰te und Bauteile sind in der Regel geeigneten Zerlegungsanlagen zuzuf¸hren. Hinweise f¸r die Zuordnung einzelner asbesthaltiger Abf‰lle zu Abfallschl¸sseln und Entsorgungswegen enth‰lt Anhang 1. 4.2 Entsorgungskonzeption F¸r asbesthaltige Abf‰lle gelten die Pflichten zur Nachweisf¸hrung nach der Nachweisverordnung (NachwV). Bei besonders ¸berwachungsbed¸rftigen Abf‰llen ist im Grundverfahren der NachwV ein Entsorgungsnachweis ¸ber die Zul‰ssigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu f¸hren (ßß 3 – 9 NachwV), im privilegierten Verfahren ist eine Anzeige ¸ber die vorgesehene Entsorgung zu erstatten (ßß 10 – 14 NachwV). In den Abfallwirtschaftskonzepten der ˆffentlichrechtlichen Entsorgungstr‰ger und der nach ß 19 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) konzeptpflichtigen Abfallerzeuger ist auch die Entsorgung asbesthaltiger Abf‰lle zu ber¸cksichtigen. Dabei sind insbesondere darzustellen: • derzeitiger Anfall zu entsorgender asbesthaltiger Abf‰lle, • vorhandene Entsorgungsstruktur, • Prognose der k¸nftig zu entsorgenden asbesthaltigen Abf‰lle, • Ma˚nahmen zur Gew‰hrleistung der Entsorgungssicherheit unter Beachtung des LAGA-Merkblattes (Behandlungskapazit‰ten, Deponiekapazit‰- ten). Den ˆffentlich-rechtlichen Entsorgungstr‰gern wird empfohlen, die Entsorgung asbesthaltiger Abf‰lle ¸ber ihre Entsorgungsgebiete hinaus z. B. in Zweckverb‰nden zu regeln, da in der Regel grˆ˚ere Einzugsgebiete f¸r den wirtschaftlichen Betrieb z. B. von Behandlungsanlagen und Monodeponien erforderlich sind, oder Dritte zu beauftragen. Die Mˆglichkeit der Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abf‰lle aus Haushaltungen und Kleingewerbe ist in den Abfallwirtschaftskonzepten darzustellen und sollte in den Satzungen geregelt werden. Als Kleinmengen kˆnnen dabei angesehen werden: • Asbestzementerzeugnisse: < 1 m3 bzw. < 1 t • alle anderen asbesthaltigen Abf‰lle (ohne Spritzasbest, Asbestst‰ube): < 50 kg Mˆglichkeiten zur Organisation der nach Abfallschl¸sseln getrennten Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abf‰lle sind z. B.: • Annahme an Deponien, Wertstoffhˆfen oder anderen Einrichtungen der ˆffentlich-rechtlichen Entsorgungstr‰ger oder deren beauftragter Dritter, • Annahme in Lagern von Asbestentsorgungsbetrieben, • Annahme im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlungen der ˆffentlich-rechtlichen Entsorgungstr‰ger, • Annahme in Sammelstellen der Selbstverwaltungskˆrperschaften der Wirtschaft. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Die Abf‰lle m¸ssen in geeigneten, sicher verschlie˚baren und gekennzeichneten Beh‰ltnissen aufbewahrt und transportiert werden. 5 Vermeidung und Entsorgung Prim‰res Ziel abfallwirtschaftlicher Ma˚nahmen ist die Vermeidung von Abf‰llen. Asbesthaltige Abf‰lle lassen sich jedoch nicht vermeiden, da sie in erheblichen Mengen aus dem Gebrauch kommen und der Entsorgung zugef¸hrt werden. Verbleibendes Ziel ist die ordnungsgem‰˚e Entsorgung nach dem Stand der Technik. Dementsprechend sind asbesthaltige Abf‰lle gesondert zu erfassen und getrennt zu halten, um zu verhindern, dass durch Vermischung mit anderen Materialien die Menge an asbesthaltigen Abf‰llen vergrˆ˚ert wird oder Asbestgehalte unerkannt bleiben. Die Nummern 5.1 bis 5.3 behandeln die Getrennthaltung bzw. die nachtr‰gliche Trennung von asbesthaltigen und asbestfreien Abfallbestandteilen zum Zwecke der Verwertung asbestfreier Abf‰lle sowie zur Vorbereitung der Entsorgung asbesthaltiger Abf‰lle. Nach der Chemikalien-Verbotsverordnung d¸rfen asbesthaltige Abf‰lle grunds‰tzlich nur zur Beseitigung in Verkehr gebracht werden (siehe Nr. 1 Abs. 4). Dem Einsatz von asbesthaltigen Abf‰llen als Abfall zur Verwertung stehen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung entgegen. Zu den unzul‰ssigen Entsorgungswegen z‰hlen insbesondere der Einsatz asbesthaltiger Abf‰lle (hier vor allem Asbestzementabf‰lle) als Verf¸llmaterial zur Rekultivierung von Tagebaurestlˆchern und anderen Abgrabungen. Diese Entsorgungswege sowie die Verwendung als Baumaterial auf Deponien werden oft f‰lschlich als Verwertung deklariert. Auch beim Verbringen von demontierten Asbestzementplatten und anderen asbesthaltigen Abf‰llen ins Ausland ( z. B. als sogenannte πAufbauhilfe™ in Nicht-EU-Staaten) handelt es sich um ein verbotenes Inverkehrbringen im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung. Wenn durch eines der unter 6.1 genannten Verfahren eine vollst‰ndige Zerstˆrung der Asbestfasern erfolgt, ist der Abfall nach Behandlung nicht mehr als asbesthaltiger Abfall zu charakterisieren und eine Verwertung der asbestfaserfreien Behandlungsr¸ckst‰nde mˆglich. 5.1 Abbruch und Sanierung von Bauwerken Um die Aufbereitung der verwertbaren Bestandteile von Bauabf‰llen sowie die ordnungsgem‰˚e Entsorgung der asbesthaltigen Bestandteile zu ermˆglichen, soll nach folgendem Arbeitsablauf vorgegangen werden: • Vor Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten soll eine ‹berpr¸fung auf das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien und Bauteile erfolgen und – falls asbesthaltige Materialien und Bauteile vorhanden sind – ein Konzept erstellt werden, in dem die Reihenfolge der verschiedenen Abbrucharbeiten festgelegt wird (R¸ckbaukonzept). • Vor Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten sind asbesthaltige Materialien und Bauteile entsprechend dem erstellten Konzept auszubauen, zu behandeln und der Entsorgung zuzuf¸hren. • Der vollst‰ndige Ausbau asbesthaltiger Materialien und Bauteile ist im Rahmen des R¸ckbaukonzeptes nachzuweisen. Mit Asbestfasern kontaminierte Bauteile wie Stahltr‰- ger, L¸ftungskan‰le usw. und Gebrauchsgegenst‰nde wie Mˆbel und sonstige Einrichtungsgegenst‰nde brauchen nicht als asbesthaltige Abf‰lle entsorgt werden, wenn sie unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS 519 hinreichend gereinigt und dann weiterverwendet werden. 