Verwaltungsvorschrift zum Hinterlegungsgesetz (VVHintG)
Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung: Amtsgericht -Hinterlegungsstelle. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.
Auf Verlangen des Hinterlegers können die zu hinterlegenden Gegenstände im Einzelfall auch von den Gerichtszahlstellen angenommen werden.
Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Hinterlegungen von Geld, das in das Eigentum des Landes übergeht, § 11 Absatz 1 des Saarländischen Hinterlegungsgesetzes (HintG), werden im Folgenden als Geldhinterlegungen, andere Hinterlegungen als Werthinterlegungen bezeichnet.
Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie etwa Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen oder Wertzeichen.
Hinterlegungssachen sind beschleunigt zu behandeln.
Anträge auf Annahme und Herausgabe können während der ganzen Dauer der regelmäßigen Dienststunden gestellt werden.
Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, Anordnungen nach § 25 Absatz 1 HintG sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint. 11. Annahme
Notwendige Mehrfertigungen des Annahmeantrags sind von Amts wegen herzustellen. Wird eine Mehrfertigung dadurch erforderlich, dass der Hinterleger seinen Antrag nicht in der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 HintG vorgeschriebenen Stückzahl eingereicht hat, ist § 2a Nummer 3 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) zu beachten.
Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die HinterlegungssteIle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.
Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle haben dem persönlich erscheinenden Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. Änderungen und Ergänzungen sind mit Zustimmung des Antragstellers auch ohne ausdrückliches Verlangen von dem Bediensteten, der den Antrag entgegennimmt, selbst zu bewirken. Sie sind aber von dem Antragsteller auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.
Von der Annahmeanordnung ist eine Mehrfertigung zu erstellen. Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse zu erteilen. Hierbei sind Urschrift des Annahmeantrags und Urschrift der Annahmeanordnung miteinander zu verbinden; ebenfalls sind die Mehrfertigungen von Annahmeanordnung und Annahmeantrag verbunden beizufügen.
Die Hinterlegungskasse bestätigt die Hinterlegung auf der Annahmeanordnung und ihrer Mehrfertigung mit dem Buchungsvermerk nebst Siegel und übersendet die mit der Urschrift des Annahmeantrags verbundene Urschrift der Annahmeanordnung an die Hinterlegungsstelle. Die mit der Mehrfertigung des Annahmeantrags verbundene Mehrfertigung der Annahmeanordnung übermittelt sie an den Hinterleger zum Nachweis der Hinterlegung (Hinterlegungsschein). 111. Verwaltung der Hinterlegungsmasse
Zinsen werden nur berechnet, wenn sie ausgezahlt werden sollen.
Setzt sich eine Masse aus mehreren zu verschiedenen Zeiten eingezahlten Beträgen zusammen, bestimmt sich die Verzinsung für jeden Teilbetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 HintG. Werden aus einer solchen Masse Teilbeträge ausgezahlt, ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.
Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen, § 13 Absatz 2 HintG, wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Die in § 14 HintG bezeichneten Geschäfte werden von der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Zentrale Wertpapierabwicklung und Depot, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, wahrgenommen.
Die Hinterlegungskasse gibt die bei ihr hinterlegten Wertpapiere der in § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes (DepotG) genannten Art nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 HintG ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Absatz 1 zuständige Stelle ab. Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. In dem Lieferschein ist ferner anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen sind. Das von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe.
Sollen stückelose Wertpapiere hinterlegt werden, eröffnet die Hinterlegungskasse bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle ein offenes Depot. In dem Eröffnungsantrag ist anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragssteuern zu erteilen sind. Die Depotnummer teilt die Hinterlegungskasse nach Erhalt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle mit. Der Hinterleger ist von der Hinterlegungsstelle aufzufordern, binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zu hinterlegenden Wertpapiere unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotnummer durch seine depotführende Bank im Wege der stückelosen Übertragung auf das Depot zu übertragen. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Hinterlegungsantrag als zurückgenommen behandelt wird (§ 10 Absatz 1 Satz 4 HintG). Die von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. Die Hinterlegungskasse teilt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle die Übertragung unverzüglich mit.
