Verwaltungsvorschriften zum Saarländischen Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG)
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4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 Verwaltungsvorschriften zum Saarländischen Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SJStVollzG) AV des MiJAGS Nr. 31/2007 vom 20. Dezember 2007 (4412-44) I VV zum 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften VV zu § 1 (Anwendungsbereich) Keine VV zu § 2 (Ziel und Aufgabe) Keine VV zu § 3 (Erziehungsauftrag, Vollzugsgestaltung) Keine VV zu § 4 (Pflicht zur Mitwirkung) Keine VV zu § 5 (Leitlinien der Erziehung und Förderung) Keine VV zu § 6 (Stellung der Gefangenen) Keine VV zu § 7 (Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter) Der Einbezug der Personensorgeberechtigten soll in der Regel schriftlich erfolgen, wobei den Personensorgeberechtigten eine Frist zur Stellungnahme gegeben werden soll. Handelt es sich lediglich um Planungs- und Gestaltungsänderungen von kurzer Dauer oder solchen, die sich bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme nach Satz 1 erledigen würden, so kann der Einbezug der Personensorgeberechtigten fernmündlich oder persönlich erfolgen. VV zu § 8 (Soziale Hilfe) Den Gefangenen sind die Adressen der Stellen zu nennen, an die sie sich zur Regulierung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten wenden können. Bei der Kontaktaufnahme soll den Gefangenen, falls erforderlich, geholfen werden. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Es soll den Gefangenen im angemessenen Rahmen Gelegenheit zu einer persönlichen Terminwahrnehmung gegeben werden. Diese soll in der Regel in den Besuchsräumen der Vollzugsanstalt stattfinden. VV zum 2. Abschnitt: Vollzugsplanung VV zu § 9 (Aufnahme)
In Zweifelsfällen ist die ärztliche Untersuchung gegebenenfalls sofort durchzuführen.
Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand der Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustands des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob die Gefangenen vollzugstauglich, ob sie ärztlicher Behandlung bedürftig, ob sie ihres Zustands wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich sind und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen. VV zu § 10 (Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs)
Das Diagnoseverfahren verfolgt das Ziel, neben allen bedeutsamen äußeren Umständen insbesondere festzustellen, welche Stärken und Schwächen, welche Ressourcen und Defizite die Gefangenen haben, wie sie selbst ihre Entwicklung und ihre Perspektiven sehen, wie sie ihre Straffälligkeit erklären und was sie sich für die Zeit im Vollzug vorgenommen haben.
Unter Einbeziehung psychologischer Testverfahren soll in der Regel eine Statuserhebung erfolgen zur schulisch-beruflichen Situation, zur Intelligenz, zum emotional-affektiven Zustand, zum sozialen Umfeld und zur Notwendigkeit einer speziellen – therapeutischen – Behandlung der der Straftat zugrunde liegenden Problematik. VV zu § 11 (Vollzugsplan) Keine VV zu § 12 (Verlegung und Überstellung)
Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich: 1. Besuchszusammenführungen, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist 2. Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt 3. Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt 4. Begutachtung und ärztliche Untersuchungen 5. Teilnahme an befristeten schulischen oder beruflichen Maßnahmen.
Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 13 (Offener und geschlossener Vollzug)
Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene, 1. gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74 a Absatz 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74 a GVG i. V. m. § 103 Absatz 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 Absätze 1 und 2 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist, 2. gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist, 3. gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen, 4. gegen die eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1, 3 und 4 sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen der Ziffer 1 ist die Vollstreckungsbehörde, der Ziffer 4 das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen der Ziffer 3 bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind in der Regel Gefangene, 1. die erheblich suchtgefährdet sind, 2. die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben, 3. die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben, 4. gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, 5. bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugsziels bei anderen Gefangenen gefährden würden, 6. die während der Vollstreckung ihrer Freiheitsstrafe bereits aus dem offenen Vollzug in den geschlossenen zurückverlegt wurden.
Ausnahmen von Absatz 3 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen der Ziffer 4 ist die zuständige Behörde zu hören.
Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug im begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
Gefangene, die sich im offenen Vollzug befinden, sind in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, wenn sie sich für den offenen Vollzug als ungeeignet erweisen oder Umstände nach Ab4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 satz 1 oder 3 bekannt werden, die einer Unterbringung im offenen Vollzug entgegengestanden hätten. Den Gefangenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Gründe für die Rückverlegung sind aktenkundig zu machen und den Gefangenen bekannt zu geben. VV zu § 14 (Sozialtherapie) Keine VV zu § 15 (Vollzugslockerungen)
Vollzugslockerungen sind ausgeschlossen bei Gefangenen, 1. gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74 a Absatz 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74 a GVG i. V. m. § 103 Absatz 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 Absatz 1 und 2 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist, 2. gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist, 3. gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen, 4. gegen die eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1, 3 und 4 sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen der Ziffer 1 ist die Vollstreckungsbehörde, der Ziffer 4 das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen der Ziffer 3 bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
Ungeeignet für Vollzugslockerungen sind in der Regel Gefangene, 1. die erheblich suchtgefährdet sind, 2. die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben, 3. die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben, 4. gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, 5. bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugsziels bei anderen Gefangenen gefährden würden,
Ausnahmen von Absatz 3 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen der Nummer 4 ist die zuständige Behörde zu hören.
Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug im begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob Vollzugslo4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 ckerungen zu verantworten sind, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
Lockerungen des Vollzuges werden nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs des Jugendgerichtsgesetzes gewährt.
Bei der Außenbeschäftigung werden die Gefangenen entweder ständig und unmittelbar oder ständig oder in unregelmäßigen Zeitabständen durch Bedienstete der Vollzugsanstalt beaufsichtigt.
Freigang kann auch in der Weise angeordnet werden, dass Dritte schriftlich verpflichtet werden, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Gefangenen an der Beschäftigungsstelle nicht rechtzeitig erscheinen, sich ohne Erlaubnis entfernen oder sonst ein besonderer Anlass (z. B. Erkrankung, Trunkenheit, Drogenkonsum) hierzu besteht.
Die Anstalt überprüft das Verhalten der Gefangenen während des Freiganges in unregelmäßigen Abständen.
Die Anstaltsleitung überträgt die Ausführung der Gefangenen besonders geeigneten Bediensteten.
Vor der Außenbeschäftigung und der Ausführung erteilt die Anstaltsleitung den Bediensteten die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen. VV zu § 16 (Urlaub)
Urlaub wird nur an einem Ort innerhalb des Geltungsbereichs des Jugendgerichtsgesetzes gewährt.
Der Urlaub kann aufgeteilt werden. Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; der Tag, an dem die Gefangenen den Urlaub antreten, wird nicht mitgerechnet.
Urlaubsjahr ist das Vollstreckungsjahr. Der Urlaub ist nicht in das nächste Jahr übertragbar. Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die die Vollzugsbehörde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig gewährt werden konnte.
Auf jeden angefangenen Kalendermonat der voraussichtlichen Vollzugsdauer entfallen im Rahmen der Höchstdauer in der Regel nicht mehr als zwei Tage Urlaub.
Wichtige Anlässe im Sinne des Absatzes 2 sind familiäre, berufliche oder sonstige Ereignisse, die in besonderer Weise die private Sphäre der Gefangenen oder ihre soziale Eingliederung berühren. In Betracht kommt vor allem die Wahrnehmung persönlicher, beruflicher und rechtlicher Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Der Urlaub nach Absatz 2 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub nach Absatz 1 angerechnet. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Urlaub wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag soll einen Monat vor Urlaubsbeginn schriftlich gestellt werden. Die Gründe für die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen und den Gefangenen bekannt zu geben.
Urlaub ist nur geeigneten Gefangenen zu gewähren. Die Absätze 1 bis 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 SJStVollzG gelten entsprechend.
Die Gefangenen dürfen in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass sie ihrer Eingliederung entgegenwirken.
Die Gefangenen haben ihre Urlaubsanschrift anzugeben.
Die Gefangenen treten den Urlaub in eigener Kleidung an.
