Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den Sozialdienst der Justiz
Der Erfolg von Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe, die vom Sozialdienst der Justiz wahrgenommen werden, hängt im Wesentlichen von einer guten Zusammenarbeit zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Vollzugsanstalten, Gnadenbehörde, Jugend- und Sozialbehörden, Verbänden der Wohlfahrtspflege, Gefangenenfürsorge und Bewährungshelfer, Führungsaufsichtsstelle und Gerichtshelfer ab. Bewährungshelfer, Führungsaufsichtsstelle und Gerichtshelfer müssen sich über die Arbeitsweise und die Möglichkeiten einer Unterstützung durch diese Behörden und Stellen sowohl allgemein als auch im Einzelfall gründlich unterrichten. Mit allen Stellen, welche die Resozialisierung der Straftäter fördern können, ist vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Die angebotenen Hilfen sind möglichst zu koordinieren.
Der Zusammenarbeit mit den Vollzugsanstalten ist gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Hierzu hat die Dienststelle alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, sofern sie für die Sozialarbeit im Vollzug von Bedeutung sein können, mitzuteilen. Ferner muss sie bestrebt sein, ihrerseits die Erkenntnisse, die im Vollzug über den Verurteilten gewonnen worden sind, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben förderlich sind, zu verwerten. Insbesondere ist durch laufende Fühlungnahme sicherzustellen, dass die Vollzugsanstalten so früh wie möglich Unterlagen über frühere Bewährungszeiten und Berichte der Gerichtshelfer erhalten und umgekehrt der Sozialdienst rechtzeitig von Entlassungen von Strafgefangenen, namentlich von vorzeitigen Entlassungen, Kenntnis erhält. In geeigneten Fällen ist frühzeitig in dem erforderlichen Umfang Einsicht in die Gefangenen-Personalakten zu nehmen. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Der Leiter der Dienststelle arbeitet Vorschläge für die Sicherstellung dieser Zusammenarbeit aus.
Der Leiter der Dienststelle ermittelt Personen, die geeignet und bereit sind, als ehrenamtliche Bewährungshelfer tätig zu werden und teilt diese den Gerichten mit.
sicht über die Bediensteten der Dienststelle von deren Leiter unterstützt.
Die Dienststelle "Sozialdienst der Justiz" führt ihren allgemeinen Schriftverkehr unter der Bezeichnung "Der Leiter der Dienststelle Sozialdienst der Justiz beim Landgericht". Der Stellvertreter des Leiters zeichnet "I. V.", sonstige Bedienstete, auf die allgemeine Aufgaben der Dienststelle delegiert sind, "I. A.".
Wird der Leiter der Dienststelle oder in seinem Auftrag ein Beamter der Dienststelle als Aufsichtsstelle im Sinne des § 68a StGB tätig (vgl. Nummer 1 Abs. 2 VV zu § 2), so führt er den Schriftwechsel unter der Bezeichnung "Der Leiter der Dienststelle Sozialdienst der Justiz beim Landgericht - Aufsichtsstelle -". Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Postsendungen an den Betreuten, dessen Familie oder Arbeitgeber ist als Absenderangabe nur "66119 Saarbrücken, Talstraße 21" anzugeben und ein neutraler Umschlag zu verwenden.
Bewährungshelfer führen ihren Schriftwechsel in Angelegenheiten der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht unter ihrem Namen mit dem Zusatz "Bewährungshelfer im Landgerichtsbezirk Saarbrücken". Bei Postsendungen an den Betreuten, dessen Familie oder Arbeitgeber ist bei Angabe des Absenders auf dem Außenumschlag von dem Zusatz abzusehen.
Absatz 3 gilt für den Schriftwechsel der Bewährungshelfer in der Gerichtshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zusatz "Gerichtshelfer im Landgerichtsbezirk Saarbrücken" lautet. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Im Übrigen führen Bewährungshelfer im dienstlichen Schriftverkehr, insbesondere in eigenen Angelegenheiten, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung; sie können diese auch im privaten Schriftverkehr verwenden (§ 101 Abs. 3 SBG).
