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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizPrüfungsordnung für Schreibkräfte im Bereich der Justizverwaltung

Verwaltungsvorschrift

Prüfungsordnung für Schreibkräfte im Bereich der Justizverwaltung

Ministerium der Justiz · vom 1999-02-26

1.
(1)

Nach der Protokollnotiz Nummer 2 zu Unterabschnitt I des seit dem 1.1.1984 gekündigten, aber weiter anzuwendenden 1 Abschnitts N des Teils II der Anlage 1a zum BAT kann der Nachweis über die in den Vergütungsgruppen VIII und VII Fallgruppen 1 bis 3 geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten erbracht werden a) durch Vorlage eines Zeugnisses, das auf Grund einer Prüfung erteilt ist, die den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammern 2 entspricht, wenn die einschlägige berufliche Tätigkeit zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war, b) durch eine behördliche Prüfung, die den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrieund Handelskammern entspricht, wobei die schreibtechnische Prüfung auch an einem PC abgelegt werden kann.

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(2)

Diese Prüfungsordnung regelt die behördliche Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe b. 1 Vgl. Erlass des Ministerium des Innern vom 5. Dezember 1989, bekannt gegeben durch Erlass des MdJ vom 12. Dezember 1989 (2512-32). 2 Im Saarland nach den „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung von schreibtechnischen Prüfungen“ der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes; siehe Anlage. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999

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2.
(1)

Der Prüfungsausschuss besteht aus a) einem Beamten/einer Beamtin des gehobenen Justizdienstes als Vorsitzendem/Vorsitzender, b) zwei Justizangestellten als Beisitzern/Beisitzerinnen.

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(2)

Die Beisitzer/Beisitzerinnen sollen nach Möglichkeit erfahrene Schreibkräfte der Vergütungsgruppe VII sein.

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(3)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Ministerium der Justiz bestellt. Es kann mehrere Prüfungsausschüsse bestellen; dabei bestimmt es die Zuständigkeit der einzelnen Prüfungsausschüsse.

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3.
(1)

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Behördenvorstand bei dem Ministerium der Justiz. In der Anmeldung ist die überwiegende oder vorgesehene überwiegende Beschäftigung des Prüflings darzulegen und ferner, ob bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung die tarifgerechte Eingruppierung des Prüflings nach dem Stellenplan seiner Behörde möglich ist.

(2)

Das Ministerium der Justiz bestimmt auf Grund der Anmeldung oder auf Grund ergänzender Ermittlungen, welcher Art von Prüfung der Prüfling zu unterziehen ist und beauftragt den zuständigen Prüfungsausschuss mit der Abnahme der Prüfung.

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4.
(1)

Der/die Vorsitzende setzt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt diese dem Prüfling und dessen Behördenvorstand mit. Ist die Zahl der teilnehmenden Prüflinge so groß, dass die erforderlichen Schreibmaschinen nicht auch während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden können, so soll die Prüfung an einem arbeitsfreien Werktag (Samstag) stattfinden.

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(2)

Der/die Vorsitzende trägt Sorge, dass am Prüfungsort die erforderliche Zahl von einwandfreien Schreibmaschinen und von Diktiergeräten mit AbStand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 hörvorrichtungen für die Schreibkräfte zur Verfügung stehen. Die Justizbehörden am Ort der Prüfung haben dem/der Vorsitzenden die erforderliche Amtshilfe zu leisten.

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(3)

In einer vorbereitenden Sitzung wählt der Prüfungsausschuss Diktate für das Stenogramm sowie abzuschreibende Schriftstücke aus. Er bespricht die erforderliche Zahl von Bändern oder Platten für Diktiergeräte. Alsdann versiegelt er die Stenogrammvorlagen, Bänder, Platten und Schriftstücke. Der Umschlag darf erst in der Prüfung im Beisein der Prüflinge geöffnet werden.

(4)

Stenogramme diktiert der/die Vorsitzende oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Beisitzer/Beisitzerin. In gleicher Weise ist die Aufsicht während der Prüfung zu führen.

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(5)

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

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(6)

Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem der zeitliche Ablauf der Prüfung und jede Unregelmäßigkeit aufzuzeichnen sind.

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(7)

Prüflinge, die die Prüfung stören oder sich unerlaubte Vorteile zu verschaffen versuchen, kann das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausschließen.