Die beurlaubten Gefangenen erhalten einen Urlaubsschein. In dem Urlaubsschein sind Weisungen, soweit erforderlich, aufzuführen. Vor Antritt des Urlaubs sind die Gefangenen namentlich über die Voraussetzungen des Widerrufs und der Rücknahme des Urlaubs sowie die Bedeutung der ihnen erteilten Weisungen zu belehren.
Reisekosten, Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Urlaubs haben die Gefangenen aus eigenen Mitteln zu tragen. Soweit die eigenen Mittel der Gefangenen nicht ausreichen, kann eine Beihilfe für die Zeit des Urlaubs aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Für Art und Umfang einer Beihilfe für die Urlaubszeit gilt § 21 Absatz 3 SJStVollzG entsprechend. VV zu § 17 (Weisungen für Vollzugslockerungen)
Für Lockerungen und Urlaub werden die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt.
Die Gefangenen können namentlich angewiesen werden, 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt oder bestimmte Verrichtungen außerhalb der Anstalt beziehen, 2. sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden, 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, 4. bestimmte Gegenstände, die ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen, zu benutzen oder verwahren zu lassen, 5. alkoholische oder andere berauschende Getränke und Stoffe sowie bestimmte Lokale oder Bezirke zu meiden.
Für das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Der Widerruf wird wirksam, wenn die Entscheidung den Gefangenen mündlich, fernmündlich oder schriftlich bekannt gemacht oder unter der Urlaubsanschrift zugegangen ist. Den Gefangenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist dies vor der Entscheidung über den Widerruf nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
Die Gründe für den Widerruf sind aktenkundig zu machen und den Gefangenen auf Verlangen bekannt zu geben.
Fahndungsmaßnahmen können bereits vor der Wirksamkeit des Widerrufs eingeleitet und durchgeführt werden. VV zu § 18 (Vorführungen, Ausantwortung)
Erlässt das Gericht einen Vorführungsbefehl und ersucht es die Anstalt um Vorführung, so lässt die Anstaltsleitung die Gefangenen zu dem gerichtlichen Termin vorführen.
Vor der Vorführung erteilt die Anstaltsleitung die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen.
Im Benehmen mit der Richterin bzw. dem Richter, die bzw. der die Dienstaufsicht bei dem Amtsgericht führt, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, setzt die Anstaltsleitung die Zeit fest, in der den Gefangenen Gelegenheit gegeben wird, in der Anstalt der Urkundsbeamtin bzw. dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeführt zu werden. VV zu § 19 (Entlassungsvorbereitung) Vollzugslockerungen nach Absatz 2 und Sonderurlaub nach Absatz 3 sind nur geeigneten Gefangenen zu gewähren. Insoweit sind die Absätze 1 bis 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 SJStVollzG entsprechend anzuwenden. VV zu § 20 (Entlassungszeitpunkt) § 20 SJStVollzG gilt auch, wenn 1. die Gefangenen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer Gnadenmaßnahme vorzeitig zu entlassen sind, 2. eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts überhaupt nicht vollzogen wird, 3. Freistellung von der Arbeit (§ 58 Absatz 1 SJStVollzG) auf den Entlassungszeitpunkt nach § 58 Absatz 5 SJStVollzG vorrangig angerechnet wird. VV zu § 21 (Hilfe zur Entlassung, Nachsorge)
Das Übergangsmanagement soll insbesondere Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, frühzeitige Klärung von Leistungsansprüchen und eine kontinuierliche Kooperation mit allen an der Nachsorge beteiligten Netzwerkpartnern beinhalten.
Die Anstalt hat sicherzustellen, dass den Gefangenen engmaschige Betreuung durch vertraute Ansprechpartner und ausreichende Hilfsangebote für die erste Zeit nach der Entlassung zur Verfügung stehen. Hierfür ist die Möglichkeit zu einer vorübergehenden Unterbringung in einer Nach4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 sorgeeinrichtung zu schaffen. Der Zeitrahmen für die Unterbringung soll dem Einzelfall angepasst und auf die Zeit begrenzt werden, die für eine erfolgreiche Wiedereingliederung notwendig ist. Ein Zeitrahmen von mehr als 6 Monaten soll nur in Ausnahmefällen in Frage kommen.
Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungszieles notwendigen Aufwendungen für die Fahrt. Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem günstigsten Tarif des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels.
Den Gefangenen ist möglichst eine Fahrkarte oder ein Gutschein für eine Fahrkarte auszuhändigen.
Die Gefangenen erhalten auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn sie das Entlassungsziel erst nach mehr als drei Stunden erreichen können.
Die Gefangenen sollen in eigener Kleidung entlassen werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit erforderlich, auf Kosten der Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instand gesetzt. Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft, dass eine Herrichtung sich nicht lohnt, sind die Gefangenen anzuhalten, sich rechtzeitig von ihren Personensorgeberechtigten, Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen. Können Bekleidungsstücke auf diesem Wege nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt. Das Gleiche gilt für die Ausstattung mit Taschen und den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen.
Die Personensorgeberechtigten sind zeitnah vor der Entlassung zu kontaktieren. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Personensorgeberechtigten, sofern möglich, die Gefangenen abholen. VV zu § 22 (Fortführung von Maßnahmen nach Entlassung) In die vertragliche Grundlage sind insbesondere die Geltung der Hausordnung, die Möglichkeit bei Störung des Anstaltsbetriebes oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beenden zu können, sowie eine Kostenregelung aufzunehmen. VV zum 3. Abschnitt: Unterbringung und Versorgung der Gefangenen VV zu § 23 (Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen) Keine VV zu § 24 (Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit) Keine VV zu § 25 (Unterbringung während der Ruhezeit)
Die Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung während der Ruhezeit bedarf einer schriftlichen Erklärung der Gefangenen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. VV zu § 26 (Wohngruppen)
Die Überprüfung der Gefangenen auf ihre Wohngruppentauglichkeit soll zeitnah zur Aufnahme in die Vollzugsanstalt stattfinden. Werden Tatsachen bekannt, die auf die Ungeeignetheit schließen lassen, so sind die Gefangenen dazu zu hören.
Die Gründe, weswegen Gefangene für wohngruppenuntauglich gehalten werden, sind aktenkundig zu machen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Gleichzeitig ist festzulegen, mit welchen Maßnahmen die Gefangenen unterstützt werden können, um die Gruppeneignung zu erlangen.
Aufgrund der baulichen Gegebenheiten in der JVA Ottweiler kommt regelmäßig nur eine Belegung der Wohngruppen mit 12 Gefangenen infrage, um so die notwendige Einzelunterbringung zu gewährleisten. VV zu § 27 (Unterbringung von Müttern mit Kindern) Keine VV zu § 28 (Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung)
Die zu verwahrenden Sachen sind in ein Verzeichnis einzutragen. Davon kann, außer bei Wertsachen und wichtigen Schriftstücken (z. B. Personalpapieren, Versicherungsunterlagen), abgesehen werden, wenn die Habe verschlossen verwahrt und der Verschluss nur in Gegenwart der Gefangenen oder einer weiteren Bediensteten bzw. eines weiteren Bediensteten geöffnet wird. Die verwahrten Sachen werden vor Verwechslung, Verlust und Verderb geschützt. Wertsachen sind von den übrigen Sachen getrennt besonders sicher zu verwahren. Kleidungsstücke und Wäsche werden, soweit erforderlich, gereinigt und desinfiziert.
Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch die Gefangenen nicht vertretbar erscheint (z. B. Waffen, Einbruchswerkzeug), werden der zuständigen Behörde angezeigt. Trifft sie keine Verfügung, so werden die Sachen den Gefangenen bei der Entlassung ausgehändigt oder zur Absendung freigegeben. § 28 Absatz 4 SJStVollzG bleibt unberührt.
Die Beteiligung der Gefangenen an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte kann durch Monatspauschalen erfolgen. VV zu § 29 (Ausstattung des Haftraums)
Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss gewährleistet sein.
Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden den Gefangenen im Rahmen des Angemessenen belassen. VV zu § 30 (Kleidung) 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 Bei einer Ausführung soll es den Gefangenen gestattet werden, eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden. VV zu § 31 (Verpflegung und Einkauf)
Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflegung ist für alle Gefangenen gleich, wenn nicht aus gesundheitlichen Gründen eine anderweitige ärztliche Verordnung vorliegt oder mit Rücksicht auf religiöse Speisegebote eine andere Verpflegung angebracht ist.