Postsendungen nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 sind durch die Dienststelle selbst oder von den Bewährungshelfern durch Verwendung von Postwertzeichen freizumachen. Im Übrigen ist die Post der Dienststelle und der Bewährungshelfer der Poststelle des Landgerichts oder der Poststelle des Amtsgerichts am Sitz einer Außenstelle zur Freimachung und Beförderung zu übergeben.
Die räumliche Unterbringung der Dienststelle selbst und der Außenstellen regelt der Präsident des Landgerichts, sofern der Minister der Justiz keine Entscheidung getroffen hat.
Die Ausstattung der Räumlichkeiten bestimmt der Präsident des Landgerichts im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.
te und Staatsanwaltschaften (JVVS 1463/26.3.1981 (a)),1 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (JVVS 1463/10.12.1973) 2 und der Aktenordnung (Sonderveröffentlichung zu JVVS 1454/1.12.1967) gelten für die Geschäftsstelle der Dienststelle "Sozialdienst der Justiz" entsprechend, soweit diese AV keine anderweitigen Regelungen trifft. 1 VV aufgehoben zum 31. Dezember 2000. 2 Jetzt: JVVS 1463/7.2.2000. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Dienstregister werden jahrgangsweise geführt. Mehrere Jahrgänge können in einem Band vereinigt werden; in diesem Fall ist jedem Jahrgang die Jahreszahl voranzustellen.
Zu den Dienstregistern ist ein gemeinsames alphabetisches Namensverzeichnis bei der Dienststelle selbst und bei jeder Außenstelle zu führen. Das Verzeichnis enthält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Betreuten und die zugehörige Ordnungsnummer oder das zugehörige Aktenzeichen. Bei Betreuten, die unter Führungsaufsicht und Bewährungshilfe stehen, ist sowohl das Aktenzeichen der Führungsaufsicht als auch das der Bewährungshilfe zu vermerken.
Die Dienstregister, Sammelakten und sonstigen Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt bei Registern mit Ablauf des Jahres, in dem alle in dem Band eingetragenen Fälle erledigt sind. Bei Namensverzeichnissen beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Wird das Namensregister in Karteiform geführt, so werden jeweils die Karten ausgesondert, die zu nicht mehr aufzubewahrenden Registereintragungen gehören.
Getrennt für jeden hauptamtlichen Bewährungshelfer ist ein "Register für hauptamtliche Bewährungshelfer - BwH -" zu führen. Das Register hat folgende Spalten: 1. jährlich fortlaufende Nummer, 2. Tag des Eingangs der ersten Schrift, 3. Name, Vorname, Geburtstag des Betreuten, 4. Jahr der Aktenweglegung/Tag der Abgabe der Akten, 5. Bemerkungen (z.B. Verbleib der Akten, Aktenkontrolle).
In das Dienstregister sind auch die Verurteilten einzutragen, für die der Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt ist; in diesen Fällen wird in Spalte 1 hinter der laufenden Nummer das Registerzeichen FA eingetragen. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Jeder Bewährungshelfer führt ein Tagebuch. In ihm hält er seine wesentliche Tätigkeit fest. Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, ein Hausbesuch bei einem Betreuten, eine Rücksprache mit einem Betreuten innerhalb der Dienststelle oder eine Ermittlungstätigkeit für ein Gericht oder für einen auswärtigen Bewährungshelfer im Wege der Amtshilfe sind im Tagebuch unter Angabe des Zeitpunkts und des Namens des Betreuten, gegebenenfalls auch des Namens der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen, festzuhalten. Büroarbeiten sind im Tagebuch lediglich als solche mit Zeitangabe einzutragen.
Das Tagebuch kann gleichzeitig als Geschäftskalender und zur Vormerkung von Terminen benutzt werden.
Für jede Person, die unter Bewährungshilfe steht, ist eine besondere Akte unter Verwendung eines Schnellhefters in grüner Farbe anzulegen.
Das Aktenzeichen wird unter Verwendung des Registerzeichens "BwH", der laufenden Nummer der Eintragung im Dienstregister und der Jahreszahl gebildet. Sind mehrere Bewährungshelfer in der Bewährungshilfe tätig, so ist dem Registerzeichen "BwH" eine Kennziffer voranzustellen (z.B. 6 BwH 176/75).
