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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiRichtlinie zur Förderung von individuellen Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland ("Gigabitprämie")

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie zur Förderung von individuellen Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland ("Gigabitprämie")

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2017-09-21

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

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238 Richtlinie zur Förderung von individuellen Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland („Gigabitprämie“) Vom 21. September 2017 1 Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen Die Staatskanzlei des Saarlandes (Bewilligungsbehörde) gewährt mit dieser Förderrichtlinie und auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die De-minimis-Beihilfe (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013) Zuwendungen für die Schaffung von Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland zum Zwecke der Anbindung mit hohen Bandbreiten an ein öffentliches Telekommunikationsnetz.

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(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

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Die Staatskanzlei entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Schaffung eines individuellen Glasfaseranschlusses für Hochbedarfsträger im Saarland, sofern dazu Tiefbauarbeiten erforderlich sind. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Gewerbetreibende und die Träger kultureller sowie gemeinnütziger Einrichtungen im Saarland, die zur Abwicklung ihres Datenfernverkehrs eine Glasfaseranbindung benötigen („Hochbedarfsträger“). 758 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. September 2017 Mehrere Zuwendungsempfänger im obigen Sinne können sich zusammenschließen und eine Förderung im Verbund beantragen, sofern sich durch räumliche Überlappung der jeweils notwendigen Tiefbautrassen Synergien ergeben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen

(1)

Das Gebäude, das mit Hilfe eines nach dieser Richtlinie gewährten Zuschusses einen Glasfaseranschluss erhalten soll, a) muss sich innerhalb des Saarlandes befinden, b) muss bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Betriebsstätte durch den Antragsteller genutzt werden und c) darf nicht bereits über einen Glasfaseranschluss verfügen.

(2)

Der Glasfaseranschluss wird für eigene Zwecke des Antragstellers benötigt.

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(3)

Für Unternehmen handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine DeminimisBeihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013), die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren derzeit 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o. g. Verordnung gewährt wurden und darf nicht überschritten werden. Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. 5 Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung

(1)

Die Höhe der Zuwendung beträgt 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

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(2)

Der Förderbetrag wird bei Bewilligung auf einen leistungsabhängigen Höchstbetrag beschränkt. Dieser ergibt sich als Produkt aus der Länge der voraussichtlich notwendigen Tiefbauarbeiten zur Einbringung eines oder mehrerer Leerrohre in den Boden und einer Höchstförderung von 25,00 Euro pro Meter.

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(3)

Die Mindestförderung beträgt 2500,00 Euro (Bagatellgrenze) und die Höchstförderung 25.000,00 Euro. Wird der Mindestförderbetrag unterschritten, ist eine Förderung ausgeschlossen. Wird der Höchstförderbetrag überschritten, so wird die Förderung auf den Höchstbetrag begrenzt.

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(4)

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nachgewiesenen Kosten für Tiefbau und passive Infrastruktur zur Herstellung der Glasfaseranbindung bis zur inneren Begrenzung der Gebäudehülle inkl. Hausstich, die vom Zuwendungsempfänger per Einmalzahlung oder Abschlagszahlungen während des Bewilligungszeitraumes zu tragen sind. Weitere Ausgaben, z. B. für aktive Geräte und Inhouse-Verkabelung, sind nicht zuwendungsfähig.

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(5)

Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

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(6)

Bei Verbundvorhaben wird das Vorgenannte wie folgt angewandt: a. Die Fördersummenbegrenzung nach Abs. 2 wird für das Verbundvorhaben insgesamt angewandt. Überlappende Tiefbaustrecken, die sich mehrere Verbundteilnehmer teilen, werden bei der Bestimmung der Gesamt-Tiefbaustrecke nur einfach berücksichtigt. Notwendige Kürzungen des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages werden entsprechend dem individuellen Anteil an den Gesamtkosten des Verbundvorhabens auf die Verbundteilnehmer umgelegt. b. Die Mindestförderung nach Abs. 3 gilt für das Verbundvorhaben insgesamt, die Höchstförderung nach Abs. 3 gilt für jeden Einzelantrag innerhalb des Verbundes. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

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(1)

Die Zuwendung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sofern die Marktlage dies erlaubt weist der Antragsteller nach, dass er bei mindestens drei Telekommunikationsnetzbetreibern Angebote für die Herstellung eines Glasfaseranschlusses eingeholt hat. Sofern er sich nicht für das Angebot mit den niedrigsten zuwendungsfähigen Kosten entscheidet, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn und soweit der Antragsteller bergründet, warum dieses Angebot für ihn die wirtschaftlichste Lösung darstellt.

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(2)

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vom Antragsteller vor Bewilligung des Förderantrages begonnen werden. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers zur Herstellung der Glasfaseranbindung.

(3)

Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind nicht auf Dritte übertragbar.

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(4)

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, für die keine weiteren Subventionen beantragt sind oder gewährt wurden.

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(5)

Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Daher finden sowohl diese Vorschrift als auch § 1 des Gesetzes Nr. 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt des Saarlandes, Seite 598) i. V. m. § 1 Absatz 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG vom 29.07.1976, BGBl. I, S. 2037) sowie die §§ 2 – 6 des Subventionsgesetzes Anwendung. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren

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(1)

Anträge können nach entsprechendem Aufruf, der durch die Bewilligungsbehörde auf der Homepage http://gigabitpraemie. saarland.de bekanntgegeben wird, innerhalb der dort genannten Frist gestellt werden. Mehrere Aufrufe sind möglich.

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(2)

Die für einen Förderantrag notwendigen Unterlagen, Formulare und Erklärungen werden im jeweiligen Aufruf verbindlich bekanntgegeben.

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(3)

Zuwendungsanträge sind an die Bewilligungsbehörde zu richten.

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(4)

Das Nachfordern weiterer ergänzender bzw. klarstellender Antragsunterlagen bzw. das Aufklären des Sachverhaltes durch die Bewilligungsbehörde ist möglich.

(5)

Bei Verbundvorhaben stellt jeder Verbundteilnehmer einen eigenen Antrag, der auf Basis eines teilnehmerspezifischen Angebotes nur den jeweils eigenen Kosten anteil bei Umsetzung im Verbund berücksichtigt. Alle Anträge innerhalb des Verbundes sind zusammen in einem Umschlag einzureichen und mit einer von allen Verbundmitgliedern unterzeichneten formlosen Erklärung der Beantragung als Verbundförderung zu versehen. 7.2 Auswahlkriterien Die Auswahl der Anträge erfolgt auf Grundlage der im Förderaufruf bekanntgegebenen Auswahlkriterien. Das Verfahren wird auf alle fristgerecht und vollständig eingegangenen Förderanträge angewandt. Verbundanträge werden dabei stets in ihrer Gesamtheit nach den Vorgaben des Förderaufrufes bewertet. Die Auswahl erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 7.3 Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung

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Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO anzuwenden. Bewilligungsbehörde ist die Staatskanzlei des Saarlandes.

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(2)

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

(3)

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.

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(4)

Die Aufnahme von Regelungen, die von der ANBest-P abweichen, sowie die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

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Das Vorhaben ist innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Vorhabenlaufzeit durchzuführen. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn der Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt, innerhalb dessen die bewilligte Zuwendung zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung gehalten wird.

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(6)

Der jeweilige Förderaufruf (vgl. Nr. 7.1 Abs. 1 dieser Richtlinie) regelt die späteste Frist zur Erreichung des Förderzwecks.

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(7)

Der Abruf der Fördermittel ist nicht vor Beendigung des Vorhabens möglich und muss gemeinsam mit dem Schlussverwendungsnachweis mittels eines einzigen Mittelabrufes innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgen. Zur Auszahlung der Fördermittel ist im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises in geeigneter Form zu belegen, a. dass der Zuwendungsempfänger sämtliche in Ansatz gebrachte Kosten beglichen hat, b. dass der Glasfaseranschluss erfolgreich hergestellt worden ist (z. B. in 760 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. September 2017 Form der Baudokumentation oder eines Abnahmeprotokolls) und c. dass der Zuwendungsempfänger den Anschluss zur Abwicklung von Datenfernverkehr nutzt (in der Regel durch Vorlage eines abgeschlossenen Vertrages zur Bereitstellung eines Datendienstes auf der Glasfaser).

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(8)

Die Originalbelege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) sind in Papierform vorzuhalten. Alle zuwendungsrelevanten Rechnungen sind vom Rechnungssteller mit der Projektnummer des Fördervorhabens zu versehen, welche die Zuwendungsbehörde dem Zuwendungsempfänger im Förderbescheid zuweist. Die zuwendungsrelevanten Kostenpositionen auf den Rechnungen müssen derart beschrieben sein, dass deren ausschließliche Zuwendungsfähigkeit für die Bewilligungsbehörde eindeutig erkennbar ist. Eine pauschale, undifferenzierte Ausweisung von Kostenpositionen (beispielsweise als „Baukostenzuschuss“ ohne nähere Erläuterung der darin enthaltenen Positionen) ist nicht ausreichend.

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(9)

Die Bewilligungsbehörde und der Saarländische Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

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Bei Verbundvorhaben gilt ergänzend zum Vorgenannten: a. Jedes Verbundmitglied erhält einen individuellen Zuwendungsbescheid. b. Der Abruf von Fördermitteln und die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises erfolgt durch jeden Verbundteilnehmer auf Grundlage seines individuellen Zuwendungsbescheides und seiner individuellen Rechnungsund Zahlungsbelege selbst. 8 Ziele und Indikatoren der Förderung Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, die Anzahl der Glasfaseranschlüsse für Hochbedarfsträger im Saarland zu erhöhen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Beschleunigung der Digi talisierung der saarländischen Wirtschaft zu leisten. Indikator des Erfolges ist die Anzahl der neuen Glasfaseranschlüsse, die aufgrund der Förderung eingerichtet werden. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes am 21. September 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Saarbrücken, den 21. September 2017 Die Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer

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