Unterliegen einzelne Gefangene religiösen Speisegeboten, sollen auf ihren Antrag oder den der Personensorgeberechtigten hin Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die nicht verzehrt werden dürfen, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden.
Während der hohen Glaubensfeste anderer als christlicher Religionsgemeinschaften, bei denen besondere Speisegebote zu beachten sind, können die betreffenden Gefangenen auf ihren Antrag oder den der Personensorgeberechtigten hin und auf ihre Kosten auch von Glaubensgenossen verpflegt werden, sofern wichtige Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.
Der Einkauf alkoholhaltiger Getränke ist nicht gestattet. Der Einkauf von Tabakwaren, Kaffee und Tee kann beschränkt werden. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der geltenden Gesetze zugelassen werden. VV zu § 32 (Gesundheitsfürsorge)
Für die Anstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung. Die Rechte der Personensorgeberechtigen sind zu beachten.
Die Ärztin bzw. der Arzt achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können. Bedienstete, die eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glauben, sind verpflichtet, dies unverzüglich zu melden.
Die Ärztin bzw. der Arzt hat meldepflichtige übertragbare Krankheiten der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen und die Gefangenen, soweit es erforderlich ist, abzusondern. Kranke, bei denen zur Zeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden der zuständigen Gesundheitsbehörde unverzüglich gemeldet. Gegebenenfalls ist zu veranlassen, dass sie in das zuständige öffentliche Krankenhaus gebracht werden. VV zu § 33 (Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge)
Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können, sollen schriftlich festgehalten und von den Gefangenen unterzeichnet werden. Verweigern die Gefangenen ihre Unterschrift, wird dies ebenfalls aktenkundig gemacht. Mündliche Willensbekundungen sollen in Gegenwart von Zeugen aufgenommen und in einem Vermerk festgehalten werden, der von diesen zu unterzeichnen ist. Die schriftliche Erklärung oder der Vermerk über die mündliche Äußerung ist zu den Gesundheitsakten und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Die Ärztin bzw. der Arzt belehrt die Gefangenen in Anwesenheit einer Zeugin oder eines Zeugen über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen und die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung sowie über die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Gefangene, die beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigern, werden ärztlich beobachtet. Die ärztliche Beobachtung ist zu dokumentieren. VV zu § 34 (Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung)
Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten hinzuweisen. Die Maßnahmen werden auf Antrag durchgeführt.
Gefangene, die sich krank melden, einen Unfall erleiden, einen Selbsttötungsversuch unternehmen oder sich selbst beschädigen, sowie Gefangene, deren Aussehen oder Verhalten den Verdacht nahe legt, dass sie körperlich oder geistig erkrankt sind, zeigen die die Feststellung treffenden Bediensteten schriftlich, notfalls mündlich voraus, dem Krankenrevier an. Wenn ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich erscheint, untersucht die Ärztin bzw. der Arzt die krank gemeldeten Gefangenen in der nächsten Sprechstunde.
Die Ärztin bzw. der Arzt stellt fest, ob die Gefangenen als krank zu führen sind, ob sie bettlägerig krank sind, in welchem Umfang sie arbeitsfähig sind, ob sie einer besonderen Unterbringung oder speziellen Behandlung bedürfen oder ob sie vollzugsuntauglich sind.
Kann die für die Anstalt tätige Ärztin bzw. der für die Anstalt tätige Arzt nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen eine andere Ärztin bzw. ein anderer Arzt herbeigerufen.
Hält es die Ärztin bzw. der Arzt nach Art oder Schwere des Falles für erforderlich, zieht sie bzw. er eine andere Ärztin bzw einen anderen Arzt oder Fachärztin bzw. Facharzt hinzu.
Die Ärztin bzw. der Arzt sowie die Anstaltsleitung, nach Anhören der Ärztin bzw. des Arztes, kann den Gefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten eine beratende Ärztin bzw. einen beratenden Arzt hinzuzuziehen. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Gefangenen die in Aussicht genommene Ärztin bzw. den in Aussicht genommenen Arzt und die für die Anstalt tätige Ärztin bzw. den für die Anstalt tätigen Arzt untereinander von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Bestimmung der Häufigkeit ärztlicher Bemühungen ist auf die besonderen räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in der Anstalt Rücksicht zu nehmen.