Auf dem Aktenumschlag sind der Name des Bewährungshelfers mit seinem Dienstsitz, der vollständige Name des Betreuten, das erkennende Gericht und dessen Aktenzeichen anzugeben. Außerdem sind auf dem Aktenumschlag unten links das Aktenzeichen (Absatz 2) und unten rechts das Jahr der Weglegung sowie der Zeitpunkt der Aussonderung zu vermerken.
In die Akten sind alle Schriftstücke und Aufzeichnungen, die sich auf den Betreuten beziehen, in zeitlicher Reihenfolge einzuordnen (z.B. Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts, Schreibe des Betreuten an den Bewährungshelfer, Entwurf oder Durchschriften von Schreiben des Bewährungshelfers an den Betreuten oder an andere Personen oder Dienststellen sowie Aktenvermerke usw.). Dabei ist von oben nach unten zu heften. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Die Akten sind zu foliieren. Ein Aktenband soll nicht mehr als 200 Blätter enthalten. Ist hiernach ein zweiter Band anzulegen, so sind die einzelnen Bände auf dem Umschlag als Band I, Band II usw. zu bezeichnen.
Die Akten sind unter Verschluss zu halten.
Nach Abschluss der Bewährungshilfe trägt der Bewährungshelfer die Weglegung der Akten in Spalte 4 des Dienstregisters ein.
Absätze 1 bis 7 gelten auch, wenn der Bewährungshelfer lediglich im Rahmen der Führungsaufsicht tätig wird. Zur Kennzeichnung dieser Fälle ist beim Aktenzeichen unter dem Registerzeichen "BwH" auch das Registerzeichen "FA" anzugeben (z.B.BwH 190/75). FA
Jedem Aktenstück (Nummer 10) ist ein Personalbogen, ein Vorblatt nach dem Muster 3 3 und ein Wohnungs- und Arbeitsstellennachweis nach dem Muster 4 3 der Anlagen vorzuheften. Das Vorblatt ist für stichwortartige Aufzeichnungen des Bewährungshelfers über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten, soweit sie nicht bereits auf dem Personalbogen vermerkt sind, sowie über seine Entwicklung und Familienverhältnisse bestimmt. Der Wohnungs- und Arbeitsstellennachweis dient der raschen Unterrichtung über die Wohnung, den Arbeitsplatz und die Arbeitszeit des Betreuten.
Personalbogen, Vorblatt und Wohnungs- und Arbeitsstellennachweis sind mit römischen Zahlen zu foliieren.
die Form ihrer Erhebung werden durch besondere Anordnung bestimmt.
Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 Die Geschäftsführung des Bewährungshelfers ist mindestens einmal im Jahr durch den Leiter der Dienststelle "Sozialdienst der Justiz" unvermutet und eingehend zu prüfen. An der Prüfung kann der Gruppenleiter beteiligt werden.
Die Prüfung soll sich auf die gesamte Geschäftsführung des Bewährungshelfers erstrecken. Insbesondere sind zu prüfen: a) die zweckmäßige Verwendung der Handgelder, b) die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Dienstreisen, c) die Register- und Aktenführung, d) die pünktliche und sachgemäße Erledigung der Geschäfte, e) das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Unversehrtheit der laufenden und weggelegten Akten, f) die Führung des Tagebuchs. VV zu § 2
Mit der Leitung der Dienststelle soll vornehmlich ein in Strafsachen erfahrener und sozial engagierter Richter betraut werden. Der Leiter wird von sonstigen Aufgaben insoweit freigestellt, als dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Leiter der Dienststelle notwendig ist.
Soweit vom Gesetz der Dienststelle Aufgaben übertragen sind, nimmt sie der Leiter der Dienststelle wahr. Er kann die Erledigung bestimmter Geschäfte auf einen Beamten des gehobenen Justizdienstes oder des gehobenen Sozialdienstes seiner Dienststelle delegieren.
Der Leiter der Dienststelle ist Vorgesetzter der Bediensteten der Dienststelle. Sein sich daraus ergebendes Weisungsrecht wird begrenzt: a) in der Bewährungshilfe durch § 56d Abs. 3, 4 StGB, b) in der Führungsaufsicht durch § 68a Abs. 4, 5 StGB, c) in der Gerichtshilfe durch die Unabhängigkeit des Gerichtshelfers bei der inhaltlichen Fassung der von ihm im Rahmen der Gerichtshilfe zu erstattenden Gutachten.