5.
(1)

Jede Prüfungsarbeit wird zunächst von einem Beisitzer/einer Beisitzerin, den/die der/die Vorsitzende bestimmt, bewertet und alsdann von dem/der Vorsitzenden mitbewertet. Die endgültige Bewertung erfolgt in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses.

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(2)

Die Bewertung der Prüfungsarbeiten erfolgt nach den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammern.2

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(3)

Werden in einer Arbeit die geforderten Mindestleistungen nicht erreicht, so ist die Arbeit ungenügend, auch wenn sie im Übrigen völlig fehlerfrei ist. Sind in einer Prüfung 2 Arbeiten zu fertigen, so ist die Prüfung Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 nur bestanden, wenn beide Arbeiten mindestens ausreichend sind, ein Ausgleich findet nicht statt.

(4)

Die Bewertung ist auf den einzelnen Prüfungsaufgaben zu vermerken und in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

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6.

Ist die Prüfung bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach folgendem Muster: Das Ministerium der Justiz Saarbrücken, den Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Schreibkräfte Prüfungszeugnis Der/ Die Justizangestellte / Bewerber/in ............................................ (Vorname, Familienname, Behörde oder Wohnort) hat am .............. nach der Prüfungsordnung für Schreibkräfte im Bereich der Justizverwaltung (AV des MdJ Nr.8/1999) und den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschrieben" der Industrie- und Handelskammern nachgewiesen, dass er/sie in der Lage ist, - fünf Minuten lang.......Silben Stenogramm in der Minute aufzunehmen und schnell und fehlerfrei in die Maschine zu übertragen* - mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens ........... Anschlägen in der Minute fehlerfrei abzuschreiben* - mindestens zehn Minuten lang Phonodiktat mit mindestens ........ Anschlägen in der Minute fehlerfrei in die Maschine zu übertragen* * Nichtzutreffendes ist zu streichen. ........................ (Unterschrift u. Amtsbezeichnung) Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999

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7.
(1)

Übersendung der Unterlagen an das Ministerium der Justiz Nach Abschluss der Prüfung händigt der/die Vorsitzende die Urschrift des Prüfungszeugnisses an den Prüfling aus und übersendet die Prüfungsunterlagen (Zulassung, Prüfungsabschriften, Prüfungsniederschriften und Prüfungszeugnis, letzteres in 2 Ausfertigungen) dem Ministerium der Justiz.

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(2)

Das Ministerium übersendet eine Abschrift des Prüfungszeugnisses dem Behördenvorstand, der die Zulassung des Prüflings beantragt hat. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so teilt er dies dem Behördenvorstand mit.

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8.
(1)

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

(2)

Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden Prüfungsvergütungen gewährt, die den Prüfungsvergütungen für die Abnahme einer Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes entsprechen.

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9.
(1)

Diese AV tritt mit dem 1. März 1999 in Kraft.

(2)

Zugleich wird die AV des JM Nr. 16/1969 vom 15. Oktober 1969 i.d.F. der AV des JM Nr. 28/1970 vom 2. November 1970 (B 2512-72), der AV des JM Nr. 16/1971 vom 11. Juni 1971 (B-2360-1) und i.d.F. der AV des MfR Nr. 25/1980 vom 1. Dezember 1980 (5112a-2) aufgehoben. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Schreibtechnischen Prüfungen Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 03. März 1994 erlässt die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGB1. I S. 2256), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von schreibtechnischen Prüfungen. Diese Rechtsvorschriften gelten in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 06. Juni 1974. § 1 Arten der Prüfungen Es werden folgende Prüfungen durchgeführt: 1. Kurzschriftprüfung 2. Maschinenschreibprüfung/Maschinelle Texterstellung 3. Stenotypieprüfung 4. Phonotypieprüfung § 2 Zulassung Voraussetzungen für die Zulassung sind: 1. in der Regel Beendigung der Vollzeitschulpflicht 2. termingerechter Eingang der Anmeldeunterlagen § 3 Kurzschriftprüfung

(1)

Kurzschriftliche Aufnahme einer 5-Minuten-Ansage in gleichbleibender Geschwindigkeit und selbstständige, vollständige und wortgetreue handschriftliche oder maschinelle Übertragung. Die Übertragungszeit beginnt unmittelbar nach der Ansage.