5.2 Bau- und Gewerbeabfallverwertung, mechanischbiologische Abfallbehandlung Asbesthaltige Abf‰lle d¸rfen Bau- und Gewerbeabfallsortier- und -aufbereitungsanlagen sowie mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen grunds‰tzlich nicht zugef¸hrt werden. Die Asbestfreiheit des angelieferten Materials ist durch den Anlieferer schriftlich zu erkl‰ren. Dar¸ber hinaus hat der Anlagenbetreiber eine Sichtkontrolle beim Anliefern und beim Entladen durchzuf¸hren. Werden bei der Kontrolle asbesthaltige Teile vorgefunden, so ist zu entscheiden, ob das angelieferte Material als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden muss oder ob die asbesthaltigen Teile separiert werden kˆnnen. 5.3 Entsorgung von Ger‰ten und Bauteilen Asbesthaltige Materialien kˆnnen z. B. in folgenden Ger‰ten und Bauteilen enthalten sein: • Elektro-Heizger‰te: Speicherheizger‰te, Kachelˆfen, Direktheizger‰te, Heizstrahler • W‰rmetechnik: Brut- und Trockenˆfen, H‰rte- und Gl¸hˆfen • Heizungstechnik: Heizkessel, Gaswasserheizer, Lufterhitzer • Haushaltsger‰te: Elektroherde, Backˆfen, W‰schetrockner, Kleinger‰te wie Haartrockner, Toaster, Diaprojektoren usw. • L¸ftungs- und Brandschutztechnik: W‰rmer¸ckgewinnungsanlagen, Brandschutzklappen, Brandschutzventile, Brandschutzt¸ren, Brandschutztore • Elektrotechnik: Sicherungsk‰sten, Hochspannungsverteiler Nach Ende ihrer Gebrauchsdauer sind asbesthaltige Ger‰te und Bauteile als asbesthaltiger Abfall zu entsorgen. Grˆ˚ere asbesthaltige Ger‰te und Bauteile sollen grunds‰tzlich als Ganzes ausgebaut und in geeigneten, immissionsschutzrechtlich genehmigten Zerlegungsanlagen von Asbest befreit und f¸r die Verwertung vorbereitet werden. Die Anlagen bed¸rfen hierzu auch einer Ausnahmegenehmigung von den Umgangsverboten der Gefahrstoffverordnung. Die Zerlegung am Aufstellungsort sollte nur in Ausnahmef‰llen (Gewicht, Abmessungen o. æ.) erfolgen. Dabei sind die nach TRGS 519 erforderlichen Schutzma˚- nahmen zu beachten. Anfallendes Asbest ist zu beseitigen. Sofern eine Freisetzung von Asbestfasern nicht auszuschlie˚en ist, sind die Ger‰te oder Bauteile f¸r die Befˆrderung staubdicht zu verpacken. Bei ElektroSpeicherheizger‰ten, die in der Regel unzerlegt ausgebaut werden, kann eine Freisetzung von Asbestfasern z. B. durch Abkleben von L¸ftungsˆffnungen verhindert werden. Eine Ablagerung asbesthaltiger Ger‰te und Bauteile auf Deponien soll nur in Ausnahmef‰llen zugelassen werden. Asbesthaltige Kleinger‰te sollen von den ˆffentlichrechtlichen Entsorgungstr‰gern z. B. im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlung angenommen und – sofern eine Behandlung in einer Zerlegungsanlage 150 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 nicht mˆglich ist – entsprechend Nr. 9 entsorgt werden. In den Zerlegungsanlagen sollen die asbesthaltigen von den nicht asbesthaltigen Materialien getrennt und die verwertbaren Materialien in einzelne Fraktionen zerlegt und soweit von Asbestfasern befreit werden, dass eine Verwertung ermˆglicht wird. Bei Kernsteinen von Elektro-Speicherheizger‰ten bietet sich z. B. die Herstellung neuer Speichersteine oder die Verwendung als Feuerfestmaterial an. Ein Einsatz von Kernsteinen in Bauschuttaufbereitungsanlagen ist u.a. wegen mˆglicher Chromatgehalte der Steine unzul‰ssig. Die in den Zerlegungsanlagen ausgebauten asbesthaltigen Materialien sowie asbesthaltige Filter und Filterst‰ube aus Abluftreinigungsanlagen sollen entweder mit dem Ziel der Faserzerstˆrung behandelt oder verfestigt bzw. nach Nr. 6.3 behandelt und verpackt und nach Nr. 9 abgelagert werden. Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Dichtungen und dergleichen sollen unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS 519 ausgebaut, nach Anhang 1.3 behandelt und in geeigneten S‰cken gesammelt und entsorgt werden, soweit die Flansche an den Rohrenden nicht herausgeschnitten werden. 6 Behandlung Ziel von Behandlungsverfahren ist die Verhinderung von Gef‰hrdungen auf dem gesamten Entsorgungsweg. Bei den Behandlungsverfahren ist zu unterscheiden nach Verfahren zur Faserzerstˆrung sowie Ma˚- nahmen und Verfahren zur Vermeidung der Freisetzung von Asbestfasern bis zur endg¸ltigen Entsorgung. Verfahren zur Faserzerstˆrung ist grunds‰tzlich der Vorzug zu geben, sofern entsprechende Verfahren verf¸gbar und wirtschaftlich zumutbar sind. 6.1 Verfahren zur Zerstˆrung von Asbestfasern Verfahren zur Faserzerstˆrung sollen das Gef‰hrdungspotential der Asbestfasern beseitigen und die Verwertung der asbestfreien Behandlungsr¸ckst‰nde ermˆglichen. Derzeit befinden sich chemische, thermische und mechanische Verfahren zur Faserzerstˆrung in unterschiedlichen Stadien der Entwicklung und Erprobung. F¸r die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen gelten die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Chemische Verfahren Zur chemischen Behandlung von asbesthaltigen Abf‰llen wird ¸berwiegend Flusss‰ure eingesetzt, wobei nach Neutralisation Kalziumfluorid, Metalloxide und Hydroxide sowie silikatische Verbindungen als R¸ckst‰nde anfallen. Als Verwertung der asbestfreien Behandlungsr¸ckst‰nde wird der Einsatz als Zuschlagstoff bei Zementbausteinen, als Flussmittel bei Schmelzprozessen oder als Sekund‰rrohstoff f¸r die Flusss‰ureherstellung angestrebt. Thermische Verfahren a) Verglasung Asbesthaltige Abf‰lle werden bei Temperaturen von etwa 1400 C geschmolzen. Als Produkt entsteht ein asbestfreies Glasgranulat. b) W‰rmebehandlung Die asbesthaltigen Abf‰lle werden z. B. in speziellen Drehrohrˆfen bei Temperaturen von > 800 C und entsprechender Verweilzeit behandelt. Die Asbestmineralien werden dadurch in andere Mineralien wie zum Beispiel Forsterit und Olivin umgewandelt. Mechanische Verfahren Die asbesthaltigen Abf‰lle werden mittels spezieller Mahlverfahren zerkleinert. Das Mahlgut weist im Anschluss an die Behandlung keine Faserstruktur mehr auf. 6.2 Verfahren zur Verfestigung Spritzasbest und Asbestst‰ube, die abgelagert werden sollen, sind mittels geeigneter anorganischer Bindemittel vorzugsweise am Anfallort zu verfestigen. Ziel der Verfestigung ist es, die Freisetzung von Asbestfasern w‰hrend der Befˆrderung und beim Be- und Entladen sowie bei der Ablagerung zu verhindern. Die Festkˆrper sollen eine Druckfestigkeit $ 10 N/mm 2 zum Zeitpunkt des Abtransports erreichen. 