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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizStrafverfolgungsstatistik, hier: Zählkarten (JVVS 4206-1)

Verwaltungsvorschrift

Strafverfolgungsstatistik, hier: Zählkarten (JVVS 4206-1)

Ministerium der Justiz · vom 1959-12-21

1.

Die Strafverfolgungsstatistik ist eine Statistik der rechtskräftig abgeurteilten Personen. Sie vermittelt dem Strafgesetzgeber wertvolle Erkenntnisse und gibt allgemein wichtige Aufschlüsse über die Erscheinungsformen und Ursachen der Straffälligkeit.

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2.
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Grundlage der Strafverfolgungsstatistik sind die Zählkarten, die von den Strafvollstreckungsbehörden erstellt und von den statistischen Ämtern ausgewertet werden.

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Der Wert der Strafverfolgungsstatistik ist von einer sorgfältigen und gewissenhaften Ausfüllung und einer richtigen Auswertung der Zählkarten abhängig. Strafvollstreckungsbehörden und Statistisches Amt 1 arbeiten daher Hand in Hand.

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Das Statistische Bundesamt hat eine "Anleitung zum Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungsstatistik" ausgearbeitet. Das Statistische Amt des Saarlandes 1 wird diese „Anleitung“ den saarländischen Strafvollstreckungsbehörden in genügender Anzahl zusenden. Die „Anleitungen“ sind zum Handgebrauch der Bediensteten, die die Zählkarten erstellen, bestimmt und genauestens zu beachten. 1 Jetzt: Statistisches Landesamt, Virchowstraße 7, 66119 Saarbrücken, Postfach 10 30 40, 66030 Saarbrücken 4 2 0 6 21.12.1959

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3.
(1)

Die zur Durchführung der Erhebungen benötigten Zählkarten (Vordrucke E/H und J/H) werden den Strafvollstreckungsbehörden vom Statistischen Amt des Saarlandes 1 übersandt. Nachforderungen sind an das Statistische Amt des Saarlandes, Saarbrücken 1, Hardenbergstraße 3, 1 zu richten.

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(2)

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und die Amtsgerichte senden die im Verlauf eines Kalendermonats erstellten Zählkarten bis zum 5. des folgenden Monats an das Statistische Amt des Saarlandes 1.In dem Übersendungsschreiben sind das Jahr und der Monat, in dessen Verlauf die Zählkarten erstellt werden, und die Zahl der beigefügten Zählkarten anzugeben.

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(3)

Alle im Verlauf eines Jahres rechtskräftig abgeurteilten Personen sollen in der Strafverfolgungsstatistik für das betreffende Kalenderjahr erfasst werden. In dem Übersendungsschreiben an das Statistische Amt 1 (Absatz 2) für den Monat Dezember ist daher anzugeben, ob bezüglich aller Urteile, Strafbefehle und Beschlüsse, die im abgelaufenen Kalenderjahr rechtskräftig wurden, die zu erstellenden Zählkarten bereits übersandt wurden oder ob solche Zählkarten noch rückständig sind. Sind noch Zählkarten rückständig, so sind diese bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres mit einem besonderen Anschreiben (d.h. getrennt von den Zählkarten, die im Monat Januar auf Grund von Urteilen, Strafbefehlen und Beschlüssen, die im neuen Kalenderjahr rechtskräftig wurden) dem Statistischen Amt 1 zu übersenden. Diese Zählkarten erhalten auch noch eine lfd. Nummer innerhalb der Zählung für das abgelaufene Kalenderjahr. Können ausnahmsweise nicht alle rückständigen Zählkarten bis 31. Januar erstellt werden, so sind die restlichen Zählkarten dem nächsten Kalenderjahr zuzurechnen; sie sind mit den Zählkarten des jeweils abgelaufenen Monats zu übersenden.

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(4)

Rückfragen des Statistischen Amtes 1 zu Zählkarten sind alsbald zu beantworten.

(5)

Sind in einem Monat keine Zählkarten zu erstellen, so ist dem Statistischen Amt 1 Fehlanzeige zu erstatten.


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