(2)

Es sind folgende Leistungsstufen vorgesehen: Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 Grundstufe Leistungsstufen steigend um je 1 Ansagegeschwindigkeit Übertragungszeit in Minuten

(3)

Grundlage für die Bewertung ist die Übertragung. Aus dem Stenogramm muss hervorgehen, dass die Übertragung selbstständig angefertigt wurde. Berichtigungen, auch handschriftliche, sind zulässig; sie müssen eindeutig sein. An Textsystemen sind handschriftliche Berichtigungen nicht zulässig. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2. § 4 Maschinenschreibprüfung/Maschinelle Texterstellung

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(1)

Gliederung Die Prüfung besteht aus den Prüfungsfächern 1. Maschinelle Texterfassung nach Vorlage 2. Maschinelle Briefgestaltung nach a) Direktdiktat (Textsysteme) oder b) Niederschrift (Schreibmaschinen mit und ohne Korrektureinrichtung).

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(2)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Texterfassung nach Vorlage 10 Minuten Abschreiben von einer Vorlage mit mittelschwerem Text. Es ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu geben, die auf einem A4-Blatt zeilengleich (Schreibmaschinen) abgeschrieben werden muss; an Textsystemen (PC) erfolgt Fließtexteingabe. Es sind mindestens 1.200 Anschläge zu erreichen. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 3.

(3)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Briefgestaltung nach Direktdiktat oder Niederschrift Aufnahme eines Briefes im Gesamtumfang von rund 1.350 Anschlägen. Anschrift, Bezugszeichen, Betreff und Anrede sowie Gruß, Anlagen- und Verteilvermerk sollen zusammen einen Umfang von etwa 200 Anschlägen haben und formlos vorgelegt oder außerhalb der Ansage in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Der Brieftext wird mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 Silben je Minute angesagt. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 Absätze sind während des Diktats anzusagen. Der Brief soll eine Hervorhebung enthalten, die anzusagen ist. Für das Direktdiktat gelten die Regeln für das Phonodiktat (DIN 5009) in der jeweils gültigen Fassung. Selbstständige, vollständige und wortgetreue maschinelle Gestaltung in 20 Minuten - bei Direktdiktat einschließlich der Ansage - auf einem Vordruck nach DIN 676 bzw. einer Briefmaske nach DIN 676 unter Beachtung der Regeln für Maschinenschreiben nach DIN 5008. Ein zweimaliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist nicht zulässig. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief. Die Bewertung erfolgt gem. § 8 Abs. 1 und 4. § 5 Stenotypieprüfung

(1)

Gliederung Die Stenotypieprüfung besteht aus den Prüfungsfächern 1. Stenogramm-Übertragung 2. Maschinelle Texterfassung nach Vorlag 3. Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm

(2)

Anforderungen im Prüfungsfach Stenogramm-Übertragung 1. Kurzschriftliche Aufnahme einer 5-Minuten-Ansage in gleichbleibender Geschwindigkeit und selbstständige, vollständige und wortgetreue maschinelle Übertragung. Die Kammer kann handschriftliche Übertragung vorsehen. Die Übertragungszeit beginnt unmittelbar. nach der Ansage. 2. Es sind folgende Leistungsstufen vorgesehen: Grundstufe Leistungsstufen Übertragungszeit in Minuten 3. Grundlage für die Bewertung ist die Übertragung. Aus dem Stenogramm muss hervorgehen, dass die Übertragung selbstständig angefertigt wurde. Berichtigungen, auch handschriftliche sind zulässig; sie müssen eindeutig sein. An Textsystemen sind handschriftliche Berichtigungen nicht zulässig. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999

(3)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Texterfassung nach Vorlage 1. 10 Minuten Abschreiben von einer Vorlage mit mittelschwerem Text. Es ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu geben, die auf einem A4- Blatt zeilengleich (Schreibmaschinen) abgeschrieben werden muss; an Textsystemen (PC) erfolgt Fließtexteingabe. 2. Es sind folgende Leistungsstufen vorgesehen: Grundstufe Leistungsstufen Mindestanschläge 1.200 1.800 2.300 2.8000 3.200 3. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 3.