6.3 Oberfl‰chenbehandlung und Verpackung Je nach Beschaffenheit der asbesthaltigen Abf‰lle (ausgenommen Spritzasbest und Asbestst‰ube) sind unterschiedliche Methoden der Oberfl‰chenbehandlung oder der Verpackung erforderlich. Beispiele zum sachgerechten Einsatz der Oberfl‰chenbehandlung und der Verpackung sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Die zur Oberfl‰chenbehandlung verwendeten Mittel (z. B. Faserbindemittel, Putzverfestiger) sollen vorrangig folgende Eigenschaften haben: • Umweltvertr‰glichkeit, • hohes Faserbindevermˆgen, • hohe Abriebfestigkeit. Es sollen insbesondere folgende Verpackungen verwendet werden: • gut verschlie˚bare Kunststoffgewebes‰cke unterschiedlicher Grˆ˚e (sogenannte Big-Bags, PlattenBig-Bags 1), • staubdichte, nach der Gefahrgutverordnung Stra˚e (GGVS) bauartzugelassene Kunststoffgewebes‰cke unterschiedlicher Grˆ˚e (Big-Bags, PlattenBig-Bags), • einlagige PE-Kunststofffolien mit einer Mindestdicke von 0,4 mm; Stˆ˚e sind zu ¸berlappen und zu verkleben, z. B. mit Klebeband 2 ). 6.4 Thermische Behandlung von gereinigten Abf‰llen aus der Asbestsanierung Gereinigte Abf‰lle aus der Asbestsanierung mit ¸berwiegend organischen Anteilen, wie z. B. Teppichbˆ- den, Textilien, Gardinen, Folien usw., d¸rfen nicht sortiert oder anderweitig mechanisch behandelt werden. Sie sind sp‰testens nach Ablauf der ‹bergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung durch thermische Behandlung zu inertisieren und in eine ablagerungsf‰hige oder verwertbare Form zu bringen. Dies kann z. B. in Abfallverbrennungsanlagen unter Einhaltung des von der 35. Umweltministerkonferenz (UMK) geforderten Emissionswertes f¸r Asbest als Feinstaub von 0,01 mg/m 3 geschehen. Die Anlieferung der Abf‰lle hat so zu erfolgen, dass eine Freisetzung von Asbestfasern bei der ‹bernahme an der thermischen Behandlungsanlage ausgeschlossen ist, insbesondere durch Oberfl‰chenbehandlung und Verpackung nach Nr. 6.3. 7 Sammlung und Befˆrderung 7.1 Abfallrechtliche Bestimmungen Abf‰lle zur Beseitigung sowie besonders ¸berwachungsbed¸rftige Abf‰lle zur Verwertung d¸rfen nach ß 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit ß 1 Abs. 1 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und der Verordnung ¸ber das Europ‰ische Abfallverzeichnis (AVV) gewerbsm‰˚ig nur mit einer Transportgenehmigung der zust‰ndigen Behˆrde eingesammelt oder befˆrdert werden (Ausnahme nach ß 51 Abs. 1 KrW-/AbfG: Entsorgungsfachbetriebe). Asbesthaltige Abf‰lle sind in geeigneten, sicher verschlie˚baren und gekennzeichneten Beh‰ltnissen zu sammeln und zu befˆrdern. Nicht geeignet sind Beh‰ltnisse, die nur durch Sch¸ttvorg‰nge zu entleeren sind (z. B. Absetzmulden). Hinweise zur Wahl geeigneter Verpackungen und Beh‰ltnisse werden in Nr. 6.3 und Anhang 1 gegeben. Beh‰ltnisse sowie sonstige Versandst¸cke (z. B. palettierte Asbestzementprodukte), die asbesthaltige Abf‰lle enthalten, sind nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 519 zu kennzeichnen. Das Be- und Entladen asbesthaltiger Abf‰lle (in oder aus Container, auf die oder von der Ladefl‰che von Transportfahrzeugen) ist sorgf‰ltig durchzuf¸hren. Die Abf‰lle d¸rfen weder geworfen noch gesch¸ttet werden. Deshalb sind Absetzmulden nur in Verbindung mit Big-Bags mit tragf‰higen Lastaufnahmemitteln geeignet, die ein Entladen mit Hebezeugen ermˆglichen. Die Anlieferbedingungen der Entsorgungsanlage sind zu beachten. Asbesthaltige Abf‰lle sind so zu sichern, dass w‰hrend der Befˆrderung und beim Be- und Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Es sind mindestens bedeckte Fahrzeuge (mit Plane abgedeckte Ladepritsche) zu verwenden. Die Befˆrderung darf nur von fachkundigen und zuverl‰ssigen Transportunternehmen durchgef¸hrt werden. Bei Befˆrderungen durch gewerbliche Transportunternehmen (ausgenommen Entsorgungsfachbetriebe) sind die Transportfahrzeuge nach dem Abfallrecht durch Warntafeln mit dem schwarzen πA™ zu kennzeichnen. 7.2 Gefahrgutrechtliche Bestimmungen Sollen asbesthaltige Abf‰lle befˆrdert werden, bei denen gef‰hrliche Mengen lungeng‰ngiger Fasern freigesetzt werden kˆnnen, sind zus‰tzlich die Regelungen des Gefahrgutrechts, hier insbesondere die in ß 5 Abs. 1 GefStoffV genannten Grundpflichten sowie die Regelungen des ß 10 GefStoffV zu Verpackungen, zu beachten. Dies trifft in der Regel nur f¸r nicht verfestigten Spritzasbest und asbesthaltige St‰ube zu. Je nach Asbestart handelt es sich dann um einen Stoff der Klasse 9, Ziffer 1b oder 1c der Anlage A zum ADR. Auf die besonderen Anforderungen an die Verpackung, den Fahrzeugf¸hrer, das Fahrzeug und die Fahrzeugkennzeichnung und -ausstattung wird hingewiesen. Nicht in den Anwendungsbereich des ADR fallen Befˆrderungen • von Kleinstmengen schwach gebundener asbesthaltiger Abf‰lle, verpackt in zusammengesetzten Verpackungen, bestehend aus Innenverpackung (z. B. staubdichter Kunststoffsack) und einer Au˚enverpackung (z. B. Kiste aus Stahl), die der Bauart nach den Transportvorschriften entsprechen muss (bei Stoffen der Ziffer 1b maximal 1 kg je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandst¸ck, bei Stoffen der Ziffer 1 c maximal 6 kg je Innenverpackung und bis zu 24 kg je Versandst¸ck), 1) Platten-Big-Bags sind speziell f¸r die Aufnahme von Platten und sonstigen fl‰chigen Teilen hergestellte Big-Bags. 2) Nur geeignet f¸r stapelbare Asbestzementplatten. Jeder Plattenstapel ist einzeln zu verpacken. Durch Unterlegen von Lagenhˆlzern ist sicherzustellen, dass die Stapel mittels geeigneter Hebezeuge sachgerecht be- und entladen werden kˆnnen. 