Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzVerwaltungsvorschrift über Unschädlichkeitszeugnisse v. 11.05.98

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Verwaltungsvorschrift über Unschädlichkeitszeugnisse v. 11.05.98

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1998-09-01

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

(1)

- 1 - Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ) Vom 11. Mai 1998 Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland Nr. 8/1998 , Seite 201 In Kraft ab 01. September 1998 * ) Erlass zur Änderung der VV-UZ vom 15. Okt. 2002 veröffentlicht im GMBl. Nr. 1/2003, Seite 29 Az.: C/5-3.3.3-201/98 Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 1967 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Saarländischen Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), erlässt das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Durchführung des Gesetzes folgende Verwaltungsvorschriften: 1. Antrag Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unschädlichkeit darlegt (§ 5 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse). Das rechtliche Interesse kann bei Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie bei Behörden unterstellt werden, sonstige Antragstellerinnen und Antragsteller sollen es durch eine entsprechende Vertragsabschrift nachweisen.

(2)

Wird ein Unschädlichkeitszeugnis zum Aufheben einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem abzuschreibenden Grundstücksteil (Flurstück) beantragt, so ist zu prüfen, ob die Ausübung der Dienstbarkeit ihrem Inhalt nach auf einen anderen Teil beschränkt ist. Nur in diesem Fall ist statt des Unschädlichkeitszeugnisses bei Grunddienstbarkeiten eine Bescheinigung nach § 1026 BGB, bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine Bescheinigung nach § 1090 Abs. 2, § 1026 BGB zu erteilen. Eine Anhörung findet nicht statt.

(3)

Soweit der mit der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses verfolgte Zweck nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (s. Abs. 5), ist mit dem Antrag glaubhaft darzulegen, dass die durch das Unschädlichkeitszeugnis zu ersetzende Bewilligung, Zustimmung oder Erklärung der Berechtigten nicht oder nur sehr schwer zu erlangen ist. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist dieser Forderung nicht nach, kann der Antrag ohne weitere sachliche Prüfung zurückgewiesen werden.

0 0
(4)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll die Anschriften der Berechtigten (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse) angeben; Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger und deren Anschriften sind ggf. von ihr oder ihm zu ermitteln. Ist die Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 4 Abs. 2 und § 9 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 150 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes für die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen zuständig, so erhält sie die erforderlichen Auszüge aus dem Grundbuch im Wege der Amtshilfe durch das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen. * ) Nr. 1 Abs. 4 in der Fassung der Änderungsverordnung der Verwaltungsvorschrift über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ) vom 15. Oktober 2002, GMBl. 1/2003, S. 29. * ) - 2 -

(5)

Die nach § 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse zuständige Behörde (das Landesamt für Kataster- Vermessungs- und Kartenwesen, im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens das Amt für Landentwicklung) soll einer oder einem Beteiligten die Antragstellung nahe legen, wenn ein Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Beseitigung von Teil-Flurstücken im Straßenbereich), jedoch ohne ein Zeugnis nicht zustande kommen kann, und die Voraussetzungen für die Erteilung offensichtlich gegeben sind.

(6)

Zur Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die Vordrucke des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu verwenden (Anlagen 1 bis 4). 2. Anhörung der Berechtigten

0 0
(1)

Anfragen zur Anhörung der Berechtigten (Anlage 1) brauchen nicht förmlich zugestellt zu werden. Den Berechtigten ist eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur Äußerung zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Einverständnis mit der Feststellung der Unschädlichkeit angenommen wird.

0 0
(2)

Um vorgebrachte Bedenken zu klären, können die Berechtigten mit dem Hinweis, dass entstehende Auslagen nicht erstattet werden, zu einer Besprechung bei der zuständigen Behörde gebeten werden.

(3)

Von der Anhörung der Berechtigten kann gemäß § 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrengesetzes nur abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, z.B. wenn 1. Berechtigte oder deren Anschriften unbekannt bzw. nur schwer zu ermitteln sind oder 2. Berechtigte im Ausland nur schwer erreichbar sind. Der Verzicht auf eine Anhörung ist nur zulässig, wenn der Aufwand für eine Anhörung in keinem vertretbaren Verhältnis zum Rechtsschutz der Berechtigten steht. Die Gründe für die Nichtanhörung Berechtigter sind aktenkundig zu machen. 3. Prüfung der Unschädlichkeit

(1)

Die Beurteilung, ob eine Rechtsänderung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse für die Berechtigten unschädlich ist, ist in das pflichtgemäße Ermessen der nach § 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse zuständigen Behörde gestellt. Bestimmte Wert- und Größenverhältnisse der betroffenen Flurstücke sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Maßgebend ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse, wobei nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Art und Maß der Belastungen, Einwendungen der Berechtigten usw.) zu beurteilen ist, ob ein Nachteil für eine Berechtigte oder einen Berechtigten zu besorgen ist.