(4)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm 1. Kurzschriftliche Aufnahme eines Briefes im Gesamtumfang von rund 1.350 Anschlägen in gleichbleibender Geschwindigkeit gemäß untenstehenden Leistungsstufen. Anschrift, Bezugszeichen, Betreff und Anrede sowie Gruß, An Absätze sind während des Diktats anzusagen. Der Brief soll eine Hervorhebung enthalten, die anzusagen ist. Selbstständige, vollständige und wortgetreue maschinelle Übertragung auf einem Vordruck nach DIN 676 bzw. einer Briefmaske DIN 676 unter Beachtung der Regeln für Maschinenschreiben nach DIN 5008. Ein zweimaliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist nicht zulässig. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief. 2. Es sind folgende Leistungsstufen vorgesehen: Grundstufe Leistungsstufen Ansagegeschwindigkeit 3. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 4. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 § 6 Phonotypieprüfung

(1)

Gliederung Die Phonotypieprüfung besteht aus den Prüfungsfächern 1. Maschinelle Texterfassung nach Phonogramm 2. Maschinelle Texterfassung nach Vorlage 3. Maschinelle Briefgestaltung nach Phonogramm

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(2)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Texterfassung nach Phonogramm 1. 10 Minuten selbstständige, formlose und wortgetreue maschinelle Übertragung eines Phonogramms. Die Ansage auf dem Tonträger soll in der Geschwindigkeit von etwa 120 Silben erfolgen. Die Ansage hat nach. den Regeln für das Phonodiktat (DIN 5009) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen (Textumfang mindestens 3.800 Anschläge). Satzzeichen sind anzusagen. Es sind mindestens 1.200 Anschläge zu erreichen. 2. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 3.

(3)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Texterfassung nach Vorlage 1. 10 Minuten Abschreiben von einer Vorlage mit mittelschwerem Text. Es ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu geben, die auf einem A4-Blatt zeilengleich (Schreibmaschinen) abgeschrieben werden muss; an Textsystemen (PC) erfolgt Fließtexteingabe. Es sind mindestens 1.500 Anschläge zu erreichen. 2. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1und 3.

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(4)

Anforderungen im Prüfungsfach Maschinelle Briefgestaltung nach Phonogramm 1. Selbstständige, vollständige und wortgetreue maschinelle Gestaltung eines Briefes nach Phonogramm auf einem Vordruck nach DIN 676 bzw. auf Briefmaske unter Beachtung der Regeln für Maschinenschreiben DIN 5008 in 20 Minuten. 2. Der Brief soll einen Gesamtumfang von etwa 1.350 Anschlägen haben und in der Geschwindigkeit von etwa 120 Silben je Minute aufgesprochen werden. Die Ansage hat nach den Regeln für das Phonodiktat (DIN 5009) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Anschrift, Bezugszeichen, Betreff, Anrede, Gruß, Anlagen- und Verteilvermerk sollen einen Umfang von etwa 200 Anschlägen haben und formlos vorgelegt oder Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 außerhalb des Phonogramms in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Namen sind gegebenenfalls zu buchstabieren (amtliches Buchstabieralphabet). Satzzeichen und Absätze sind während des Diktats anzusagen. Der Brief soll eine Hervorhebung enthalten, die im Phonogramm deutlich zu machen ist. Ein zweimaliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist nicht zulässig. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief. 3. Die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 4. § 7 Allgemeine Bestimmungen

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(1)

Für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung und Textsysteme gelten unterschiedliche Bewertungstabellen.

(2)

Die Prüfungsteilnehmer dürfen ein eigenes Wörterbuch (Duden, Rechtschreibung und Hilfsprogramme) benutzen.

(3)

Der Prüfungsansage geht eine Probeansage von etwa einer Minute voraus, die nicht zu übertragen ist. Die Beteiligung an der Probeansage ist freiwillig.

(4)

Vor der Prüfungsansage sind den Prüfungsteilnehmern der Inhalt des Textes sowie ungeläufige Fachausdrücke und Fremdwörter in geeigneter Form bekannt zu geben.

(5)

Für die stenografische Aufnahme der Prüfungsansage dürfen die Prüfungsteilnehmer eigenes Papier verwenden. Für die StenogrammÜbertragung und die maschinelle Texterfassung nach Vorlage bzw. nach Phonogramm ist das nötige Papier zur Verfügung zu stellen. Für die maschinelle Briefgestaltung werden Briefvordrucke nach DIN 676 oder Briefmasken entsprechend DIN 676 zu verwenden.