Für den Vertreter des Leiters der Dienststelle gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
4 2 6 0 1.10.1976 Der Leiter der Dienststelle hat im Geschäftsverteilungsplan die sich aus der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht sowie der Gerichtshilfe ergebenden Aufgaben nach Anhörung der Bewährungshelfer und der übrigen mit der Sozialarbeit betrauten Bediensteten ausgewogen auf die Bediensteten der Dienststelle aufzuteilen. Hierbei hat er auf die persönlichen Fähigkeiten der einzelnen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
Bewährungshelfer sollen, soweit eine gleichmäßige und gerechte Verteilung der anfallenden Arbeiten im Geschäftsverteilungsplan dies zulässt, nicht gleichzeitig für die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht einerseits und die Gerichtshilfe andererseits vorgesehen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 SozDG zu beachten.
Der Leiter der Dienststelle teilt den Geschäftsverteilungsplan mit: a) den Gerichten, b) den Staatsanwaltschaften, c) den Justizvollzugsanstalten, d) dem Minister der Justiz, e) dem Landesjugendamt und den Jugendämtern der Kreise und Städte. VV zu § 3
Der Leiter der Dienststelle wird von einem Beamten des gehobenen Sozialdienstes, der die Befugnisse eines Gruppenleiters (Nummern 1 Abs. 3, 4 Abs. 2 Buchst. a der AV Nr. 7/1981 (JVVS 1463/26.3. 1981 (a)) 4 hat, unterstützt. Dieser wird vom Ministerium der Justiz bestellt. Der Gruppenleiter soll mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft außerdem in der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht oder der Gerichtshilfe tätig sein.
Im Übrigen ist die Dienststelle nach Maßgabe des Stellenplans mit Beamten des gehobenen Justizdienstes, mit hauptamtlichen Bewährungshelfern, mit Beamten oder Angestellten für den Geschäftsstellendienst und mit Schreibkräften besetzt. 4 AV außer Kraft getreten zum 31. Dezember 2000. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Bei den Außenstellen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SozDG) werden die Kräfte für den Geschäftsstellen- und Schreibdienst von dem Amtsgericht am Sitz der Außenstelle gestellt. Die notwendigen Anordnungen trifft der Präsident des Landgerichts.
Der Leiter der Dienststelle bestimmt im Rahmen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche Verwaltungstätigkeit von den Bewährungshelfern selbst und welche von den Dienstkräften für den Geschäftsstellendienst wahrgenommen werden.
Die Dienstkräfte für den Geschäftsstellendienst sollen Beamte des mittleren Dienstes oder in der Erledigung von Aufgaben einer Geschäftsstelle erfahrene Angestellte sein.
In Ermangelung von Dienstkräften für den Geschäftsstellendienst sind die Bewährungshelfer verpflichtet, die Verwaltungsarbeiten selbst zu erledigen. VV zu § 4
Der Bewährungshelfer wird im Einzelfall vom Gericht bestellt. Er untersteht in Ausübung seiner Tätigkeit der Aufsicht des Gerichts und hat insoweit dessen Anweisungen Folge zu leisten (§ 56d Abs. 4 StGB).
Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit (§ 56d Abs. 3 StGB). Betreuung des Verurteilten und Bewährungsaufsicht über ihn stehen gleichrangig nebeneinander.
Die bei der Durchführung der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht oder der Gerichtshilfe entstehenden notwendigen Aufwendungen zu Gunsten eines Betreuten werden dem hauptamtlichen Bewährungs- oder Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 Gerichtshelfer erstattet. Die Erstattung erfolgt nach Muster 1 der Anlage . Auf Antrag kann dem Bewährungshelfer ein Vorschuss bewilligt werden.
Über die Verwendung von Geldern, die Bewährungs- oder Gerichtshelfer von privaten Spendern zu Gunsten der von ihnen zu Betreuenden erhalten, haben sie ein Kassenbuch zu führen, das jährlich abzuschließen ist. Über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel ist dem Spender auf Verlangen Rechnung zu legen. Der Leiter der Dienststelle kann anordnen, dass das Kassenbuch von der Geschäftsstelle, auch für mehrere Bewährungs- und Gerichtshelfer zusammen, geführt wird; er bestimmt auch das Nähere über die Kassenführung.