152 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 • von asbesthaltigen Abf‰llen, bei denen der Asbest so in ein nat¸rliches oder k¸nstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder darin fixiert ist, dass es w‰hrend der Befˆrderung nicht zum Freisetzen gef‰hrlicher Mengen lungeng‰ngiger Asbestfasern kommen kann (z. B. Asbestzement, verfestigter Spritzasbest, behandelte asbesthaltige Leichtbauplatten), • von gebrauchten, zu Abfall gewordenen Fertigprodukten, die Asbest enthalten, wenn sie so verpackt sind, dass es w‰hrend der Befˆrderung nicht zum Freisetzen gef‰hrlicher Mengen lungeng‰ngiger Asbestfasern kommen kann (z. B. abgeklebte asbesthaltige Elektrospeicherheizger‰te, Feuerschutzt¸ren, PVC-Bodenbel‰ge und dgl.). 8 Lagerung Die Lagerung asbesthaltiger Abf‰lle bedarf einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) (vgl. hierzu insbesondere ß 3 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit ß 4 BImSchG). Die Lagerung hat grunds‰tzlich gesch¸tzt vor Witterungseinfl¸ssen und mechanischen Beanspruchungen in geeigneten und gekennzeichneten Beh‰ltnissen zu erfolgen, so dass keine Asbestfasern freigesetzt werden. Als geeignet sind z. B. die im Anhang 1 genannten Transportbeh‰ltnisse in Verbindung mit den in Nr. 6.3 genannten Verpackungen anzusehen. Vorhandene Verpackungen d¸rfen nicht entfernt werden. Die Abfallaufnahme in das Lager darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Werden Kleinmengen asbesthaltiger Abf‰lle im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Sinne der TRGS 519 von den Sanierungsfirmen oder Handwerksbetrieben auf dem eigenen Betriebshof zu einer grˆ˚eren Transporteinheit zusammengestellt, so handelt es sich hier in der Regel um eine Bereitstellung der asbesthaltigen Abf‰lle zur Abfuhr, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt auch f¸r die Kleinmengenannahme auf Betriebshˆfen und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen der ˆffentlich-rechtlichen Entsorgungstr‰ger oder deren beauftragter Dritter. Die Bereitstellung zur Abholung asbesthaltiger Abf‰lle hat so zu erfolgen, dass keine Asbestfasern freigesetzt werden. 9 Ablagerung 9.1 Allgemeine Grunds‰tze Asbesthaltige Abf‰lle sind gesondert abzulagern. Dies soll auf Monodeponien f¸r die Ablagerung asbesthaltige Abf‰lle (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nr. 3) erfolgen, die je nach Abfallbeschaffenheit den Anforderungen der Deponieklasse (DK) I bzw. II des Anhanges I der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) entsprechen. Sofern Monodeponien der DK I bzw. II nicht zur Verf¸gung stehen, ist eine gesonderte Ablagerung auch in Monobereichen von daf¸r geeigneten und zugelassenen Altdeponien zul‰ssig. Die Monobereiche sind von sonstigen Deponieabschnitten eindeutig abzugrenzen, f¸r die Ablagerung asbesthaltiger Abf‰lle auszuweisen und in den Lage- und Bestandspl‰nen darzustellen, um der eventuellen Freisetzung von Asbestfasern durch zuk¸nftige Bauma˚nahmen entgegenwirken zu kˆnnen. Die Ablagerung asbesthaltiger Abf‰lle in abfallrechtlich daf¸r zugelassenen Anlagen unter Tage entspricht ebenfalls dem Stand der Technik. Eine Ablagerung auf Sonderabfalldeponien ist nicht erforderlich. Der Einbau asbesthaltiger Abf‰lle au˚erhalb von Deponien (z. B. f¸r Gel‰ndeauff¸llungen) ist nicht zul‰ssig. Der Deponiebetreiber hat der zust‰ndigen Behˆrde den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen gem‰˚ TRGS 519 anzuzeigen. 9.2 Personal und technische Ausr¸stung F¸r den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen darf nur sachkundiges Deponiepersonal eingesetzt werden, das entsprechend geschult und anhand einer Betriebsanweisung nach ß 20 GefStoffV unterwiesen ist und weitergebildet wird. Der Deponiebetreiber hat f¸r das Deponiepersonal Mehrwegschutzkleidung und Atemschutzmasken (Filterger‰te mit Partikelfilter der Klasse P 2) zur Verf¸gung zu stellen. Diese sind in gebrauchsf‰higem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Schutzkleidung und Atemschutzmasken m¸ssen getragen werden, wenn beim Entladen der Verdacht auf Unregelm‰˚igkeiten besteht, die zur Freisetzung von Asbestfasern f¸hren kˆnnten. Im Normalfall ist das Anlegen von Schutzkleidung und Atemschutzmasken nicht erforderlich. Ein bauartgepr¸fter Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K 1 (bis Ende 2002) oder der Staubklasse H ist zur Reinigung von kontaminierter Kleidung, kontaminierten Ger‰ten usw. bereitzuhalten. F¸r das Entladen und den Einbau m¸ssen spezielle Arbeitsmaschinen wie z. B. mit Entladevorrichtungen ausgestattete Radlader vorhanden sein. Arbeitsmaschinen m¸ssen mit ‹berdruckkabinen ausgestattet sein. F¸r das Entladen und den Einbau der Abf‰lle sind Spr¸heinrichtungen f¸r Wasser oder Mittel zur Oberfl‰chenbehandlung nach Nr. 6.3 vorzuhalten. 9.3 Abfallannahme und Deponiebetrieb Es d¸rfen nur asbesthaltige Abf‰lle angeliefert werden, die soweit behandelt sind, dass beim Entladen und beim Einbau der Abf‰lle keine Asbestfasern freigesetzt werden. Nicht ordnungsgem‰˚ behandelte asbesthaltige Abf‰lle sollen nicht zur¸ckgewiesen werden. Ggf. ist eine Behandlung nach Nr. 6.3 auf Kosten des Anlieferers vom Deponiebetreiber zu veranlassen. Bei der erforderlichen Deponieeingangskontrolle sind stichprobenhafte Kontrollen der Inhalte von Big-Bags oder anderer Verpackungen erforderlich. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 519 zu beachten. Asbesthaltige Abf‰lle sind auf der Deponie vorsichtig abzuladen. Die Abf‰lle d¸rfen nicht geworfen und nicht abgekippt werden. Bei Verdacht auf Unregelm‰˚igkeiten, die zur Freisetzung von Asbestfasern f¸hren kˆnnten, ist der Entlade- bzw. Einbaubereich zu bespr¸hen. Auf das Deponiebasisabdichtungssystem d¸rfen keine Abf‰lle aufgebracht werden, die die Abdichtung besch‰digen kˆnnten. Erforderlichenfalls ist eine Schutzschicht aus geeignetem Inertmaterial aufzubringen. Die Abf‰lle sind auf mˆglichst kleiner Fl‰che hohlraumarm einzubauen. Die Einbaustelle ist arbeitst‰glich mit geeignetem Inertmaterial (z. B. geeignete Abf‰lle) so abzudecken, dass der asbesthaltige Abfall beim ‹berfahren und beim Verdichten die Abdeckung nicht durchdringen kann. Das Abdeckmaterial ist in ausreichender Menge vorzuhalten. Gro˚formatige Rohre und Sch‰chte aus dem Tiefbau sind vor dem Einbau f¸r die Ablagerung vorzubereiten. Sie sind in geeigneter Weise ohne Freisetzung von Asbestfasern zu grˆ˚eren St¸cken zu zerkleinern, um einen hohlraumarmen Einbau zu ermˆglichen. Erdfeuchte Rohre kˆnnen auch auf der Baustelle unter Wasserbespr¸hung z. B. mit der Baggerschaufel zerdr¸ckt werden. Gro˚formatige Asbestzement- und Leichtbauplatten sollen vor der Ablagerung nicht zerkleinert werden. In der erforderlichen Betriebsordnung f¸r Deponien und in dem zu f¸hrenden Betriebshandbuch sollen die Regelungen des Merkblattes ber¸cksichtigt werden. In Anhang 2 werden erg‰nzende Hinweise zu der nach ß 20 der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Betriebsanweisung f¸r den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen auf Deponien gegeben. 