Die ärztlichen Verordnungen sind genau zu befolgen. Es ist darauf zu achten, dass Arzneimittel nicht missbraucht werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in Gegenwart von Bediensteten einzunehmen. Die Anstalt führt zu diesem Zweck eine Medikamenteneinnahmeliste. Bei Missbrauchsgefahr ist darauf zu achten, dass die Gefangenen das Arzneimittel tatsächlich einnehmen, nach Möglichkeit durch Verabreichen in aufgelöstem Zustand.
Arzneimittel sind so sicher unterzubringen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Es dürfen nur durch die Anstalt beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, die Ärztin bzw. der Arzt lässt Ausnahmen zu.
Die Kosten für Leistungen nach Absatz 5 sind aktenkundig zu machen. VV zu § 35 (Verlegung und Überstellung zur medizinischen Behandlung)
In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges ist eine Bewachung durch Vollzugsbedienstete bei Fortdauer der Strafvollstreckung nur dann erforderlich, wenn eine Flucht aufgrund der Persönlichkeit der Gefangenen oder der besonderen Umstände zu befürchten ist. Wenn auf eine Bewachung ausschließlich im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde, ist das Krankenhaus zu ersuchen, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt.
Kann die sachgemäße Behandlung oder Beobachtung der Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges, das die gebotene Fortdauer der Bewachung nicht zulässt, durchgeführt werden, so sind bei der Entscheidung über eine Verlegung der Gefangenen in dieses Krankenhaus die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Entweichungsgefahr sowie die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeneinander abzuwägen. Eine nicht unverzüglich erforderliche stationäre Behandlung ist danach unter Umständen aufzuschieben. VV zu § 36 (Krankenbehandlung in besonderen Fällen) Den Gefangenen kann in der nächstgelegenen Vollzugsanstalt ambulante Krankenpflege gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist. VV zum 4. Abschnitt: Schule, Ausbildung, Weiterbildung und Arbeit VV zu § 37 (Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit)
Schulpflichtige Gefangene werden in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften unterrichtet.
Den Gefangenen soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung staatlich anerkannter Schulabschlüsse, zur Förderung besonderer Begabungen und individueller Interessen sowie lebenskundlicher Unterricht und zusätzlicher berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden.
Der Unterricht findet in der Regel während der Arbeitszeit statt; dies gilt nicht für den Unterricht in Lebenskunde und zur Förderung besonderer Begabungen und individueller Interessen.
Soweit es die Art der Arbeit oder der angemessenen Beschäftigung zulässt, wird für jede Verrichtung die Anforderung ermittelt und festgesetzt, die Gefangene zu leisten haben. Dabei ist von der Leistung auszugehen, die von freien Arbeitnehmern nach ausreichender Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsstörung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann. Die besonderen Verhältnisse des Vollzuges und der Erziehungsgedanke sind angemessen zu berücksichtigen. Aus behandlerischen Gründen können Gefangene auch im Zeitlohn beschäftigt werden. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Die Soll-Leistung wird überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt, wenn sie von der Mehrzahl der Gefangenen um mehr als vierzig vom Hundert überschritten wird oder sich die Festsetzung als zu hoch erwiesen hat. Sie ist auch zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen, wenn dies durch eine Änderung der Arbeitsmethoden, technische Verbesserungen oder Ähnliches begründet ist.
Die Arbeitszeit der Gefangenen soll sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst richten. In dringenden Fällen darf die regelmäßige Arbeitszeit der Gefangenen bis zu der für freie Arbeitnehmer zugelassenen Höchstdauer überschritten werden.
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und in der Regel auch an Samstagen ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen.
Mehrarbeit und Arbeit nach Absatz 7 dieser Verwaltungsvorschrift sollen möglichst durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
Gefangene, die nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, können an diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit befreit werden. Sie können dafür an allgemein arbeitsfreien Tagen zu unaufschiebbaren Arbeiten herangezogen werden.