Für Dienstreisen und Dienstgänge der Bewährungshelfer, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und der Gerichtshilfe notwendig sind, gilt Folgendes: 1. Notwendige Dienstreisen und Dienstgänge innerhalb des Saarlandes bedürfen keiner Genehmigung. 2. Werden Dienstreisen nach Orten außerhalb des Saarlandes notwendig, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Leiters der Dienststelle "Sozialdienst der Justiz"; dies gilt nicht, wenn die Reise durch das zuständige Gericht angeordnet ist.
Zur Abgeltung der Mehraufwandsentschädigung, die durch die Reisetätigkeit eines Bewährungshelfers in dem ihm zugewiesenen Bezirk entsteht, kann eine Aufwandsvergütung (§ 17 SRKG), deren Höhe der Minister der Justiz bestimmt, festgesetzt werden. Die Aufwandsvergütung wird für jeden Kalendertag, an dem der Bewährungshelfer wegen Urlaub oder Krankheit keinen Dienst verrichtet oder ihm Tagegeld für eine Reise nach allgemeinen Vorschriften zusteht, um 1/30 gekürzt; der jährliche Erholungsurlaub bleibt bei der Kürzung jedoch außer Betracht. Die Festsetzung der Aufwandsvergütung erfolgt monatlich nachträglich durch den Gruppenleiter (Nummer 1 Abs. 1 VV zu § 3); er bescheinigt die sachliche Richtigkeit und veranlasst die Auszahlungsanordnung. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Auch neben einer Aufwandsvergütung nach Absatz 2 erhalten die Bewährungshelfer die aus Anlass von Dienstreisen und Dienstgängen entstandenen Fahrtkosten erstattet.
Für die vergütungsfähige Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch Bewährungshelfer gelten die einschlägigen Vorschriften.
Die Fahrtkosten werden monatlich nachträglich auf Grund eines Dienstreisetagebuchs, das der Bewährungshelfer nach Muster 2 3 der Anlagen zu führen hat, erstattet. Das Reisetagebuch wird von dem Gruppenleiter überprüft; er bescheinigt die sachliche Richtigkeit und veranlasst die Auszahlungsanordnung. Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zum Saarländischen Reisekostengesetz (VV zum SRKG) vom 25. August 1976 (GMBl. S. 650), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. August 1979 (GMBl. S. 472) 5.
Die Festsetzung einer pauschalen Aufwandsvergütung (Nummer 2 Abs. 2) erfolgt bestimmungsgemäß auf der Grundlage der tatsächlichen Ansprüche während einer Zeitdauer von mindestens drei Monaten. Die Bewährungshelfer haben daher, wenn eine Aufwandsvergütung festgesetzt werden soll, zunächst für die Dauer von drei Monaten ein erweitertes Reisetagebuch zu führen, das die reisekostenrechtliche Abrechnung der in Nummer 2 genannten Dienstreisen und Dienstgänge im Einzelnen aufführt.
Ein erweitertes Reisetagebuch ist auf die Dauer von drei Monaten von dem Bewährungshelfer, für den eine Aufwandsvergütung festgesetzt ist, auch zu führen 1. wenn er aus der Bewährungshilfe in die Führungsaufsicht oder Gerichtshilfe oder umgekehrt wechselt, 2. wenn der Geschäftsverteilungsplan wesentlich geändert wird, 3. drei Jahre nach Führung des letzten erweiterten Reisetagebuchs. Die Führung des erweiterten Tagebuchs im Fall der Ziffer 3 ordnet der Leiter der Dienststelle an. 5 Verwaltungsvorschriften zuletzt geändert durch Nummer 4 des Erlasses vom 22. Januar 2002 (GMBl. S. 43). Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Das erweiterte Reisetagebuch weist gegenüber dem Reisetagebuch des Musters 2 der Anlagen folgende zusätzliche Spalten auf: Spalte 3a: "Uhrzeit a) des Beginns, b) des Endes der Dienstreise oder des Dienstganges" Spalte 8a: "Zustehender Tagesgeldsatz" Spalte 8b: "Zustehendes Tagegeld" Die Summe der Spalte 8b wird der Zusammenstellung unter Spalte 4 hinzuaddiert. VV zu § 5
Gesuche um Einstellung als Bewährungshelfer sind an den Leiter der Dienststelle "Sozialdienst der Justiz" zu richten.