10 Mitgeltende Regelungen und Hinweise (Stand: 12. Februar 2001) 3) EU-Recht: Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. M‰rz 1987 zur Verh¸tung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften ABl. EG Nr. L 085, S. 40), ge‰ndert durch Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 377, S. 48) Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 ¸ber ein Abfallverzeichnis gem‰˚ Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates ¸ber Abf‰lle (ABl. EG Nr. L 005, S. 15) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 ¸ber ein Abfallverzeichnis gem‰˚ Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates ¸ber Abf‰lle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates ¸ber ein Verzeichnis gef‰hrlicher Abf‰lle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG ¸ber gef‰hrliche Abf‰lle (ABl. Nr. L 226, S. 3) Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur ænderung der Entscheidung 2000/532/EG ¸ber ein Abfallverzeichnis (ABl. Nr. L 47, S. 1) Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 ¸ber gef‰hrliche Abf‰lle ABl. EG Nr. L 377, S. 20) zuletzt ge‰ndert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168, S. 28) Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 ¸ber ein Verzeichnis gef‰hrlicher Abf‰lle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG ¸ber gef‰hrliche Abf‰lle (ABl. EG Nr. L 356, S. 14) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur ‹berwachung und Kontrolle der Verbringung von Abf‰llen in der, in die und aus der Europ‰ischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 030, S. 1), zuletzt ge‰ndert durch Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 (ABl. EG Nr. L 316, S. 45) Europ‰isches ‹bereinkommen vom 30. September 1957 ¸ber die internationale Befˆrderung gef‰hrlicher G¸ter auf der Stra˚e (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road ± ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) Nationales Recht: Abfallrecht Gesetz zur Fˆrderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltvertr‰glichen Beseitigung von Abf‰llen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) Gesetz ¸ber die ‹berwachung und Kontrolle der grenz¸berschreitenden Verbringung von Abf‰llen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) (Anmerkung: Artikel 1 des Ausf¸hrungsgesetzes zu dem Basler ‹bereinkommen vom 22. M‰rz 1989 ¸ber die Kon3) Aktualisiert um Abfallablagerungsverordnung, AbfallverzeichnisVerordnung und TRGS 519 154 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 trolle der grenz¸berschreitenden Verbringung gef‰hrlicher Abf‰lle und ihrer Entsorgung (Ausf¸hrungsgesetz zum Basler ‹bereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBI. I S. 2771), zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, (BGBl. I S. 1956, 1958) Verordnung ¸ber die umweltvertr‰gliche Ablagerung von Siedlungsabf‰llen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. BGBl.I 1997 S. 2861) Verordnung zur Bestimmung von besonders ¸berwachungsbed¸rftigen Abf‰llen (Bestimmungsverordnung besonders ¸berwachungsbed¸rftige Abf‰lle – Bestb¸AbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), ge‰ndert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959) 4), Verordnung ¸ber Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, ber. 1997 S. 2860) Verordnung ¸ber das Europ‰ische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) Verordnung zur Einf¸hrung des Europ‰ischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung – EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) 4), Verordnung ¸ber Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl I S. 1421) Verordnung ¸ber Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung – AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, ber. 1997 S. 2862) Gesamtfassung der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders ¸berwachungsbed¸rftigen Abf‰llen vom 12. M‰rz 1991 (GMBl. S. 139) Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall), Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabf‰llen vom 14. Mai 1993 (BAnz S. 4967 und Beilage) Richtlinie f¸r die T‰tigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178, S. 10909) Abfallrechtliche Regelungen der Bundesl‰nder Immissionsschutzrecht Gesetz zum Schutz vor sch‰dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger‰usche, Ersch¸tterungen, und ‰hnliche Vorg‰nge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633) Vierte Verordnung zur Durchf¸hrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung ¸ber genehmigungsbed¸rftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fas(BGBl. I S. 504), zuletzt ge‰ndert durch Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, ber. S. 202) Chemikalienrecht Gesetz zum Schutz vor gef‰hrlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1071) Verordnung ¸ber Verbote und Beschr‰nkungen des Inverkehrbringens gef‰hrlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt ge‰ndert durch Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) Verordnung zum Schutz vor gef‰hrlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung ± GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, ber. 2000 I, S. 1739), zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) Technische Regeln f¸r Gefahrstoffe πAsbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten™ TRGS 519, Ausgabe September 2001, Bundesarbeitsblatt 9/2001 Baurecht Bauordnungen der L‰nder Richtlinien f¸r die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Geb‰uden (AsbestRichtlinie) Fassung Januar 1996 (Qu.: Bayerisches Staatsministerium des Innern), verˆffentlicht in Amtsbl‰ttern o.