Richtlinien für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Innovation im Saarland - EFI-Programm -
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt als oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig.
am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Saarbrücken, den 15. Dezember 2008 Die Regierung des Saarlandes Müller Rippel Jacoby Prof. Dr. Vigener Rauber Kramp-Karrenbauer Meiser Mörsdorf Richtlinien 546 Richtlinien für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Innovation im Saarland — EFI-Programm — Vom 2. Dezember 2008 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Forschung, Entwicklung und Innovationen stärken in hohem Maße die Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen dieses Förderprogramms sollen daher innovative und erfolgversprechende Maßnahmen und Projekte saarländischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen unterstützt werden. Die Fördermaßnahmen sollen damit einen Beitrag zur Intensivierung des Struk turwandels im Saarland leisten. 1.2 Diese Richtlinien werden auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 323 vom 30. Dezember 2006 (S. 1 – 26), vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erlassen. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, werden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saar landes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. 2006, S. 474, 530) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL. Saar 2001, S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsbl. 2007, S. 1889), in der jeweils geltenden Fassung angewandt. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen dieses Programms besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg baren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Es können Beihilfen gewährt werden für: 2.1 Vorhaben der Forschung und Entwicklung (FuE- Vorhaben) 2.2 technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung 2.3 den Erwerb gewerblicher Schutzrechte durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 2.4 junge innovative Unternehmen 2.5 Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor 2.6 das Ausleihen hochqualifizierten Personals von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein KMU 2.7 den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland sowie im Saarland ansässige Forschungseinrichtungen. Anträge können für ein Projekt auch von mehreren Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen gemeinsam gestellt werden (Kooperationen). 3.1 Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt L124/36 der EU vom 20. Mai 2003). Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten: Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. KMU im Sinne dieser Definition dürfen nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen. 3.2 Als große Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen. 3.3 Als junge innovative Unternehmen gelten kleine Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung weniger als 6 Jahre bestehen. Für den Nachweis des Innovationscharakters ist ein Gutachten eines externen Sachverständigen vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen. Der Nachweis gilt auch als erfüllt, wenn in einem der letzten 3 Jahre vor Beihilfegewährung mindestens 15 % der gesamten Betriebsausgaben als FuE-Ausgaben nachgewiesen werden können. Bei neu gegründeten Unternehmen ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr muss ein externer Rechnungsprüfer beglaubigen, dass die FuE-Aufwendungen im Rahmen eines Audits des laufenden Geschäftsjahrs mindestens 15 % der Betriebsausgaben ausmachen. 3.4 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind Hochschulen und Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung besteht, die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten und sämtliche Einnahmen in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder die Lehre reinvestieren. Die Gewährung von Beihilfen an Forschungseinrichtungen gilt für Vorhaben im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss hinsichtlich der Kosten und deren Finanzierung eindeutig von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt werden können. Entsprechende Nachweise sollten durch Jahresabschlüsse geführt werden. Für diese Art von Vorhaben gelten für Forschungseinrichtungen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen wie für Unternehmen. 3.5 Innovationskerne sind Gruppierungen von eigenständigen Unternehmen — innovative Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen — die in einem bestimmten Sektor und einer bestimmten Region tätig sind und Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver gegenseitiger Befruchtung, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen KMU und Großunternehmen anzustreben ist. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gefördert werden nur Vorhaben, die: trotz erheblicher technischer und wirtschaftlicher Risiken realisierbar erscheinen überwiegend im Saarland durchgeführt werden und dort zur Wertschöpfung beitragen 4.1.1 Für Vorhaben von Unternehmen gelten zudem folgende Anforderungen: das Vorhaben muss sich hinsichtlich Aufwand und Komplexität von routinemäßigen Tätigkeiten der Antragsteller deutlich abheben und auf einen mittelfristigen wirtschaftlichen Erfolg abzielen 4.2 Die Antragsteller müssen die zur Durchführung und Umsetzung der Innovationen notwendigen Voraussetzungen erfüllen. 