Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 im Saarland (Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV SL 2026)
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und $ der Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
der Billigkeitsleistungen Die Billigkeitsleistungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich an die Empfänger im Saarland, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und anderweitigen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel Absatz 3 der VO gedeckt werden können.
der Billigkeitsleistung Empfänger sind 3.1 Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne der 88 5 und 6 des Gesetzes Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG SL), 3.2 öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.
4.1 Der pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche Konkurrenzierung des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung kann nur in der Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem Jahr 2025 liegen oder in der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen zielgruppenspezifischen Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis des Deutschlandtickets stehen. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung sowie die daraus resultierende Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV). Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können geplante Tarifmaßnahmen dem MUKMAV im Vorfeld zur Prüfung vorlegen. Sofern das MUKMAV von einer erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als förderunschädlich. Voraussetzung für eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, dass sich die nach der Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung des neuen Tarifangebotes mindestens um 5 Prozent reduzieren. 4.2 Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht unter (https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden.
und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 5.1 Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß $ 53 LHO. 5.2 Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. 5.3 Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt. 5.4 Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln: Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt Milliarden Euro abzüglich der innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens tatsächlich geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu Millionen Euro an die D-TIX GmbH & Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu Millionen Euro für die Entwicklung und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung. Als pauschaler Ausgleich erhält der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der Empfänger als Anteil am Gesamtausgleich gemäß der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 und 5.4.5 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV SL für das Jahr unter Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 erhalten würde. 5.4.1 Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV SL 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. 5.4.2 Als tatsächliche Fahrgeldeinnanhmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit mit einem einheitlichen Faktor fortgeschriebenen tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der Deutschland-Semestertickets (Stand
2027), die sich aus einer fiktiven Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Jahr 2026 gegenüber ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene wie folgt berechnet: [Schaden 2025]!x 1,026 — [Ausgleich 2026]2 + [D - Ticket 2025]? x 1,026 [D - Ticket 2025]? Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 5.4.1.2 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen OPNV SL 2025 der ! Bundesweit aggregierter Schaden, welcher sich aus den finalen Anträgen 2025 ergibt ? Gesamtausgleichsbetrag gemäß Ziffer 5.4 dieser Richtlinie ® Tatsächliche Einnahmen aus dem Deutschlandticket im Jahr 2025 nach Abzug des Vertriebsanreizes (Stand 31.12.2027) Ausgleichsfestsetzung zum Stand
zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife (Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr geben, sind abweichend die nach den Sätzen und berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für das Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben. Die D-TIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 5.4.3 Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 | Nr. 412) geändert worden ist, sowie als vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.5 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV SL 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge. 5.4.4 Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV SL der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag
zu Grunde gelegten Beträge. Soweit ein Empfänger Ausgleich für die Minderung von Ausgleichsleistungen nach $ ÖPNVG SL in Verbindung mit der Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV SL und der und 8 der Allgemeinen Vorschrift des Zweckverbands Personennahverkehr Saarland zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung des Verbundtarifs und zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung des Deutschland-Tickets i. d. F. der Änderungssatzung vom
[Allg. Vorschrift AusgIVerbundtarif 2025]) für das Jahr geltend gemacht hat, ist dieser Anteil nicht Teil des für die Anteilsermittlung maßgeblichen Ausgleichs und damit des bundesweiten Gesamtausgleichsbetrages nach Nummer 5.4.1 und vom jeweiligen Land gesondert zu finanzieren. Die geltend gemachte Minderung der Ausgleichszahlungen aus dem Preis-Kosten-Vergleich gem. 8 14 ÖPNVG SL gemäß Nummer 5.4.4 Satz 2 ist für das Jahr auf einen Betrag i. H. v. insgesamt 12,4 Mio. Euro begrenzt und wird vollständig aus Landesmiitteln finanziert.
Bestimmungen 6.1 Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 4.2 an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des DeutschlandticketTarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit sie sich durch diese gemeinwirtschaftliche Verpflichtung verändern. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 6.2 Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von $ 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 6.3 Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmenaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 6.4 Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2028 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer 5.4.2 beizufügen. 6.5 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgabennach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 6.6 Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
7.1 Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2026 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosenderjeweiligen Beträge zu enthalten. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das MUKMAV, Referat F/4. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Antragsvorlagen sind zu verwenden. Falls erforderlich sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 7.4 Der Empfänger erhält auf Antrag im Jahr 2026 monatliche Vorauszahlungen. Bis zum 15.03.2026 ist ein vorläufiger Antrag auf Vorauszahlungen zu stellen. Antragsteller, welche nicht selbst erlösverantwortlich sind und die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere beihilferechtlich zulässige Instrumente weiterleiten (Nummer 4.2), können gegenüber ihren Antragstellern selbstständig eine frühere Antragsfrist festlegen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Sofern noch nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundesweiten EAV Vertrages erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht der EAV zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der prognostizierten Einnahmen von mehr als Prozent führt, können auf Antrag des Empfängers angepasst erhöhte Vorauszahlungen geleistet werden. Die Vorauszahlungen betragen jeweils Prozent des im Rahmen des vorläufigen Antrags festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für
werden jeweils am
Monats ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4.2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich weite. Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des Aufgabenträgers an der bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll die Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Finnahmeaufteilung erfolgt. Die Vorauszahlungen werden auf den nach Nummer 7.1 zu beantragenden vorläufigen Ausgleich angerechnet. Billigkeitsleistungen, die über den danach gewährtenAusgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach. Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 7:8 Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein. 7.6 Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
Dieser Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Elektronischen Verwaltungsvorschriften Informationssystem des Saarlandes (ELVIS) in Kraft und am
außer Kraft. Saarbrücken no. Don Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobkilftät, Agrar und Verbraucherschutz Petra Berg