æ. der L‰nder Gefahrgutrecht Gesetz ¸ber die Befˆrderung gef‰hrlicher G¸ter (Gefahrgutbefˆrderungsgesetz – GGBefG) in der Fas- 4) au˚er Kraft getreten am 1. Januar 2002 sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), Verordnung ¸ber die innerstaatliche und grenz¸berschreitende Befˆrderung gef‰hrlicher G¸ter auf der Stra˚e (Gefahrgutverordnung Stra˚e – GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 1998 S. 3993, ber. 1999 S. 649) zuletzt (BGBl. I S. 1435) Wasserrecht Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) , zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) Sonstiges: Merkblatt πAsbest in Elektro-Speicherheizger‰ten™ vom Juli 1993, Hrsg.: VDEW u.a., Bezugsquelle: Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der Elektrizit‰tswerke m.b.H., Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt Merkblatt πAsbest in Elektro-Speicherheizger‰ten von Firmen der ehemaligen DDR™, Stand Oktober 1993, erstellt im Auftrag des Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Bezugsquelle: Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Werderstr. 124, 19055 Schwerin Unfallverh¸tungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungstr‰ger Anhang 1 Zuordnung asbesthaltiger Abf‰lle zu Abfallschl¸sseln Behandlungs-, Befˆrderungs- und Entsorgungs hinweise Inhalts¸bersicht 1.1 Fest gebundene, ¸berwiegend anorganische asbesthaltige Abf‰lle 1.2 Gereinigte Abf‰lle aus der Asbestsanierung 1.3 Schwach gebundene asbesthaltige Abf‰lle 1.4 Asbesthaltige Ger‰te und Bauteile 1.5 ‹bersicht zu der Zuordnung asbesthaltiger Abf‰lle zu Abfallschl¸sseln bis zum 31. Dezember 2001 (Abfallschl¸ssel EAKV) bzw. seit 1. Januar 2002 (Abfallschl¸ssel AVV) (nachrichtlich) Anhang 1 gibt einen tabellarischen ‹berblick ¸ber die Zuordnung der verschiedenen asbesthaltigen Abf‰lle zu den verf¸gbaren Abfallschl¸sseln. Er gibt weiterhin beispielhaft kurz gefasste Hinweise zur Behandlung und zur Befˆrderung der Abf‰lle sowie Hinweise zur Entsorgung. 156 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 Anhang 1.1 Fest gebundene, ¸berwiegend anorganische asbesthaltige Abf‰lle bis 31. Dezember 2001 ab 1. Januar 2002 Abfallschl¸ssel: 17 01 05 ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 17 06 05* besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Baustoffe auf Asbestbasis Abfallbezeichnung: Asbesthaltige Baustoffe Abfallschl¸ssel: 10 13 02 ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 10 13 09* besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Abf‰lle aus der Herstellung von Asbestzement Abfallbezeichnung: Asbesthaltige Abf‰lle aus der Herstellung von Asbestzement Nr. Abfallgruppen Abf‰lle (Beispiele) Behandlung/Befˆrderung (Beispiele) Entsorgungshinweise 1 Asbestzementerzeugnisse • gro˚formatige Platten, eben oder gewellt, • kleinformatige Fassaden- und Dachplatten, • Asbestzementbruchst¸cke, • Gebrauchsartikel wie Pflanzschalen, Ascher, Blumenk‰sten, • Rohre aus dem Hoch- und Tiefbau stapelbare Platten mit entspanntem Wasser befeuchten oder mit Faserbindemittel bespr¸hen, palettieren (Lagenhˆlzer), Plattenstapel in einlagige Folie einschlagen oder in Big-Bags bzw. Platten-Big-Bags verpacken, Plattenstapel sichern; nicht stapelbaren Bruch in geeigneten verschlie˚- baren Beh‰ltnissen (z. B. ausreichend festen Kunststoffs‰cken wie Big-Bags) sammeln, Rohre und Sch‰chte aus dem Tiefbau in geeigneter Weise f¸r die Ablagerung vorbereiten (zerkleinern), weitere Behandlung und Verpackung wie oben. Befˆrderung mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern. Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu f¸hren, im privilegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Gesonderte Ablagerung auf Monodeponien (Deponien oder Deponiebereiche) der Klasse I oder II, ¸bergangsweise Ablagerung auf Monobereichen von Altdeponien (z. B. Hausm¸lldeponien); Abf‰lle nicht abkippen; S‰cke nicht werfen oder sch¸tten; Absetzmulden nur in Verbindung mit Big-Bags verwendbar; Annahme von Kleinmengen an speziellen Annahmestellen. 2 Asbestzementst‰ube, Asbestzementschl‰mme • St‰ube und Schl‰mme aus der Bearbeitung von Asbestzement St‰ube befeuchten; Abf‰lle in geeigneten verschlie˚baren Beh‰ltnissen (z. B. ausreichend festen Kunststoffs‰cken wie Big-Bags) sammeln; Befˆrderung wie Nr. 1 Anhang 1.2 Gereinigte Abf‰lle aus der Asbestsanierung bis 31. Dezember 2001 ab 1. Januar 2002 Abfallschl¸ssel: 20 03 01 ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 20 03 01 ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabf‰lle Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabf‰lle Nr. Abfallgruppen Abf‰lle (Beispiele) Behandlung/Befˆrderung (Beispiele) Entsorgungshinweise 1 gereinigte Materialien aus der Asbestsanierung • Konstruktionsteile, Befestigungsmittel, Kleinteile und Ger‰te aus der Asbestsanierung • Teppichbˆden, Textilien, Gardinen • Folien • D‰mmstoffe • Arbeitsschutzkleidung Reinigung (z. B. mit bauartgepr¸ftem Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K 1 [bis Ende 2002] oder der Staubklasse H absaugen, glatte Fl‰chen feucht abwischen) mit dem Ziel der Weiterverwendung oder Entsorgung als asbestfreier Abfall; thermische Behandlung soweit thermische Behandlung nicht mˆglich: Ablagerung auf Deponien der Klasse II, ¸bergangsweise Ablagerung auf Altdeponien (Hausm¸lldeponien). 