Unterstützung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Polizeibeamte (JVVS 2342)
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2 3 4 2 13.5.2002 Unterstützung der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Vollzugspolizei Gemeinsamer Erlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Inneres und Sport vom 13. Mai 2002 (2342-12) 1. Allgemeines Die Vollstreckungsbeamtinnen/Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung sind unter bestimmten Voraussetzungen darauf angewiesen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weg der Vollzugs- bzw. Amtshilfe die Unterstützung der Vollzugspolizei zu erhalten.
Diese Unterstützung ist teils in gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen (Nummer 2), teils ist sie im Hinblick auf die allgemeine Verpflichtung der Polizei, strafbare Handlungen, so auch Verstöße gegen § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), zu verhüten, geboten (Nummer 3).
Vollstreckungsbeamtinnen/Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung sind: a) Gerichtsvollzieher/innen (§ 753 ZPO, § 154 GVG), b) Justizwachtmeisterinnen/Justizwachtmeister, soweit sie mit Vollstreckungsaufgaben betraut sind. 2. Gesetzliche Vorschriften über die Unterstützung der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung durch die Vollzugspolizei
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung der Schuldnerin/des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder die Schuldnerin/der Schuldner noch eine zu ihrer/seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene 2 3 4 2 13.5.2002 Person anwesend, hat die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte gemäß § 759 ZPO entweder zwei erwachsene Personen oder eine Gemeindebeamtin/einen Gemeindebeamten oder eine Polizeivollzugsbeamtin/einen Polizeivollzugsbeamten als Zeugin/Zeugen zuzuziehen. Welche Personen die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte zuziehen will, liegt in ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Vollzugspolizei soll zugezogen werden, wenn Widerstand geleistet wird oder die besonderen Umstände des Einzelfalles die Leistung von Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung erwarten lassen. Widerstand ist jedes Verhalten, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Vollstreckungshandlung werde sich nicht ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs durchführen lassen.
Bei Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung kann die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher unter Beachtung des § 759 ZPO selbst Gewalt anwenden; sie/er kann zu diesem Zweck gemäß § 758 Abs. 3 ZPO aber auch um die Unterstützung der Vollzugspolizei nachsuchen.
Ferner kann die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 33 Abs. 2, 53a Abs. 4 FGG um die Unterstützung der Vollzugspolizei nachsuchen, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne Gewaltanwendung durchgesetzt werden kann. 3. Unterstützung der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung durch die Vollzugspolizei in anderen Fällen
Neben den in Nummer 2 genannten Fällen ist die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte zu Zwangsmaßnahmen befugt bei der Vorführung von Zeuginnen und Zeugen sowie Parteien gemäß § 372a Abs. 2 ZPO - Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung § 380 Abs. 2 ZPO - Folgen des Ausbleibens des Zeugen § 613 Abs. 2 ZPO - Persönliches Erscheinen der Ehegatten § 643 Abs. 4 ZPO - Auskunftsrecht des Gerichts in Verfahren über den Unterhalt 2 3 4 2 13.5.2002 § 892 ZPO - Widerstand des Schuldners § 933 ZPO - Vollziehung des persönlichen Arrestes. Gleiches gilt für die zwangsweise Vorführung oder Verhaftung der Schuldnerin/des Schuldners gem. §§ 21 Abs. 3, 98 Abs. 2 InsO.
Die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte ist auch in diesen Fällen berechtigt, um die Unterstützung der Vollzugspolizei nachzusuchen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 vorliegen. 4. Verfahren bei Ersuchen um Mitwirkung der Vollzugspolizei
Das Ersuchen um Mitwirkung der Vollzugspolizei ist in der Regel schriftlich, in Eilfällen formlos an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu richten. Tritt während der Vollstreckungshandlung ein nicht vorhergesehener Unterstützungsbedarf auf, kann das Ersuchen formlos an diese gerichtet werden bzw. kann sich die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte auch unmittelbar an die/den nächste/n erreichbare/n Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamten wenden; diese/r hat dem Ersuchen nachzukommen, sofern nicht andere dringende Dienstgeschäfte entgegenstehen.
In dem Ersuchen hat die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte Grund und Rechtsgrundlage anzugeben und darzulegen, welche Umstände einen Widerstand erwarten lassen. Erwägungen allgemeiner Art über Schwierigkeiten bei Vollstreckungshandlungen rechtfertigen die Heranziehung der Vollzugspolizei nicht.
Die Unterstützung der Vollstreckungsbeamtin/des Vollstreckungsbeamten ist nicht von dem persönlichen Erscheinen bei der Polizeidienststelle abhängig zu machen; sie ist, wenn die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte dort nicht als solche/r persönlich bekannt ist, jedoch nur zu gewähren, wenn die/der ersuchende Vollstreckungsbeamtin/Vollstreckungsbeamte sich vor Beginn der Vollstreckungshandlung durch Vorlage des Dienstausweises legitimiert. Die Vorlage des Schuldtitels oder der gerichtlichen Anordnung ist nicht erforderlich. 5. Umfang der Unterstützung der Vollstreckungsbeamtin/des Vollstreckungsbeamten durch die Vollzugspolizei 2 3 4 2 13.5.2002
Die Bestimmung der vorzunehmenden Vollstreckungshandlung ist allein Aufgabe der Vollstreckungsbeamtin/des Vollstreckungsbeamten.
Die der Vollstreckungsbeamtin/dem Vollstreckungsbeamten durch die Vollzugspolizei zu gewährende Unterstützung beschränkt sich nicht nur auf den persönlichen Schutz der Vollstreckungsbeamtin/des Vollstreckungsbeamten, sondern erstreckt sich auch auf den Schutz der Vollstreckungshandlung gegen Störungen.
Bei der Überwindung von Widerstand stehen der Vollzugspolizei die Zwangsmittel gemäß §§ 49 ff SPolG zur Verfügung.
Auch bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs muss die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte anwesend sein. Die Beauftragung der Vollzugspolizei, an Stelle der Vollstreckungsbeamtin/des Vollstreckungsbeamten eine Vollstreckungshandlung durchzuführen, ist nicht zulässig. Die Vollstreckungsbeamtin/der Vollstreckungsbeamte ist, außer der Entscheidung über die anzuwendenden polizeilichen Zwangsmittel, für die Beachtung der Vollstreckungsvorschriften allein verantwortlich. 6. In-Kraft-Treten Dieser Gemeinsame Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird der Gemeinsame Erlass des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz vom 15. November 1966 (Az.: B 2342-12) - JBl. Saar 1967 S. 18 - aufgehoben.