Gefangenen können Tätigkeiten für die Anstalt zugewiesen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten sind. Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, Gefangenen oder Dritten oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Gefangenen nicht übertragen werden.
§ 62 Jugendarbeitsschutzgesetz ist zu beachten.
Gefangene, denen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt gestattet ist, sollen in der Anstalt von anderen Gefangenen getrennt werden.
Zwischen den Gefangenen und ihrem Arbeitgeber oder Ausbildenden ist ein schriftlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder Ähnliches) abzuschließen. In dem Vertrag ist insbesondere festzulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die den Gefangenen nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis endet, und dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzuges mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können. Die Anstalt stellt sicher, dass mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird.
Die Bezüge der Gefangenen werden in nachstehender Rangfolge für folgende Zwecke verwendet: 1. Auslagen der Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere im Zusammenhang mit der Beschäftigung notwendige Aufwendungen 2. Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Gefangenen 3. Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten der Gefangenen auf deren Antrag 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 4. Hausgeld der Gefangenen 5. Eigengeld der Gefangenen
Gefangene sind anzuhalten, ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gutzumachen und ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist der Anstalt bekannt, dass Angehörige oder andere Personen, denen Gefangene unterhaltspflichtig sind, Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wird der Kostenträger von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet. Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung sollen die Gefangenen hingewiesen werden.
Die Rechte der gesetzlichen Vertreter sind zu beachten.
Selbstbeschäftigung soll regelmäßig nur gestattet werden, wenn sie aus wichtigem Grunde geboten erscheint und im Rahmen des Vollzugsplanes insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Selbstbeschäftigung darf nicht gestattet werden, wenn überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen.
Selbstbeschäftigung wird in der Regel nur gestattet, wenn sich die Gefangenen die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen können; bei Selbstbeschäftigung innerhalb der Anstalt vermittelt die Anstalt die Beschaffung der Gegenstände.
Für die Rechtsbeziehung zwischen den Gefangenen und einem Dritten sowie für die Bezüge aus der Selbstbeschäftigung gelten die Absätze 13 bis 15 dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
Die Gefangenen sind anzuhalten, ihrer Steuerpflicht nachzukommen. Erfüllen Gefangene ihre Anzeigepflicht nicht, so ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen.
Auf das Jahr nach Absatz 6 werden ferner angerechnet 1. Zeiten, in denen die Gefangenen Verletztengeld erhalten haben, 2. Zeiten, in denen die Gefangenen aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Absatz 2 nicht ausgeübt haben, in der Regel bis zu drei Wochen jährlich, wenn dies angemessen erscheint, 3. Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht und Urlaub aus der Haft, der nach § 37 Absatz 6 anzurechnen ist, 4. Zeiten einer Freistellung von der Arbeit nach § 58 Absatz 1 und Arbeitsurlaub nach § 58 Absatz 3.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Erkranken Gefangene während der Freistellung von der Arbeit, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet.
Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Eine erneute Freistellung kann frühestens ein Jahr nach Vorliegen der 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 Voraussetzung für die vorhergehende Freistellung, in der Regel frühestens drei Monate nach der letzten Freistellung, in Anspruch genommen werden.
Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist von den Gefangenen mindestens einen Monat vorher schriftlich zu beantragen.
Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, besondere behandlerische Maßnahmen, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeit der Vollzugsgestaltung während der Freistellungszeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Bezüge nach Absatz 6 Satz 4 ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung zugrunde zu legen. VV zum 5. Abschnitt: Freizeit, Sport VV zu § 38 (Freizeit)
Die Anstalt arbeitet zum Zweck der Freizeitgestaltung im Jugendstrafvollzug Pläne aus, welche für jeden Tag der Woche ein im Rahmen der Vollzugsorganisation mögliches Freizeitprogramm beinhalten. Dieses ist so auszugestalten, dass es sowohl ausreichend sportliche als auch kulturelle und bildende Angebote enthält. Das Gesamtprogramm ist so auszuarbeiten, dass es allen Gefangenen möglich ist, an mindestens einer Freizeitveranstaltung pro Tag teilzunehmen.
