Sammlung der Justizverwaltungsvorschriften des Saarlandes, LV des JM Nr. 23/1965
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a) Landesverfügungen und generelle Verfügungen des Ministers der Justiz, die nicht nur eine vorübergehende Bedeutung haben und nach In-KraftTreten dieser LV erlassen werden, b) Vorschriften. die vor In-Kraft-Treten dieser Verfügung in der Form einer Landesverfügung, einer Allgemeinen Verfügung, einer Bekanntmachung, eines Erlasses oder einer Rundverfügung oder in ähnlicher Weise für den Geschäftsbereich des Ministers der Justiz ergangen sind.
Eine Verfügung der in Nummer 2 Buchst. a genannten Art, die nicht in die JVVS aufgenommen worden ist, tritt mit Ablauf des zweiten Jahres, das dem Jahr ihres Erlasses folgt, außer Kraft, sofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gegenstandslos oder aufgehoben wurde.
Absatz 1 gilt nicht für a) eine Verfügung. die eine andere Verfügung ändert oder ergänzt; ihre Geltungsdauer richtet sich nach dem Bestand der geänderten oder ergänzten Vorschrift, b) eine Verfügung, die als Sonderdruck veröffentlicht ist, sofern die einführende oder auf den Sonderdruck hinweisende Verfügung in die JVVS aufgenommen wurde, c) Verfügungen des Ministers der Justiz, durch die er Verfügungen der Landesregierung oder eines anderen Fachministers in seinem Geschäftsbereich bekannt gegeben oder eingeführt hat, Stand: 19.12.2002 1 4 5 6 3.11.1965 d) gemeinsam mit anderen Fachministern erlassene Verfügungen des Ministers der Justiz.
Amtliche Bekanntmachungen im Justizblatt des Saarlandes werden künftig, wenn sie nicht in die JVVS aufgenommen werden, mit einer entsprechenden Anmerkung versehen.
Die in Nummer 2 Buchst. b genannten Verfügungen werden, sofern sie noch von Bedeutung sind, nach und nach in die JVVS aufgenommen. Hierbei können sie, sofern dies durch eine veränderte Rechtslage oder sonstige Gegebenheiten geboten erscheint, redaktionell und inhaltlich bereinigt werden.
Durch Landesverfügung wird jeweils festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Übernahme der in Nummer 2 Buchst. b genannten Verfügungen eines Zeitabschnitts in die JVVS abgesch1ossen ist. Mit diesem Zeitpunkt gelten die nicht in die JVVS aufgenommenen Verfügungen des erwähnten Zeitabschnitts, ausgenommen Verfügungen der in Nummer 3 Abs. 2 Buchst. b bis d genannten Art, als aufgehoben.
schriften, die in der Form einer Verwaltungsverfügung erlassen worden sind.
plan gegliedert. Innerhalb eines Aktenzeichens werden die Verfügungen in der sich aus ihrem Datum ergebenden zeitlichen Reihenfolge eingeordnet.
Stand: 19.12.2002