Die vollständigen Unterlagen legt der Leiter der Dienststelle dem Minister der Justiz vor, der unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrats über die Auswahl der Bewerber entscheidet.
Bewährungshelfer werden grundsätzlich in das Beamtenverhältnis berufen. Erfüllt ein Bewährungshelfer die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht (§ 50 SLVO), so wird er zunächst im Angestelltenverhältnis eingestellt. Wer zunächst im Angestelltenverhältnis eingestellt werden muss, soll nur so alt sein, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich erfüllt, das Höchstalter des § 50 Abs. 3 SLVO nicht überschreitet.
Die Tätigkeit als Bewährungshelfer verlangt einen guten Gesundheitszustand. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wird durch ein amtsärztliches 6 Zeugnis, das der Präsident des Landgerichts vor der Einstellung einholt, festgestellt. 6 Vgl. insoweit die Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung vom 12. Dezember 1994 (Amtsbl. S. 1655) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Muss ein Bewährungshelfer im Angestelltenverhältnis eingestellt werden, so schließt der Präsident des Landgerichts auf Weisung des Ministers der Justiz den erforderlichen Arbeitsvertrag ab, nachdem der Personalrat des Landgerichts der Einstellung zugestimmt hat. Die Bestimmungen der AV Nr. 10/1973 (JVVS 5112/15.2.1973) bleiben unberührt.
chen Dienst beschäftigt sind, eine Verwendung in dem "Sozialdienst der Justiz" anstreben, mit folgender Maßgabe entsprechend: a) Der Präsident des Landgerichts berichtet unter Beifügung einer Beurteilung - auch wenn die Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgen soll - an den Minister der Justiz. Der Minister der Justiz entscheidet, ob der Sozialarbeiter übernommen werden soll. b) Das amtsärztliche 6 Attest (Nummer 2 Abs. 2) ist einzufordern.
richts ein Dienstausweis gemäß AV des MfR Nr. 12/1977 (JVVS 2000/20.5.1977) auszustellen. In den Dienstausweis ist auf Seite 4 folgender zusätzlicher Vermerk aufzunehmen: "Der Bewährungshelfer hat bei der Ausübung der Bewährungsaufsicht über Jugendliche das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn, dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung oder dem Arbeitgeber Auskünfte über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen (§ 24 Abs. 2 JGG) 7. Dieselben Rechte hat der Bewährungshelfer bezüglich eines unter die Bewährungsaufsicht gestellten Heranwachsenden, auf den Jugendrecht angewandt worden ist (§ 105 JGG). Der Inhaber dieses Ausweises ist ferner berechtigt, in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben die Justizvollzugsanstalten des Saarlandes während der üblichen Dienststunden zu betreten." 7 Jetzt: § 24 Abs. 3 JGG gem. Art. 1 Nr. 8 d des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853). Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 VV zu § 6 Die Vorschriften der Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer vom 6. Oktober 1976 8 sind zu beachten. VV zu § 7
der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben nimmt der Leiter der Dienststelle wahr. Er kann die Erledigung bestimmter Geschäfte auf einen Beamten des gehobenen Justizdienstes oder des gehobenen Sozialdienstes seiner Dienststelle delegieren.
Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stimmen schon zu Beginn ihrer Tätigkeit die beabsichtigten Maßnahmen der Betreuung und Überwachung des Verurteilten miteinander ab. Sie unterrichten einander, wenn wesentliche Abweichungen von den vorgesehenen Maßnahmen erforderlich werden.
Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle übermitteln einander Durchschriften ihrer Berichte an das Gericht.