(6)

Die Zeit für die Anfertigung des Briefes beginnt unmittelbar nach Beendigung der Ansage bzw. nach Zuteilung des Tonträgers. Bei der maschinellen Briefgestaltung nach Direktdiktat (§ 4 Abs. 3) erfolgt die Ansage innerhalb der Arbeitszeit.

(7)

Die Arbeitszeit schließt die Fehlerkorrektur mit ein. Der Ausdruck erfolgt nach Ablauf der Arbeitszeit. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999

(8)

Den Prüfungsteilnehmern ist vor Beginn der maschinellen Prüfungsarbeiten eine angemessene Zeit zu gewähren, um sich mit den zur Verfügung stehenden Geräten (Schreibmaschine bzw. Textsystem) vertraut zu machen und sich einzuschreiben. Übungstexte und Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen.

(9)

Die maschinelle Texterfassung und Briefgestaltung geschieht mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur.

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(10)

Sämtliche Arbeitsunterlagen (Stenogramm etc.) sind mit den Arbeiten abzugeben. § 8 Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer

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(1)

Allgemeines 1. In jedem Wort ist nur ein Fehler anzurechnen. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrichen gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort. Offensichtliche Hörfehler werden nicht als Fehler gewertet. 2. Wird gegen die Regeln für Maschinenschreiben (DIN 5008) grundsätzlich verstoßen, so dass Unkenntnis angenommen werden muss, ist für wiederho1te Verstöße gegen dieselbe Regel nur ein Fehler anzurechnen. 3. Für wiederholte Verstöße gegen die Rechtschreibung, Zeichensetzung und Sprachlehre in gleich gelagerten Fällen ist ebenfalls nur ein Fehler anzurechnen.

(2)

Bewertung des Prüfungsfaches Stenogramm-Übertragung und der Kurzschriftprüfung 1. Grundlage für die Bewertung ist die Übertragung. Jede Abweichung von der Ansage wird entsprechend ihrer Bedeutung wie folgt mit Fehlerpunkten belegt: Fehlerliste Fehlerpunkte Sinntragendes Einzelwort falsch, ausgelassen Wort, für das ein anderes von gleicher Ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort, Zweites und jedes weitere Wort einer Wortgruppe oder Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 eines Sinnzusammenhangs, das falsch, ausgelassen oder Verwechslung von Einzahl und Mehrzahl sowie Endungsfehler, 2. Die Note für alle Leistungsstufen ergibt sich aus folgender Tabelle: Note 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend nicht ausreichend bei Fehlerpunkten 0 bis 8 9 bis 19 20 bis 33 34 bis 50 51 und mehr

(3)

Bewertung der Prüfungsfächer Maschinelle Texterfassung nach Vorlage und Maschinelle Texterfassung nach Phonogramm 1. Wird die für die jeweilige Leistungsstufe vorgeschriebene Mindestanschlagszahl nicht erreicht oder übersteigt die Zahl der Fehler 0,5% der Anschläge an der Schreibmaschine ohne Korrektureinrichtung oder 0,36% am Textsystem bzw. an der Schreibmaschine mit Korrektureinrichtung, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu bewerten. Zur Ermittlung der Anschlagszahl wird jeder Tastenanschlag (Schreibtaste, Leertaste, Umschalttaste, Rücktaste) gezählt. 2. Als Fehler werden gezählt (Fehlerliste) Schriftzeichenfehler, falsche, zuviel geschriebene, fehlende, umgestellte, überdruckte, nicht zum Abdruck gekommene, korrigierte Schriftzeichen (bei Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung); Wortfehler Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 falsche, zuviel geschriebene, fehlende, umgestellte Wörter, Wiederholungen von mehreren zusammenhängenden Wörtern, Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern, Umstellungen von mehreren zusammenhängenden Wörtern; Rechtschreibfehler (bei maschineller Texterfassung nach Phonogramm); Zeilenfehler Irrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt geschriebene Zeilen, auch mehrere zusammenhängende Zeilen), falscher Zeilenbeginn (jede Abweichung von der Fluchtlinie), abweichender Zeilenschluss (nur bei Schreibmaschinen), falsche Zeilenschaltung, verlorene Grundstellung der Hände (zusammenhängende Grundstellung), Häufung der Schriftzeichen am Zeilenende; Seitenfehler am Seitenschluss verstümmelte oder nicht waagerecht verlaufende Zeilen, Verwechslungen von Kopf und Fuß auf der Rückseite; Leerzeichen und Abstandfehler überflüssige, fehlende Leerzeichen (mehrere zusammenhängende = 1 Fehler), eingeklemmte Schriftzeichen, unregelmäßiger Schriftzeichenabstand; Umschaltfehler falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen, verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte Umschaltung zurückzuführen sind); Fehler im letzten Wort werden nicht gewertet. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 3. Verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Zeugnisnote im Prüfungsfach Maschinelle Texterfassung nach Vorlage und Maschinelle Texterfassung, nach Phonogramm: ..a) Bewertungstabelle für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung s = ehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend nicht ausreichend bei Fehlerprozent ü ber ,00 bis ,08 über ,08 bis 0,19 über 0,19 bis 0,33 über 0,33 bis 0,50 über 0,50 b) Bewertungstabelle für Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektureinrichtung s = ehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend nicht ausreichend bei Fehlerprozent ü ber ,00 bis ,06 über ,06 bis 0,16 über 0,16 bis 0,26 über 0,26 bis 0,36 über 0,36