0 0
(2)

Ein Recht kann für die Berechtigte oder den Berechtigten dann ohne wirtschaftliche Bedeutung sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse), wenn es aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht mehr ausgeübt werden kann. - 3 - 4. Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses

(1)

Das Unschädlichkeitszeugnis (Anlage 2) oder die Ablehnung des Antrages (Anlage 3) sind mit der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie sind – ebenso die spätere Rechtskraftbescheinigung – mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(2)

Eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses oder des Ablehnungsbescheids ist entsprechend § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse förmlich zuzustellen.

(3)

Den Berechtigten ist die Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses auch dann zuzustellen, wenn sie bei der Anhörung der Erteilung zugestimmt haben. Bei Berechtigten, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist an die Verwalterin oder den Verwalter, soweit bestellt, zuzustellen.

(4)

Eine Kopie des Unschädlichkeitszeugnisses oder des Ablehnungsbescheides mit der Mitteilung, wann zugestellt worden ist, ist dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden. Gleichzeitig ist dieses zu bitten, nach Ablauf der Fristen mitzuteilen, ob gegen das Unschädlichkeitszeugnis oder den ablehnenden Bescheid ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde (Anlage 4). 5. Bescheinigung der Rechtskraft

(1)

Teilt das Amtsgericht mit, dass kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, dann hat die nach § 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse zuständige Behörde die Unanfechtbarkeit (Rechtskraft) des Unschädlichkeitszeugnisses zu bescheinigen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes übe Unschädlichkeitszeugnisse).

0 0
(2)

Die Rechtskraft ist auf dem Unschädlichkeitszeugnis und auf einer weiteren für die Grundbucheintragung bestimmten Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses wie folgt zu bescheinigen: "Die Feststellung der Unschädlichkeit ist am ....................... unanfechtbar geworden." ........................., den ..............

(3)

Die Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses mit Rechtskraftbescheinigung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzuleiten.

(4)

Wird vor der Erteilung der Rechtskraftbescheinigung bekannt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse) gestellt wurde, dann ist die Bescheinigung bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zurückzustellen. - 4 - 6. Gerichtliche Entscheidung

(1)

Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden, so sind sämtliche betreffende Akten, ggf. mit einer Stellungnahme, an das Amtsgericht abzugeben. Die Wirksamkeit eines Unschädlichkeitszeugnisses oder eines ablehnenden Bescheides hängt dann von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ab.

(2)

Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, so teilt das Amtsgericht dies der nach § 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse zuständigen Behörde mit und fordert die Akten an. Erfolgt die Mitteilung, nachdem die Rechtskraftbescheinigung schon erteilt wurde, so muss die nach § 4 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse zuständige Behörde das Grundbuchamt über den gestellten Antrag informieren. Das Grundbuchamt kann dann ggf. vor der Grundbucheintragung entscheiden, ob dieser wegen des gestellten Antrages Bedenken oder Hindernisse entgegenstehen. 7. Kosten Die Gebühren für die Erteilung von Bescheinigungen nach Nummer 1 Abs. 2 und die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen richtet sich nach dem Besondern Gebührenverzeichnis der Saarländischen Vermessungs- und Katasterverwaltung. 8. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ) vom 23. November 1981 – D/II-1-771/81 – Vm 1101 A – (GMBl. 1982, S. 1) aufgehoben. Anlagen 1 bis 4 Ë Nichtzutreffendes ist zu streichen Anlage 1 ........................................................................... ......................................., den .................. Geschäftsbuch Nr. (Bei Antwortschreiben bitte angeben) Betrifft: Unschädlichkeitszeugnis; hier: Anhörung der Berechtigten gemäß § 28 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Sehr geehrte / geehrter Im Grundbuch von ...................................................................................... Blatt ......................... ist / sind Sie in Abt. ............................. lfd. Nr. ................................ als Berechtigte / Berechtigter aus folgender Belastung eingetragen: Dieses- Recht lastet / diese Rechte lasten auf dem Grundstück / den Grundstücken Lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Flur Flurstücks-Nr. (ggf. ehem. Nr.) Lage/Nutzungsart Fläche m2 Eigentümerin / Eigentümer: Auf Grund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse hat / haben ............................................................ .............................................................. ein Unschädlichkeitszeugnis für folgende Rechtsänderung beantragt: Durch das Unschädlichkeitszeugnis wird festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsänderung für die Berechtigte / den Berechtigten unschädlich ist. Es soll die Bewilligung der /des Berechtigten nach § 19 Grundbuchordnung ersetzen und wird nur erteilt, wenn ein Nachteil für die Berechtigte / den Berechtigten nicht zu besorgen ist. Nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sollen die Berechtigten gehört werden. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses Bedenken haben und welcher Art diese sind. Im Interesse eines für alle Beteiligten möglichst einfachen und schnellen Verfahrensablaufs nehme ich Ihr Einverständnis an, wenn Sie diese Anfrage nicht bis zum .................................. beantworten. Sollte Ihr oben genanntes Recht zwischenzeitlich übergegangen sein, bitte ich höflich, die neue Berechtigte / den neuen Berechtigten und ihre / seine Anschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Nichtzutreffendes ist zu streichen Anlage 2 ........................................................................... ......................................, den .................. Geschäftsbuch Nr. Unschädlichkeitszeugnis Das Grundstück / die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von ........................................... Blatt ............. Lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Flur Flurstücks-Nr. Lage/Nutzungsart Fläche m2 Eigentümerin / Eigentümer: ...................................................................................... ist / sind wie folgt belastet: In Abt. .................. lfd. Nr. ............. Art der Belastung ........................................................................................ Auf Grund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse wird festgestellt, dass für die Berechtigte / den / die Berechtigten unschädlich ist. Begründung: Die Feststellung betrifft nur oben genannte Belastungen. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht in ............................................ Straße .......................................... Nr. ......... gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer und jede / jeder dinglich Berechtigte, deren / dessen Recht durch die Feststellung betroffen wird. Schriftliche Anträge müssen vor Ablauf der Frist beim Amtsgericht eingegangen sein. (Dienstsiegel) ................................................................ (Unterschrift) Rechtskraftbescheinigung Die Feststellung der Unschädlichkeit ist am ............................... unanfechtbar geworden. .........................................., den .................. (Dienstsiegel) Im Auftrag ....................................................... Nichtzutreffendes ist zu streichen Anlage 3 ........................................................................... ......................................, den .................. Geschäftsbuch Nr. Betrifft: Unschädlichkeitszeugnis Bezug: Ihr Antrag vom ....................... , Az.: Sehr geehrte / geehrter Aufgrund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse, haben Sie ein Unschädlichkeitszeugnis zur .......... ........................................................................................................................................................... beantragt. Das Grundstück / die Grundstücke eingetragen im Grundbuch von ........................................... Blatt ............. Lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Flur Flurstücks-Nr. Lage/Nutzungsart Fläche m2 Eigentümerin / Eigentümer: .................................................................................... ist / sind wie folgt belastet: In Abt. .................. lfd. Nr. ............. Art der Belastung ....................................................................................... Nach eingehender Prüfung – und Anhörung der Berechtigten – muss Ihr Antrag abgelehnt werden. Begründung: Die beabsichtigte Rechtsänderung ist für die Berechtigte / den / die Berechtigten nicht unschädlich, weil Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht in ................................................................... Straße ........................................................ Nr. ............. stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Ein schriftlicher Antrag muss vor Ablauf der Frist beim Amtsgericht eingegangen sein. (Dienstsiegel) Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag *) Nichtzutreffendes ist zu streichen Anlage 4 ........................................................................... ......................................, den .................. Geschäftsbuch Nr. An das Amtsgericht _________________________________ _________________________________ Betrifft: Unschädlichkeitszeugnis Anlage: - 1 - Auf Grund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse wurde – ein Unschädlichkeitszeugnis ausgestellt – die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgelehnt – .*) Eine Abschrift des Unschädlichkeitszeugnisses – Ablehnungsbescheides – *) mit der Mitteilung der Zustellungen liegt bei. Es wird gebeten, nach Ablauf der letzten Rechtsbehelfsfrist mitzuteilen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist. Im Auftrag ................................................................. ______________________________________________________________________________________ Geschäftsstelle ......................................., den ................. des Amtsgerichts Urschriftlich zurück Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist – nicht – *) gestellt worden. Es wird um Übersendung der dortigen Aktenvorgänge – mit einer Stellungnahme – gebeten. *) ................................................................. Absender ________________________________ ________________________________ ________________________________


Verwaltungsvorschrift über Unschädlichkeitszeugnisse v. 11.05.98Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen