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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVerwaltungsvorschrift zur Bestellung von Gerichtsärzten gem. § 60 a AGJusG

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift zur Bestellung von Gerichtsärzten gem. § 60 a AGJusG

Ministerium der Justiz · vom 2011-05-29

§ 1
Bestellung zum Gerichtsarzt, Übertragung weiterer bestimmter gerichtsärztlicher Tätigkeiten

Zu Gerichtsärzten im Sinne des § 87 Abs. 2 StPO können gemäß § 60a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG nur solche niedergelassene oder sonstige approbierte Ärztinnen und Ärzte bestellt werden, die auf Anfrage des Ministeriums der Justiz hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt haben oder die beim Ministerium der Justiz einen Antrag auf Bestellung zum Gerichtsarzt gemäß § 87 Abs. 2 StPO gestellt haben. Gleiches gilt für die Übertragung der Befugnis zur Ausübung weiterer bestimmter gerichtsärztlicher Tätigkeiten. Der Antragsteller hat nur einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags. Ein Anspruch auf Bestellung zum Gerichtsarzt oder auf Übertragung weiterer bestimmter gerichtsärztlicher Tätigkeiten besteht nicht. Eine Bestellung zum Gerichtsarzt sowie die Übertragung weiterer bestimmter gerichtsärztlicher Tätigkeiten kommen nur in Betracht, wenn die zu bestellende Person persönlich geeignet ist (§ 6) und über die jeweils erforderliche Sachkunde verfügt. Von einer Bestellung ist abzusehen, wenn für die zu übertragende Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und/oder den Gerichten des Saarlandes kein Bedarf besteht. Dies ist auch anzunehmen, wenn ein bestehender Bedarf bereits durch das Institut für Rechtsmedizin an der Unversität des Saarlandes und/oder etwaige nach § 60a Abs. 1 AGJusG bestellte Ärztinnen und Ärzte angemessen gedeckt wird. Die Bestellung entfaltet vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch ein anderes Bundesland nur Wirkung im Gebiet des Saarlandes. Dies ist in der Bestellungsurkunde auszusprechen. Die Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und kann mit dem Einverständnis der Ärztin/des Arztes oder auf ihren/seinen Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde. 3 1 3 4 29.5.2011 Stand: 22.6.2011 2 Erforderliche Antragsunterlagen, Prüfung der persönlichen Eignung

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§ 2
Antragsunterlagen

Ein Antrag auf Bestellung gemäß § 60a Abs. 1 AGJusG ist schriftlich zu stellen und vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen. Ihm sind ein Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen Werdegangs, beglaubigte Kopien der Approbationsurkunde sowie etwaiger Weiterbildungsnachweise und Anerkennungen von Fachgebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen sowie sonstiger Urkunden über den Nachweis zur Berechtigung der Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen sowie eine Bestätigung gemäß § 4 und eine Einwilligungserklärung gemäß § 5 beizufügen. Antragsteller, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben ferner eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers beizufügen, wonach gewährleistet ist, dass sie ihre gerichtsärztliche Tätigkeit persönlich ausüben und als von ihnen persönlich erbracht kennzeichnen dürfen, dass sie bei ihrer gerichtsärztlichen Tätigkeit im Einzelfall keinen Weisungen unterliegen und dass sie seitens des Arbeitgebers im erforderlichen Umfang für die ausschließlich persönlich zu erbringende gerichtsärztliche Tätigkeit freigestellt sind. Antragsteller, die in einem Beamtenverhältnis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben dem Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung beizufügen.

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§ 3
Polizeiliches Führungszeugnis

Zum Nachweis der persönlichen Eignung hat der Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „0“) zu beantragen und zu veranlassen, dass dieses an das Ministerium der Justiz des Saarlandes weitergeleitet wird. Bevor dieses Führungszeugnis beim Ministerium der Justiz nicht vorliegt, darf eine Bestellung zum Gerichtsarzt gemäß § 87 Abs. 2 StPO sowie eine Übertragung weiterer bestimmter gerichtsärztlicher Tätigkeiten nicht erfolgen.

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§ 4
Bestätigung des Antragstellers

Der Antragsteller hat seinem Antrag eine datierte und persönlich unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen: „Ich versichere verbindlich, dass nach meinem Wissen keine gerichtlichen Strafverfahren oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig sind oder anhängig gewesen sind. Weiter versichere ich verbindlich, dass meines Wissens weder berufsgerichtliche noch Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung gegen mich anhängig sind oder gewesen sind. Schließlich versichere ich verbindlich, dass meine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. Insbesondere ist derzeit weder ein Insolvenzverfahren betreffend meine Person anhängig, noch habe ich innerhalb der vergangenen drei Jahre die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung meines 3 1 3 4 29.5.2011 Stand: 22.6.2011 3 Antrags führen können und im Falle einer bereits erfolgten Bestellung die Rücknahme der Bestellung zur Folge haben können“.