Werden der Aufsichtsstelle neue Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Verurteilten bekannt, so teilt sie dies dem Bewährungshelfer mit und unterrichtet ihn auch über den Fortgang und den Abschluss dieser Verfahren.
hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so kann die Aufsichtsstelle die Durchführung der Führungsaufsicht auf Anregung des Bewährungshelfers bis auf weiteres im Wesentlichen übernehmen. 8 Vgl. BS-Nr. 300-21-1. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 VV zu § 8 Die Aufsichtsstelle steht im Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite (§ 68a Abs. 2 StGB).
Bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall ist sie an die Anweisungen des Gerichts (§ 68a Abs. 5 StGB) gebunden und hat auch die dem Verurteilten erteilten Weisungen (§ 68b StGB) zu Grunde zu legen.
Bei der Vermittlung diagnostischer oder therapeutischer Behandlungen (§ 8 Ziff. a) SozDG) sowie der Vermittlung von Heimplätzen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht der Eindruck einer Kostenübernahme durch den Staat entsteht.
In geeigneten Fällen ist der Verurteilte auf die Einrichtung der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I Seite 689) ...9 hinzuweisen. VV zu § 9
Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen (§ 68a Abs. 3 StGB).
Im Rahmen der Überwachung des Verurteilten unterrichtet sich die Aufsichtsstelle über seine Lebensumstände. In geeigneten Fällen soll sie mit dem Verurteilten Gespräche führen, an denen der Bewährungshelfer teilnimmt.
Die Erfüllung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nrn. 1, 7 und 8 StGB überwacht die Aufsichtsstelle in jedem Fall unmittelbar.
Zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen kann die Aufsichtsstelle von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher 9 Auslassung gegenstandslos durch Einbeziehung des Arbeits- und Sozialrechts in das Beratungshilfegesetz. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen (§ 463a Abs. 1 StPO). Sie soll sich in erster Linie der Gerichtshilfe bedienen. Polizeibehörden sollen in die Überwachung nur einbezogen werden, wenn dies zwingend geboten ist. Vor einem solchen Ersuchen ist der Bewährungshelfer zu hören.
Die Aufsichtsstelle berichtet dem Gericht über ihre Tätigkeit im Einzelfall in regelmäßigen Zeitabständen, die das Gericht bestimmt.
Darüber hinaus ist dem Gericht zwischenzeitlich von allen wesentlichen Vorkommnissen und Erkenntnissen schriftlich - oder in Eilfällen fernmündlich - zu berichten, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Lebensumstände von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehört insbesondere auch die Mitteilung über bekannt gewordene neue Straftaten des Verurteilten und neue gegen ihn eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfahren.
Erforderlichenfalls regt die Aufsichtsstelle an, dem Verurteilten weitere Weisungen zu erteilen (§ 68b Abs. 2 StGB). Dabei ist zuvor möglichst Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer herzustellen.
Verstößt ein Verurteilter gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art und gefährdet er dadurch den Zweck der Maßregel, so stellt die Aufsichtsstelle erforderlichenfalls einen Strafantrag (§ 145a StGB).
Vor Stellung des Strafantrags hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 6 StGB).
der Vollstreckungsbehörde mit, wenn und wie lange der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder in einem anderen Verfahren auf beStand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird (§ 68c Abs. 2 Satz 2 10 StGB). VV zu § 10 Die Aufgaben des Gerichtshelfers ergeben sich aus § 160 Abs. 3 Satz 2, § 463d StPO. Sie werden von einem Bewährungshelfer der Dienststelle wahrgenommen. Im Übrigen gilt Nummer 2 zu VV zu § 2. VV zu § 11
Der Gerichtshelfer hat in erster Linie die Aufgabe, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens die Persönlichkeit erwachsener Beschuldigter, ihre Entwicklung und ihre Umwelt mit dem Ziel zu erforschen, Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung von Bedeutung sein können (§ 160 Abs. 3 StPO). Dabei hat der Gerichtshelfer sowohl die zu Gunsten als auch die zu Lasten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen zu berücksichtigen. Die Einschaltung des Gerichtshelfers kommt namentlich in Betracht in Verfahren wegen Verbrechen, wegen Vergehen aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, in Jugendschutzsachen, in Strafverfahren gegen junge Täter, in Strafverfahren aus dem Bereich der Alterskriminalität und gegen Personen, bei denen die Annahme nahe liegt, dass sie auf Grund besonderer Veranlagung und durch besondere Umstände straffällig geworden sind.
Ferner kann der Gerichtshelfer zur Vorbereitung folgender Entscheidungen herangezogen werden, die dem Urteil nachfolgen: a) Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 56a bis 56g StGB, § 453 StPO), b) Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57 StGB, § 454 StPO), 10 Jetzt: Absatz 3 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160). Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 c) Entscheidungen in Gnadenverfahren und in Verfahren über Registervergünstigungen, d) Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Strafaufschub oder Zahlungserleichterungen (§§ 455, 456 StPO, § 42 StGB).
Die Übertragung weiterer geeigneter Aufgaben bedarf der vorherigen Zustimmung des Leiters der Dienststelle „Sozialdienst der Justiz“.
Im Mittelpunkt der Sozialarbeit des Gerichtshelfers steht das Gespräch mit dem Betroffenen und den mit ihm in Beziehung stehenden Personen. Der Gerichtshelfer hat dabei mit der gebotenen Zurückhaltung vorzugehen und anzugeben, wer ihn beauftragt hat und was er ermitteln soll. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Aussage ihm gegenüber nicht besteht.
Lehnen der Betroffene oder die mit ihm in Beziehung stehenden Personen den Kontakt mit dem Gerichtshelfer ab, so unterrichtet er hiervon die auftraggebende Stelle.
Der Gerichtshelfer erstattet seinen in der Regel schriftlichen Bericht in doppelter Fertigung unmittelbar der auftraggebenden Stelle. Ist die für den Gerichtshelfer zuständige Staatsanwaltschaft bei einem Ersuchen eines Gerichts an dem Verfahren beteiligt, erhält sie eine Abschrift des Berichts.
Der Inhalt des Berichts richtet sich in erster Linie nach dem Berichtsauftrag und soll, soweit dies erforderlich ist, eine psychosoziale Anamnese, Diagnose und Prognose enthalten.
Der Bericht muss, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, bei den einzelnen aufgeführten Tatsachen klar erkennen lassen, mit wem der Gerichtshelfer gesprochen und wen er um Auskunft gebeten hat; außerdem müssen dabei die Akten und Unterlagen, die er eingesehen oder beigezogen hat, und die sonstigen Quellen angegeben werden. Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976
Wertungen ohne Tatsachengrundlage sind zu vermeiden. Bei der Stellungnahme zu der zu treffenden Entscheidung sollte sich der Gerichtshelfer auf die Auswirkungen auf den Betroffenen und die mit ihm in Beziehung stehenden Personen sowie auf Anregungen für Auflagen und Weisungen beschränken.
Soweit nach § 11 Abs. 3 SozDG erste soziale Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden, ist davon die auftraggebende Stelle zu unterrichten.
Soweit der Gerichtshelfer bei Maßnahmen nach Absatz 1 Einzahlungen annimmt oder Auszahlungen leistet, gelten die für die Geldverwaltung der Bewährungshelfer maßgebenden Vorschriften entsprechend. VV zu § 13
Die Akten, Register und Tagebücher sind vertraulich zu behandeln.
Bestellt das Gericht an Stelle der zunächst mit einer Bewährungsaufsicht befassten hauptamtlichen Bewährungshelfers einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so ist diesem Einsicht in die Akten des bisherigen hauptamtlichen Bewährungshelfers zu gewähren. Die Akten können ihm auch vorübergehend überlassen werden. Ist der neue Bewährungshelfer hauptamtlich bestellt, so gibt der ursprünglich tätige Bewährungshelfer die Akten an ihn ab, und zwar auch dann, wenn der neue Bewährungshelfer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland tätig ist.
II. Diese Vorschriften werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 in Kraft gesetzt. Zum gleichen Zeitpunkt wird die AV des MfR Nr. 36/1974 vom 27. Dezember 1974 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Bewährungsaufsichtsstatistik, die Stichtagerhebung und die Führungsaufsicht sind bis Stand: 19.12.2002 4 2 6 0 1.10.1976 zum Erlass der neuen Vorschriften über die Bewährungs- und Führungsaufsichtsstatistik weiter anzuwenden 11. 11 Vgl. jetzt Erlass vom 9. Dezember 1976 - JVVS 4260/9.12.1976. Stand: 19.12.2002