(4)

Bewertung der Prüfungsfächer Maschinelle Briefgestaltung nach Direktdiktat, nach Niederschrift, nach Stenogramm und nach Phonogramm Jede Abweichung der Übertragung von der Ansage wird mit Fehlerpunkten nach der Fehlerliste gemäß Absatz 2 belegt; jedoch werden jeweils mit 6 Fehlerpunkten belegt: a) jeder Rechtschreibfehler, b) jeder Satzzeichenfehler, c) jeder Verstoß gegen die Sprachlehre. Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt: d) jeder Verstoß gegen die Regeln für Maschinenschreiben DIN 5008, e) jeder Fehler nach der Fehlerliste für Maschinelle Texterfassung, f) die Nichtbeachtung der angesagten Hervorhebung. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 Es gelten unterschiedliche Bewertungstabellen: 1. für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung 2. für Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektureinrichtung Die Zeugnisnote ergibt sich aus folgenden Tabellen: 1. Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung: Note 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend nicht ausreichend bei Fehlerpunkten 0 bis 8 9 bis 19 20 bis 33 34 bis 50 51 und mehr 2. Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektureinrichtung: Note 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend nicht ausreichend bei Fehlerpunkten 0 bis 6 7 bis 16 17 bis 26 27 bis 36 37 und mehr § 9 Gesamtbewertung Die Prüfung in einer der Prüfungsarten nach § 1 ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. § 10 Bestätigung von Teilleistungen Teilnehmern an der Stenotypieprüfung (§ 5), die nur das Prüfungsfach Stenogramm-Übertragung (§ 5 Abs. 2) bestanden haben, wird auf Antrag des Teilnehmers ein Zeugnis nach § 3 (Kurzschriftprüfung) ausgestellt. Teilnehmern an der Stenotypieprüfung (§ 5), die nur die Prüfungsfächer Maschinelle Texterfassung nach Vorlage und Maschinelle. Briefgestaltung nach Stenogramm (§ 5 Abs. 3 und 4) bestanden haben, wird auf Antrag des Teilnehmers ein Zeugnis nach § 4 (Maschinenschreibprüfung/Maschinelle Texterstellung) ausgestellt. Stand: 19.12.2002 2 3 6 0 26.2.1999 Teilnehmern an der Phonotypieprüfung, (§ 6), die nur die Prüfungsfächer Maschinelle Texterfassung nach Vorlage und Maschinelle Briefgestaltung. nach Phonogramm bestanden haben, wird auf Antrag des Teilnehmers ein Zeugnis nach § 4 (Maschinenschreibprüfung/Maschinelle Texterstellung) ausgestellt mit dem Hinweis, dass die Ansage nach Phonogramm erfolgte. § 11 In-Kraft-Treten (l) Diese besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.

(2)

Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in Kurzschrift vom 14. November 1977 und in Maschinenschreiben vom 09. Mai 1979 außer Kraft. Saarbrücken, den 14. April 1994 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Prüm Dr. Georgi Stand: 19.12.2002

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