Übersendung der Strafakten an die Staatsanwaltschaften, Kostenfestsetzung in Strafsachen, Versendung von Strafakten an Dritte
ter zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde oder in denen im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist die Reinschrift des Urteils durch die Kanzlei als Sofortsache zu fertigen. Stand: 12.12.2002 3 2 6 2 26.1.1978
Die Gerichte sehen zukünftig davon ab, Strafakten, in denen die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde ist, an einen Dritten zur Einsichtnahme zu übersenden. Dem Antragsteller ist formularmäßig ein Zwischenbescheid dahin zu erteilen, dass sein Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, die über den Übersendungsantrag entscheiden werde. In dem Zwischenbescheid ist dem Antragsteller, falls er einen Anspruch auf Akteneinsicht hat, ferner mitzuteilen, dass er die Akten bei Gericht einsehen kann.
Sobald die Strafakten der Staatsanwaltschaft (Vollstreckungsbehörde) zugegangen sind, prüft diese, ob sich in den Akten unerledigte Übersendungsersuchen befinden, und entscheidet darüber.
Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, Anträge auf Festsetzung von Kosten eines Pflichtverteidigers, von Kosten eines freigesprochenen Angeschuldigten und von Kosten eines Nebenklägers dem zuständigen Rechtspfleger zur Bearbeitung vorzulegen, sobald die zugehörigen Akten hierfür zur Verfügung stehen. Sie trifft geeignete Maßnahmen, dass diese Vorlagepflicht nicht übersehen wird (z.B. Einlegung des noch unbearbeiteten Festsetzungsantrags in einem farblich auffallenden Umschlag, Vermerk in der Aktenkontrolle über unerledigte Festsetzungsanträge). Der Rechtspfleger bearbeitet die Anträge als Eilsache, wenn die Akten aus, strafprozessualen Gründen an andere Stellen weitergeleitet werden müssen.
Kann über einen Festsetzungsantrag nicht binnen sechs Wochen entschieden werden, so hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller einen Zwischenbescheid, der die Hinderungsgründe enthält, zu erteilen. Hierzu kann ein Formular mit Ankreuzfeldern verwandt werden.
Die Akten über rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren der in Nummer 1 genannten Art sind von dem Landgericht und den Amtsgerichten sofort nach Fertigung der Urteilsreinschriften und nach Erteilung der Rechtskraftbescheinigung (§ 451 StPO) der Staatsanwaltschaft zur Einleitung der Vollstreckung zu übersenden. Sind in diesen Strafakten noch KosStand: 12.12.2002 3 2 6 2 26.1.1978 tenfestsetzungsanträge (Nummer 3) zu bearbeiten, so bitten das Landgericht bzw. die Amtsgerichte die Staatsanwaltschaft um Rückgabe der Akten zwecks Erledigung der vorgenannten Festsetzungsgesuche. Die Staatsanwaltschaft legt in diesen Fällen Vollstreckungshefte an und gibt die Strafakten unverzüglich an die zuständigen Amtsgerichte zur Erledigung der Festsetzungsgesuche zurück. Anträgen Dritter um Übersendung von Akten soll die Staatsanwaltschaft erst entsprechen, wenn ihr die Akten nach der Erledigung der Festsetzungsgesuche wieder zugehen; Nummer 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
Akten über Strafverfahren, die nicht in Nummer 1 genannt sind, werden der Staatsanwaltschaft erst übersandt, nachdem über eventuelle Kostenfestsetzungsanträge entschieden ist; Nummer 2 bleibt unberührt.
Sind bei Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags die Strafakten bereits nach Absatz 2 an die Staatsanwaltschaft übersandt, so fordert das Landbzw. Amtsgericht die Akten zur Erledigung des Kostenfestsetzungsantrags zurück. Ist in einem solchen Fall gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, so gilt Nummer 3 Abs. 2 sinngemäß.
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Jugendrichter. die Vollstreckung einleitet (§ 84 JGG).
Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Überholt (Übergangsvorschrift) Stand: 12.12.2002