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle besorgt von Amts wegen nur die in § 14 Absatz 3 HintG bezeichneten Geschäfte nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 HintG. Zu Geschäften, die nach § 14 Absatz 5 HintG nur auf Antrag eines Beteiligten vorzunehmen sind, bedarf es im Einzelfall einer Anordnung der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidung der Hinterlegungsstelle wird von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle auch dann eingeholt, wenn sich gegen die Besorgung eines von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfts Bedenken ergeben, sowie wenn die Besorgung bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Im Fall des § 14 Absatz 3 Nummer 1 letzter Halbsatz HintG teilt die nach Absatz 1 zuständige Stelle der Hinterlegungsstelle mit, welche Art der Verwertung in Frage kommt, und holt deren Entscheidung ein.
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle macht von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (beispielsweise Auslosung, Kündigung) der Hinterlegungskasse Mitteilung. Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragsscheine sowie ausgeloster und gekündigter Wertpapiere, überweist sie ohne besonderen Antrag der Hinterlegungskasse auf Grund einer ihr zum Zahltag übersandten Abrechnung. Im Übrigen führt die nach Absatz 1 zuständige Stelle den aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel unmittelbar mit der ihr gegenüber allein verfügungsberechtigten Hinterlegungsstelle. Von Änderungen im Bestand der hinterlegten Wertpapiere, die Buchungen bei den Hinterlegungskosten erforderlich machen, gibt die nach Absatz 1 zuständige Stelle der Hinterlegungskasse durch Übersendung einer Abschrift der an die Hinterlegungsstelle gerichteten Veränderungsanzeige Kenntnis.
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren. Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mitteilt. Diese veranlasst sodann ihre Auszahlung an die nach Absatz 1 zuständige Stelle und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle liefert die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle, die ihr durch Vermittlung der Hinterlegungskasse in doppelter Ausfertigung zugehen, § 13 Absatz 1 Satz 2, unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank des Empfangsberechtigten zu Gunsten dessen Depots nach Maßgabe der Herausgabeanordnung übertragen. Von der Herausgabeanordnung verbleibt das eine Stück bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle, während sie das zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Stück an die Hinterlegungskasse zurücksendet.
Kleinbeträge sind auszubuchen, sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist (beispielsweise Hinterlegungen von Mieten). Die Ausbuchung von Kleinbeträgen richtet sich nach JVB Nummer 4 zu Nummer 11 W zu § 71 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO). Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Unterlagen und erteilt die Annahmeanordnung zur Buchung und Vereinnahmung als vermischte Einnahmen in den Landeshaushalt. Eine Mehrfertigung der Unterlagen verbleibt bei den Hinterlegungsakten.
Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, ordnet die HinterlegungssteIle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Verwaltungsausgaben an. IV. Herausgabe
Auf den Herausgabeantrag ist § 6 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.
Die Herausgabeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen, und zwar getrennt für Geld- und Werthinterlegungen. Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in zwei Stücken zu erteilen. Die Hinterlegungskasse sendet die Zweitschrift mit Erledigungsvermerk an die Hinterlegungsstelle zurück. Der Herausgabeanordnung ist der Dienststempel beizudrücken.
In der Herausgabeanordnung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (Bewilligung der Beteiligten, rechtskräftige Entscheidung usw.).
Bei Herausgabe von Geldhinterlegungen ist in der Herausgabeanordnung anzugeben, inwieweit aus dem Kapitalbestand und aus dem Zinsenguthaben zu zahlen ist.
In der Herausgabeanordnung ist ferner für die Art der Herausgabe nähere Bestimmung zu treffen: 1. Geldhinterlegungen: Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto des Empfangsberechtigten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen. 2. Werthinterlegungen: Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung auf Kosten und auf Risiko des Empfängers zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Empfangsberechtigten ist zuvor Gelegenheit zu geben, die hinterlegten Sachen binnen einer Woche abzuholen. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen, § 13 Absatz 2 HintG, von dem ermittelten Wert. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen. 3. Herausgabe nach dem Ausland: Ist an einen Empfänger im Ausland herauszugeben, so hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind, und hierzu den Empfänger anzuhören. Hat der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrags seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, ist die Übersendung auf seine Kosten anzuordnen.
Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde und den Empfänger von dem Erlass der Herausgabeanordnung und von den nach Absatz 4 getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.
Für den Fall der Rücksendung nach § 9 Absatz 2 HintG gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
Die Meldevorschriften gemäß §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden: 1. die Auszahlung der von Gebietsansässigen hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige; 2. die Überweisung der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge an Gebietsfremde (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: "Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern"); 3. die Entgegennahme der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist anzugeben: "Gerichtskosten", "Geldstrafen" usw.). Gebietsansässig sind natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, AWG). Gebietsfremd sind natürliche oder juristische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 AWG).
Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank auf vorgeschriebenem Vordruck (§§ 60, 63 AWV) einzureichen. Wird eine entsprechende Zahlung auf Grund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, hat die Hinterlegungskasse dem Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der §§ 59 ff. AWV meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.
Kosten werden nach Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes in Verbindung mit der Kostenverfügung erhoben. Sollen der Masse Kosten entnommen werden, § 3 Absatz 3 Nummer 2 LJKG, ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag auch in der Herausgabeanordnung anzugeben.
Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird von der Hinterlegungskasse überwacht. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Mitteilungen. Das Erlöschen des Herausgabeanspruchs ist unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins-oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.
Bei verfallenen Geldhinterlegungen erteilt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrages bei den Haushaltsmitteln für vermischte Einnahmen.
Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zu Gunsten des Landes und zur Vereinnahmung durch die Landeskasse geeignet sind, zeigt die Hinterlegungsstelle der Landesjustizverwaltung an.
Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Hinsichtlich des Erlöses gilt Absatz 2 entsprechend.
Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die HinterlegungssteIle dem zuständigen Nachlassgericht mit der Anregung, nach § 1964 Absatz 1 BGB zu verfahren. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.
Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Absatz 3 oder 5 fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies angezeigt ist.
Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (beispielsweise Sparbücher oder Hypothekenbriefe), kann die HinterlegungssteIle, anstatt sie zu vernichten, dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) übersenden. Mit der Übersendung ist der Aussteller darauf hinzuweisen, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefes hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.
Ist die Hinterlegungsmasse dem Land verfallen, werden die Hinterlegungsstellen auf Grund von § 6 Absatz 2 Nummer 2 LJKG ermächtigt, die noch offenen Kosten der Hinterlegung zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (beispielsweise mangels eines Zahlungspflichtigen oder wegen Unmöglichkeit der Einbeziehung) abzusehen ist. V. Akten-und Registerführung
Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu Hinterlegungsakten vereinigt, die in ein Aktenregister einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrages. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet.
Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise HL A 40/04.
Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen. In den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 2 bedarf es keines Massenverzeichnisses.
Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich: 1. wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache; 2. bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird; 3. bei der Hinterlegung auf Grund des § 52 Absatz 1 BGB, des § 272 Absatz 2 und des § 278 Absatz 3 des Aktiengesetzes (AktG), des § 73 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und des § 90 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft; 4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind; 5. in den Fällen des § 31 des Hinterlegungsgesetzes nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 eine andere Bezeichnung erhält; 6. in anderen Fällen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach § 20) nach dem Namen des Hinterlegers.
Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners oder der weiteren beteiligten Personen maßgebend. Bei häufig vorkommenden Namen müssen diese so genau bezeichnet sein, dass die Brauchbarkeit des Verzeichnisses gewährleistet ist; gegebenenfalls ist auch der Name des Klägers, Gläubigers oder der weiteren beteiligten Personen einzutragen.
Die Hinterlegung von Mieten aus der Vermietung eines Grundstücks gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters, dem Orts-und Straßennamen und der Hausnummer des Grundstücks mit dem Zusatz "Mieten" bezeichnet. Den Akten ist ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen, wenn zu einer Masse mehr als 5 Mieten hinterlegt werden. Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.
Über Mieten kann neben dem Massenverzeichnis nach § 19 ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße geführt werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.
Die Vorschriften des Absatzes 1 sind in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere: 1. wenn gepfändete Dienst-oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden, 2. bei den Hinterlegungen auf Grund des § 52 Absatz 1 BGB, des § 272 Absatz 2 und des § 278 Absatz 3 AktG, des § 73 Absatz 2 GmbHG und des § 90 Absatz 2 GenG, 3. bei Hinterlegungen auf Grund der Insolvenzordnung (InsO), 4. bei Hinterlegungen auf Grund des § 117 Absatz 2, der§§ 120,121,124,126,135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind auf die Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr. Als Jahr der Weglegung gilt bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet wurde oder die Fristen der §§ 27 und 28 HintG abgelaufen sind. VI. Schlussbestimmungen
Diese Vorschriften treten am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV des JM Nummer 29/1971 vom 27. Oktober 1971 (JWS 3860-1) außer Kraft. Saarbrücken , den 29. November 2010 SAARLAND Der Minister der Justiz In Vertretung ScriJ• (Schild)