4.3 Als zuwendungsfähig können nur Kosten anerkannt werden, die ab Antragstellung für das Vorhaben entstanden sind. 4.4 Nicht bezuschusst werden Vorhaben von Unternehmen, die mit sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden, d. h. die vorgenannten Beihilfen sind nicht kumulierbar mit anderen Beihilfen für den selben Zuwendungszweck. 4.5 Sofern eine Förderung mit EFRE-Mitteln erfolgt, sind die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfondsförderung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind dem Projekt zuzuordnende Kosten in angemessener Höhe. 5.2.1 Für FuE-Vorhaben gemäß Nr. 2.1 werden folgende anteilige Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Kosten in folgender Höhe gewährt: Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 2147 Fördersatz kleine Unternehmen mittlere Unternehmen große Unternehmen Grundlagenforschung 100 % 100 % 100 % Industrielle Forschung eines eigenständigen Unternehmens 70 % 60 % 50 % Industrielle Forschung, soweit: – Zusammenarbeit von Unternehmen oder – Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtung – bei Großunternehmen nur, wenn Zusammenarbeit mit KMU oder grenzüberschreitend – Veröffentlichung oder Verbreitung der Ergebnisse 80 % 75 % 65 % Experimentelle Entwicklung eines eigenständigen Unternehmens 45 % 35 % 25 % Experimentelle Entwicklung, soweit: – Zusammenarbeit von Unternehmen oder – Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtung – bei Großunternehmen nur, wenn Zusammenarbeit mit KMU oder grenzüberschreitend 60 % 50 % 40 % Begriffsbestimmungen: Grundlagenforschung bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen. Industrielle Forschung bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen beitragen zu können. Hierzu zählt auch die Schöpfung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind mit Ausnahme von Prototypen, die der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Experimentelle Entwicklung bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch andere Tätigkeiten zur Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie auch die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderen Dokumentationsmaterialien, soweit dieses nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten innerhalb des Förderzeitraums (Laufzeit des Vorhabens) sind die daraus erzielten Einnahmen von den förderbaren Kosten abzuziehen. Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten. Für die Gewährung von Aufschlägen für Zusammenarbeit bei industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung gemäß o. a. Tabelle gilt Folgendes: Die Zusammenarbeit von Unternehmen muss wenigstens zwei eigenständige Unternehmen betreffen, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der förderbaren Kosten bestreiten darf. Mindestens ein KMU muss bei der Zusammenarbeit mitwirken oder die Zusammenarbeit muss grenzübergreifend sein, d. h. die Forschungsund Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Bezüglich der Antragsberechtigung von Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen aus einem anderen Mitgliedstaat wird auf Nr. 3 dieser Richtlinien verwiesen. Bei der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler FuE-Maßnahmen, muss die Forschungseinrichtung mindestens 10 % der förderbaren Kosten tragen. Die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden. Die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Aufschläge gelten nicht für die Forschungseinrichtung. Die Untervergabe von Aufträgen gilt nicht als Zusammenarbeit. Bei industrieller Forschung müssen die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht werden oder in Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-source-Software zugänglich sein. Förderfähige Kosten: Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind. Berücksichtigt werden die tatsächlich gezahlten Bruttolöhne und -gehälter (ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc.). anteilige Kosten für Instrumente, Ausrüstung etc., soweit für die Realisierung des Vorhabens erforderlich, im Verhältnis projektbezogener Einsatz zur Abschreibungsdauer (AfA) anteilige Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit für die Realisierung des Vorhabens erforderlich, im Verhältnis projektbezogener Einsatz zur Abschreibungsdauer (AfA) Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sowie Kosten für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen Zusätzliche Gemeinkosten, soweit sie auf den realen, der Durchführung des betreffenden Vorhabens zurechenbaren Kosten oder auf den durchschnittlich zurechenbaren realen Kosten vergleichbarer Vorhaben beruhen. Gemeinkosten sollen grundsätzlich keine Kosten enthalten, die bestimmten Projekten und Aktivitäten direkt zugeordnet werden können. Die Gemeinkostensätze müssen auf tatsächlich gezahlten Kosten basieren, die in der Buchführung und Kostenrechnung nachvollziehbar sind und regelmäßig aktualisiert werden. Die in die Durchschnittskostenrechnung eingehenden Einzelkosten müssen nach EU- und nationalen Bestimmungen förderfähig sein. Sonstige Betriebskosten, einschließlich Kosten für Material, Lieferungen und Ähnliches sowie Reisekosten, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen FuE-Vorhaben können für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren unterstützt werden. Der Zuwendungshöchstbetrag für FuE-Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen wird auf 250.000 Euro festgesetzt. Für die Förderung von FuE-Vorhaben großer Unternehmen müssen die Antragsteller den Anreizeffekt der beantragten Zuwendung detailliert nachweisen. Der Förderhöchstbetrag für große Unternehmen ist auf 500.000 Euro begrenzt. 5.2.2 Für technische Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 2.2 werden folgende anteilige Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Kosten gewährt: Fördersatz kleine u. mittlere Unternehmen große Unternehmen zur Vorbereitung der industriellen Forschung 75 % 65 % zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung 50 % 40 % Der Förderzeitraum für technische Durchführbarkeitsstudien wird auf 18 Monate begrenzt. Für Durchführbarkeitsstudien von KMU wird der Förderhöchstbetrag auf 125.000 Euro festgesetzt. Für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien großer Unternehmen müssen die Antragsteller den Anreizeffekt der beantragten Zuwendung detailliert nachweisen. Für große Unternehmen wird der Förderhöchstbetrag auf 250.000 Euro festgesetzt. 5.2.3 Für die Erlangung und Validierung gewerblicher Schutzrechte durch KMU sind sämtliche Kosten, die der Erteilung des Rechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts zuwendungsfähig. Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechts in anderen Rechtsordnungen sowie zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten sind ebenfalls zuwendungsfähig. Zu den Kosten für die Erlangung und Validierung gewerblicher Schutzrechte, soweit diese nachweislich mehr als 8.000 Euro betragen, werden folgende Zuschüsse gewährt: 50 %, wenn die dem Patent vorausgehende Forschungstätigkeit dem Charakter einer industriellen Forschung entsprochen hätte 25 %, wenn die dem Patent vorausgehende Forschungstätigkeit dem Charakter einer experimentellen Entwicklung entsprochen hätte Der Förderhöchstbetrag für die Erlangung und Validierung gewerblicher Schutzrechte wird auf 50.000 Euro begrenzt. Zuwendungen für Schutzrechte können nur einmal in einem Zeitraum von 2 Jahren gewährt werden. 5.2.4 Für junge innovative Unternehmen gemäß Nr. 3.3 können Beihilfen bis zu 150.000 Euro gewährt werden. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß Nr. 5.4. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 2149 Entwicklung und Innovation und orientiert sich im wesentlichen am Innovationscharakter sowie den damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiken und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die Zuwendung für junge Unternehmen kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Beihilfe darf zusätzlich zu anderen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C323/01) gewährten Beihilfen, durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 oder einer Nachfolgeregelung freigestellten FuEuI-Beihilfen sowie von der Kommission genehmigten Beihilfen aufgrund der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen gewährt werden. Andere als FuEuI- oder Risikokapitalbeihilfen dürfen dem Begünstigten erst drei Jahre nach Gewährung der Beihilfe für junge innovative Unternehmen gewährt werden. Zuwendungen gemäß Nr. 5.2.4 werden im Rahmen von Wettbewerben vergeben. 5.2.5 Für Prozess- und Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen, soweit diese nicht auf routinemäßigen Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und sonstigen laufenden Vorgängen beruhen, können Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: die Betriebsinnovation ist an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zur Änderung der Abläufe geknüpft die Innovation ist als Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten zu formulieren das zu fördernde Projekt muss zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzeptes führen, das systematisch wiederholt und ggf. zertifiziert bzw. patentiert werden kann die Innovation muss im Vergleich zum Stand der Technik neu oder wesentlich verbessert sein und ist im Antrag entsprechend detailliert zu dokumentieren das Vorhaben muss ein eindeutiges Maß an Risiko in sich tragen, das anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der erforderlichen Realisierungsdauer, der erwarteten Gewinne im Vergleich zu den Vorhabenskosten und der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachzuweisen ist der Anreizeffekt und die Notwendigkeit der Zuwendung sind im Antrag detailliert nachzuweisen Bei Prozess- und Betriebsinnovationen für Dienstleistungen können folgende Fördersätze zu den zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 5.2.1 dieser Richtlinie gewährt werden: für kleine Unternehmen 35 % für mittlere Unternehmen 25 % für große Unternehmen 15 % Die Förderung großer Unternehmen setzt voraus, dass diese mit einem KMU zusammenarbeiten und das KMU mindestens 30 % der förderfähigen Gesamtkosten trägt. Der Förderhöchstbetrag für Prozess- und Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen wird auf 150.000 Euro festgesetzt. Der Förderzeitraum für die Durchführung des Vorhabens ist auf 18 Monate begrenzt. Begriffsbestimmungen: Prozessinnovation ist die Umsetzung einer neuen oder wesentlich verbesserten Produktionsoder Liefermethode (einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen und/oder der Software). Geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungsfähigkeiten durch die Hinzufügung von Herstellungs- oder Logistiksystemen, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Kapitalersetzung oder -erweiterung, Änderungen, die sich ausschließlich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die Kundenausrichtung, regelmäßige jahreszeitliche und sonstige zyklischen Veränderungen, Handel mit neuen oder wesentlich veränderten Produkten gelten nicht als Innovationen. Betriebliche Innovation bedeutet die Umsetzung neuer betrieblicher Verfahren in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen eines Unternehmens. Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen, Änderungen in der Geschäftsstrategie, Fusionen und Übernahmen, Einstellung eines Arbeitsablaufs, die einfache Ersetzung und Erweiterung von Kapital, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, Kundenausrichtung, regelmäßige jahreszeitliche und sonstige zyklischen Veränderungen, der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten werden nicht als Innovationen angesehen. In Ziffer 5.2.5 sind die gleichen Kosten förderfähig wie in Ziffer 5.2.1 dieser Richtlinie, wobei die besonderen Bestimmungen von Ziffer 5.5 des Gemeinschaftsrahmens für Staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation beachtet werden. 5.2.6 KMU, die hochqualifiziertes Personal für Innovationsvorhaben von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren ausleihen, können Zuwendungen in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. Zuwendungsfähig sind sämtliche Personalkosten (tatsächlich gezahlte Bruttolöhne und -gehälter ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc. sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zu Sozialversicherungen) einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Vermittlungseinrichtung sowie einer Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal. Voraussetzung ist, dass das ausgeliehene Personal kein anderes Personal ersetzt, sondern in einer neu geschaffenen Funktion in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation beim KMU tätig ist und zuvor mindestens 2 Jahre bei der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen tätig war. Als hochqualifiziertes Personal im Sinne dieser Richtlinien gelten Forscher, Ingenieure, Designer und Marketingspezialisten mit Universitätsabschluss und wenigstens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, wobei eine Promotionstätigkeit als Berufserfahrung gilt. 5.2.7 Für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen können juristische Personen, die den Innovationskern betreiben und dessen Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten verwalten, Zuwendungen zu Investitionen und Betriebskosten erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Antragstellung der Anreizeffekt und die Notwendigkeit der Zuwendung detailliert nachgewiesen werden kann und eine Analyse der technischen Spezialisierung des Kerns, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazität, des Vorhandenseins von Innovationskernen in der EU mit ähnlicher Ausrichtung und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeiten des Innovationskernes beigefügt wird. Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns muss unbeschränkt gewährt werden, und Nutzungsgebühren müssen den Kosten entsprechen. Förderfähig sind Investitionskosten für Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen für folgende Einrichtungen: Ausbildungseinrichtungen und Forschungszentren frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen wie Laboratorien und Prüfeinrichtungen Breitband-Infrastrukturen Die Höhe der Beihilfe beträgt 35 % für kleine Unternehmen und 25 % für mittlere Unternehmen. Für große Unternehmen beträgt der Beihilfesatz 15 %. Betriebskosten für Personal und Verwaltung — soweit sie Werbung zur Mitwirkung neuer Unternehmen, die Verwaltung frei zugänglicher Anlagen und die Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Wissensvermittlung und zur Vernetzung der Mitglieder betreffen — können der juristischen Person für einen Zeitraum von 5 Jahren linear oder degressiv mit Zuwendungen in einer Höhe von durchschnittlich 50 % pro Jahr unterstützt werden. Der Förderhöchstbetrag für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen wird für den gesamten Förderzeitraum auf insgesamt höchstens 1 Mio. Euro festgesetzt. 5.2.8 Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Steuern und Gebühren sowie Finanzierungskosten und sonstige Gemeinkosten. 5.2.9 Für die Maßnahmen gemäß Nummern 5.2.1 – 5.2.7 können in begründeten Ausnahmefällen auch längere Laufzeiten bzw. höhere Zuwendungen im Rahmen der Förderhöchstgrenzen gemäß Nr. 7.1 des Gemeinschaftsrahmens der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation gewährt werden, die noch keine eingehendere Würdigung durch die Kommission erfordern. Ausnahmen sind grundsätzlich nur im Einzelfall möglich, sofern die Durchführung des Vorhabens dies zwingend erfordert und an der Durchführung ein besonderes, weit über das übliche Maß für FuE-Vorhaben hinausgehendes, Interesse besteht. 6. Verfahren 6.1 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 6.2 Zur Beurteilung des Projektes kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bei Bedarf die Stellungnahme einer sachverständigen Einrichtung einholen. 6.3 Über die Entscheidung zum Antrag erteilt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft einen schriftlichen Bescheid. 6.4 Zu beachtende Vorschriften: Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zuge lassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Ab rechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zu wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaus haltsordnung des Saarlandes. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie lösen die im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 14 vom 5. April 2007 auf Seite 746 veröffentlichten Richtlinien zur Technologieförderung von kleinen und mittleren Unternehmen (Innovationsprogramm) vom 14. März 2007 ab. Saarbrücken, den 2. Dezember 2008 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Joachim Rippel