§ 5
Einwilligungserklärung des Antragstellers

Der Antragsteller hat seinem Antrag eine datierte und persönlich unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen: „Hiermit erkläre ich ausdrücklich mein Einverständnis, dass meine aus dem Antrag und den beizufügenden Unterlagen ersichtlichen personenbezogenen Daten zu verfahrensbezogenen Zwecken dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zum Zwecke der Herstellung des Benehmens, etwaigen Gutachtern oder der Ärztekammer des Saarlandes zur Begutachtung meiner fachlichen Eignung sowie dem Institut für Rechtsmedizin, der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und den saarländischen Gerichten zur Anhörung im Rahmen des Bestellungsverfahrens zugänglich gemacht werden dürfen“.

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§ 6
Prüfung der persönlichen Eignung

Die Bestellung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller oder die um ihr Einverständnis zur Bestellung ersuchte Person persönlich geeignet ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind zuvörderst die gemäß § 2 Abs. 2, § 3 und § 4 vorzulegenden Urkunden und Dokumente heranzuziehen. Dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz dienstlich zur Kenntnis gelangtes Wissen darf ebenfalls bei der Prüfung der persönlichen Eignung verwertet werden. Beteiligung von Justizbehörden und anderen Behörden, Herstellung des Benehmens, Prüfung der fachlichen Eignung

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§ 7
Prüfung der erforderlichen Sachkunde

Die Bestellung zum Gerichtsarzt gemäß § 87 Abs. 2 StPO sowie die Übertragung bestimmter weiterer gerichtsärztlicher Tätigkeiten setzen den Nachweis der erforderlichen Sachkunde der zu bestellenden Person auf dem zuzuweisenden Tätigkeitsgebiet voraus. Die fachliche Eignung zur Bestellung liegt bei Übereinstimmung des zuzuweisenden Tätigkeitsgebiets mit den Weiterbildungsinhalten nach den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern in der Regel vor, wenn der Antragsteller/die um Einverständniserteilung zur Bestellung ersuchte Person Fachärztin/Facharzt für Rechtsmedizin ist und über nachgewiesene hinreichende praktische Erfahrungen auf dem zuzuweisenden Tätigkeitsgebiet verfügt. Die Prüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers bzw. der um Einverständniserteilung zur Bestellung ersuchten Person erfolgt schwerpunktmäßig durch die Ärztekammer des Saarlandes auf Ersuchen des Ministeriums der Justiz. 3 1 3 4 29.5.2011 Stand: 22.6.2011 4 Im Rahmen der Herstellung des Benehmens gemäß § 60a Abs. 3 AGJusG ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz über das Ergebnis der Sachkundeprüfung durch die Ärztekammer zu informieren. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz erklärt gemäß § 60a Abs. 3 AGJusG sein Benehmen mit der beabsichtigten Bestellung innerhalb einer vom Ministerium der Justiz zu bestimmenden Frist, welche vier Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen beim Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz nicht unterschreiten soll.

§ 8
Beteiligung von Behörden

Das Ministerium der Justiz kann, nicht zuletzt zur Ermittlung eines Bedarfs (vgl. § 1 Abs. 4), im Rahmen des Bestellungsverfahrens die Staatsanwaltschaft sowie die saarländischen Gerichte beteiligen. Das Ministerium der Justiz kann ferner in Zweifelsfällen dem Institut für Rechtsmedizin Gelegenheit zur Stellungnahme zur fachlichen Eignung des Antragstellers bzw. der um Erteilung des Einverständnisses zur Bestellung ersuchten Person geben.

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§ 9
Herstellung des Benehmens gemäß § 60a Abs. 3 AGJusG

Ist der Antrag formell ordnungsgemäß und kommt nach Aktenlage aus Sicht des Ministeriums der Justiz eine Bestellung des Antragstellers oder der um Bestellung ersuchten Person in Betracht, so ist der Vorgang dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zum Zwecke der Herstellung des Benehmens unter Hinweis auf § 7 zu übersenden. Beabsichtigt das Ministerium der Justiz einem Antrag auf Bestellung nicht stattzugeben, bedarf es hierzu keiner Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz. II. Die vorstehende AV tritt mit Wirkung vom 29.05.2011 in Kraft.

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