158 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 Anhang 1.3 Schwach gebundene asbesthaltige Abf‰lle bis 31. Dezember 2001 ab 1. Januar 2002 Abfallschl¸ssel: 17 06 01 (1) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 17 06 01* (1) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Isoliermaterial, das freies Asbest enth‰lt Abfallbezeichnung: D‰mmmaterial, das Asbest enth‰lt Abfallschl¸ssel: 06 07 01 (2) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel 06 07 01* (2) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: asbesthaltige Abf‰lle aus der Elektrolyse Abfallbezeichnung: asbesthaltige Abf‰lle aus der Elektrolyse Abfallschl¸ssel: 17 01 99 D1 besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 17 09 03* (3) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit sch‰dlichen Verunreinigungen Abfallbezeichnung: Sonstige Bau- und Abbruchabf‰lle (einschlie˚lich gemischte Abf‰lle), die gef‰hrliche Stoffe enthalten Abfallschl¸ssel: 16 02 06 (4) ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 06 13 04* (4) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Abf‰lle aus der asbestverarbeitenden Industrie Abfallbezeichnung: Abf‰lle aus der Asbestverarbeitung Nr. Abfallgruppen Abf‰lle (Beispiele; in Klammern: Hinweis auf Abfallschl¸ssel) Behandlung/Befˆrderung (Beispiele) Entsorgungshinweise 1 Spritzasbest • Spritzasbest aus der Geb‰ude- und Anlagensanierung (1) Verfestigung vorzugsweise am Anfallort mit hydraulischen oder anderen geeigneten Bindemitteln und in einlagige Folie einschlagen; ggf. Behandlung mit Verfahren zur Faserzerstˆrung; Befˆrderung zur Behandlungsanlage im Entsorgungsfahrzeug oder verpackt in bauartgepr¸ften Verpackungen nach GGVS mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern, GGVS beachten. Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu f¸hren, im privilegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Nach Verfestigung bzw. Behandlung gilt bei ¸berwiegend anorganischen Abf‰llen Abfallschl¸ssel 17 06 05* (bis 31. Dezember 2001: 17 01 05); siehe Anhang 1.1. 2 Asbesthaltige St‰ube, Asbestst‰ube • St‰ube aus Filteranlagen (4) • Rohasbest aus der Asbestverarbeitung (1, 3) • schwach gebundene asbesthaltige Materialien aus Ger‰ten und Bauteilen (1, 3) 3 asbesthaltige Leichtbau-, Feuerschutzund Brandschutzplatten • Sokalit-Leichtbauplatte

0 0
(3)

• Neptunit-Feuerschutzund Leichtbauplatte (3) • Baufatherm- Brandschutzplatte (3) • Promasbest- Brandschutzplatte (3) Oberfl‰chenbehandlung (Faserbindemittel o. ‰.) von Plattenoberfl‰chen und Bruchkanten, ggf. zus‰tzlich Kantenschutz anbringen und mit Folie umkleiden; nach Behandlung Platten in nach GGVS bauartgepr¸ften Platten-Big-Bags palettieren, nicht stapelbaren Bruch in bauartgepr¸ften Verpackungen nach GGVS (z. B. Big-Bags) sammeln. Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu f¸hren, im priveligierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Nach Verfestigung bzw. Behandlung gilt bei ¸berwiegend anorganischen Abf‰llen Abfallschl¸ssel 17 06 05* (bis 31. Dezember 2001: 17 01 05); siehe Anhang 1.1. Nr. Abfallgruppen Abf‰lle (Beispiele; in Klammern: Hinweis auf Abfallschl¸ssel) Behandlung/Befˆrderung (Beispiele) Entsorgungshinweise 4 asbesthaltige Textilien und Filtermaterialien sowie sonstige schwach gebundene asbesthaltige Abf‰lle • Schn¸re, B‰nder, Schl‰uche, Gewebe, Hitzeschutzkleidung (1) • Asbestplatten, Dichtungen (1) • Asbestpappen, Asbestpapiere (1) ggf. anfeuchten, bzw. Oberfl‰chenbehandlung (Faserbindemittel o.‰.); in bauartgepr¸ften Verpackungen nach GGVS sammeln; Befˆrderung mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern. Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu f¸hren, im priveligierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Bei ¸berwiegend organischen Bestandteilen thermische Behandlung. Bis zum Ablauf der ‹bergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung ggf. auch gesonderte Ablagerung auf Monodeponien. 5 Asbesthaltige Abf‰lle aus der Elektrolyse • Filter, Diaphragmen (2) 6 asbesthaltige bauchemische Produkte • Fugenkitte (z. B. Morinol), Fl‰chenkitte, Spachtel- und Vergussmassen (4) • Dichtungsmassen, Formmassen (4) • Klebstoffe, Farben (4) 7 sonstige asbesthaltige Abf‰lle mit ¸berwiegend organischen Anteilen • Fu˚bodenbel‰ge (Floor-Flex) (4) • s‰urebest‰ndige Beh‰lter (4) • Massivreifen (4) 160 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 Anhang 1.4 Asbesthaltige Ger‰te und Bauteile bis 31. Dezember 2001 ab 1. Januar 2002 Abfallschl¸ssel: 16 02 04 ¸berwachungsbed¸rftig Abfallschl¸ssel: 16 02 12* besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Gebrauchte Ger‰te, freies Asbest enthaltend Abfallbezeichnung: Gebrauchte Ger‰te, die freies Asbest enthalten Abfallschl¸ssel 15 01 11* besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Verpackungen aus Metall, die eine gef‰hrliche feste porˆse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschlie˚lich geleerter Druckbeh‰ltnisse Abfallschl¸ssel: 16 01 11* (3) besonders ¸berwachungsbed¸rftig Abfallbezeichnung: Asbesthaltige Bremsbel‰ge Nr. Abfallgruppen Abf‰lle (Beispiele) Behandlung/Befˆrderung (Beispiele) Entsorgungshinweise 1 Ger‰te und Bauteile mit asbesthaltigen Materialien • Elektro-Speicherheizger‰te • elektr. Schalteinrichtungen • Brandschutzklappen • Brandschutzt¸ren und -tore • Heizkessel • Trocken-, H‰rte- und Gl¸hˆfen • Kleinger‰te • Rohrflansche • Ventile Ger‰te und Bauteile f¸r die Befˆrderung zur Zerlegungsanlage staubdicht verpacken, falls erforderlich (z. B. Abkleben von L¸ftungsˆffnungen bei ElektroSpeicherheizger‰ten); Handhabung und Behandlung ausgebauter asbesthaltiger Materialien wie Anhang 1.3; Befˆrderung mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern. Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu f¸hren, im privilegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Ausbau asbesthaltiger Materialien in zugelassenen Zerlegungsanlagen, ggf. auch am Aufstellungsort; asbestbehaftete Bauteile sind zu reinigen und in Abh‰ngigkeit von der erzielten Reinigungsleistung der Verwertung oder der Beseitigung zuzuf¸hren; Annahme von Kleinger‰ten (Haartrockner, Toaster, usw.) an speziellen Annahmestellen der ˆffentlichrechtlichen Entsorgungstr‰ger. 2 Acetylen-Gasdruckflaschen • Gasflaschen, die feste porˆse Matrix enthalten 3 asbesthaltige Reibbel‰ge und sonstige fest gebundene anorganische asbesthaltige Abf‰lle • Bremsbel‰ge f¸r Fahrzeuge und Industrieanwendungen • Kupplungsbel‰ge Oberfl‰chenbehandlung (Faserbindemittel ˆ. ‰.) oder mit entspanntem Wasser befeuchten und Verpackung in geeigneten verschlie˚baren Beh‰ltnissen (z. B. ausreichend festen Kunststoffs‰cken wie BigBags); Befˆrderung wie Nr. 1 Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu f¸hren, im privilegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Nachrichtlich: Anhang 1.5 ‹bersicht zu der Zuordnung asbesthaltiger Abf‰lle zu Abfallschl¸sseln bis zum 31. Dezember 2001 (Abfallschl¸ssel EAKV) bzw. seit 1. Januar 2002 (Abfallschl¸ssel AVV) Abfallschl¸ssel EAKV Abfallbezeichnung b.¸. 1) Abfallschl¸ssel AVV Abfallbezeichnung b.¸. 1) Bemerkungen 06 07 01 Asbesthaltige Abf‰lle aus der Elektrolyse ja 06 07 01* Asbesthaltige Abf‰lle aus der Elektrolyse ja 16 02 06 Abf‰lle aus der asbestverarbeitenden Industrie nein 06 13 04* Abf‰lle aus der Asbestverarbeitung ja 10 13 02 Abf‰lle aus der Herstellung von Asbestzement nein 10 13 09* Asbesthaltige Abf‰lle aus der Herstellung von Asbestzement ja 10 13 10 Abf‰lle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen nein Neuer Schl¸ssel, nicht asbesthaltiger Abfall 15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gef‰hrliche feste porˆse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschlie˚lich geleerter Druckbeh‰ltnisse ja Neuer Schl¸ssel z. B. Acetylen-Gasdruckflaschen 16 02 04 Gebrauchte Ger‰te, freies Asbest enthaltend nein 16 02 12* Gebrauchte Ger‰te, die freies Asbest enthalten ja ohne Brems- und Kupplungsbel‰ge 16 01 11* Asbesthaltige Bremsbel‰ge ja Neuer Schl¸ssel (einschl. Kupplungsbel‰ge) 17 01 05 Baustoffe auf Asbestbasis nein 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe ja 17 01 99 D1 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit sch‰dlichen Verunreinigungen ja 17 09 03* Sonstige Bau- und Abbruchabf‰lle (einschlie˚lich gemischte Abf‰lle), die gef‰hrliche Stoffe enthalten ja 17 06 01 Isoliermaterial, das freies Asbest enth‰lt ja 17 06 01* D‰mmmaterial, das Asbest enth‰lt ja 20 03 01 gemischte Siedlungsabf‰lle nein 20 03 01 gemischte Siedlungsabf‰lle nein 1) besonders ¸berwachungsbed¸rftig _____________________________________________________________________________________________________ 162 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002 Anhang 2 Erg‰nzende Hinweise zur Betriebsanweisung nach ß 20 GefStoffV f¸r den Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen auf Deponien* 1 Gefahrstoffbezeichnung Asbest: Gruppenbezeichnung f¸r nat¸rlich vorkommende Mineralien mit Faserstruktur, z. B. Wei˚asbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith). Verwendung: z. B. Asbestzementprodukte, asbesthaltige Leichtbauplatten, Spritzasbest, asbesthaltige Dichtungen usw. 2 Gefahren f¸r Mensch und Umwelt Durch unsachgem‰˚en Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen kˆnnen Asbestfasern freigesetzt werden. Eingeatmete Fasern kˆnnen unheilbare Erkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen. 3 Schutzma˚nahmen und Verhaltensregeln • Umgang mit asbesthaltigen Abf‰llen d¸rfen nur Arbeitnehmer haben, deren kˆrperliche Eignung durch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 (Asbest) und G 26 (Atemschutzger‰te) ¸berwacht wird. • Wird bei der Annahme oder bei der Ablagerung eine unsachgem‰˚e Behandlung oder Verpackung der Abf‰lle festgestellt, so ist die weitere Arbeit zu stoppen und die Betriebsleitung umgehend zu informieren. • Bei Verdacht auf unsachgem‰˚e Behandlung oder Verpackung sind Schutzkleidung und Atemschutz (mindestens Halbmaske mit P2 Filter) zu tragen. • Persˆnliche Schutzausr¸stung (Schutzkleidung und Atemschutz) ist nach Gebrauch ordnungsgem‰˚ zu reinigen und getrennt von der Stra˚enkleidung aufzubewahren. • Abgelagerte asbesthaltige Abf‰lle sind mindestens arbeitst‰glich mit geeignetem, bereitstehendem Material abzudecken. 4 Verhalten im Gefahrenfall • Bei der Freisetzung von asbesthaltigem Staub haben sich die Personen nach Luv (gegen den Wind) zu entfernen. • Nach Anlegen von Schutzkleidung und Atemschutz ist der Kontaminationsbereich abzugrenzen und umgehend zu befeuchten. • Die Betriebsleitung ist umgehend zu verst‰ndigen. * Diese Hinweise ersetzen nicht eine Betriebsanweisung nach ß 20 GefStoffV. Bei der Aufstellung einer Betriebsanweisung ist die TRGS 555 zu beachten. GMBl. Saar 2002, S. 147 Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug im Abonnement und Einzelbestellungen erfolgen nur auf schriftliche Bestellung gegen Rechnung. Bezugspreis im Abonnement und Einzelexemplare 0,51 Euro pro angefangene 4 Seiten zuz¸glich Postgeb¸hren. Lieferung von Einzelexemplaren zahlbar im voraus. Dieser Preis enth‰lt keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Gemeinsamen Ministerialblattes Saarland eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende ˆffentlich-rechtliche Aufgabe erf¸llt. Die Nachbestellung von Einzelausgaben und kompletten Jahrg‰ngen des Gemeinsamen Ministerialblattes ist nur f¸r die dem jeweils aktuellen Jahrgang vorangegangenen f¸nf Jahre mˆglich. Abbestellungen m¸ssen bis zum 1. M‰rz, 1. Juni, 1. September oder 1. Dezember, beim Verlag schriftlich vorliegen. Herausgabe nach Bedarf. Reklamationen ¸ber nicht erfolgte Lieferung aus dem Abonnement werden nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Herausgabe anerkannt. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und f¸r Rechnung des Herausgebers: Saarbr¸cker Druckerei und Verlag GmbH, Halbergstra˚e 3, 66121 Saarbr¸cken, Telefon: (06 81) 6 65 01-0, Telefax: (06 81) 6 65 01-10. Herausgeber und Redaktion: Saarland – Der Chef der Staatskanzlei – Gemeinsames Ministerialblatt Saarland, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbr¸cken, Telefon: (06 81) 5 01-11 13/11 14, Telefax: 5 01-12 85, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de. 164 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 31. Juli 2002


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