Die Pläne werden halbjährlich auf Nachfrage und Erfolg überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.
Den Gefangenen soll das Nutzen einer Bücherei ermöglicht werden. VV zu § 39 (Sport) Keine VV zu § 40 (Zeitungen und Zeitschriften)
Zeitungen und Zeitschriften können durch die Anstalt, die Gefangenen oder Dritte bestellt werden. Sie dürfen in der Regel nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement bezogen werden.
Die Gefangenen können für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ihr Hausgeld, ihr Taschengeld und ihr Eigengeld verwenden.
Die Weitergabe von Zeitungen und Zeitschriften oder von Teilen und Ausschnitten davon an andere Gefangene kann untersagt werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
Gebrauchte Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet; sie sind auf Antrag der Gefangenen zur Habe zu nehmen, falls diese ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung haben. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Die Gefangenen haben die Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung von Zeitungen und Zeitschriften selbst zu veranlassen. Die Anstalt ist zur Nachsendung nicht verpflichtet. Gehen für einen entlassenen oder in eine andere Anstalt verlegten Gefangenen Zeitungen oder Zeitschriften ein, haben die Gefangenen der Verwertung oder Vernichtung durch die Anstalt nicht zugestimmt und ist auch eine Nachsendung nicht beabsichtigt, so soll die Anstalt die Annahme verweigern.
Werden Zeitungen oder Zeitschriften vom Bezug ausgeschlossen oder einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten, so wird dies den Gefangenen mitgeteilt. VV zu § 41 (Rundfunk)
Der gemeinschaftliche Fernsehempfang ist so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden.
Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass Fernseh- und Hörfunkgeräte nur mit Kopfhörern betrieben und während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werden.
Fernseh- und Hörfunkgeräte dürfen nur ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten der Gefangenen veranlasst.
Zur Verhinderung eines Missbrauchs kann die Anstaltsleitung die Verplombung der Geräte anordnen.
Reparaturen sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig.
Die Gefangenen haben die notwendigen Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fernseh- und Hörfunkgerätes selbst vorzunehmen und für die Entrichtung der entsprechenden Gebühren zu sorgen, sofern sie nicht von der Gebührenpflicht befreit sind. Hierauf sind sie hinzuweisen.
Die Gefangenen dürfen das Fernseh- bzw. das Hörfunkgerät ohne abweichende Erlaubnis nur in ihrem Haftraum betreiben.
Die Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb des Fernseh- und Hörfunkgerätes dürfen die Gefangenen aus ihrem Hausgeld, ihrem Taschengeld und ihrem Eigengeld bestreiten. VV zu § 42 (Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung) Der Ordnung der Anstalt steht der Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung in der Regel dann entgegen, wenn die Gegenstände dazu geeignet sind, einem erheblichen sozialen Gefälle Ausdruck zu verleihen oder im besonderen Maße Neid bei den anderen Gefangenen hervorzurufen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zum 6. Abschnitt: Religionsausübung VV zu § 43 - § 45 Keine VV zum 7. Abschnitt: Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche VV zu § 46 (Grundsatz) Auf das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen zu verkehren, sind die Gefangenen zeitnah zu der Aufnahme in den Vollzug zu unterrichten. Auf Wunsch sind ihnen die nachfolgenden Bestimmungen auch zu erläutern, um eine sich eventuell positiv auswirkende Kontaktaufnahme bereits frühzeitig zu unterstützen. VV zu § 47 (Recht auf Besuch)
Ein Besuch findet nicht statt, wenn ihn die Gefangenen ablehnen. Handelt es sich bei dem abgelehnten Besuch um eine personensorgeberechtigte Person oder um Angehörige, so ist durch ein Gespräch darauf hinzuwirken, dass der Besuchstermin dennoch zustande kommt, sofern dies dem objektiven Wohl der Gefangenen nicht zuwider läuft und die Erreichung der Wiedereingliederung, insbesondere mit Blick auf die Entlassung, fördert.
Besucher müssen sich über ihre Person ausweisen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Besucher bereits bekannt sind.
Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass die Besucher für die Dauer des Besuches ihren Ausweis bei der Anstalt hinterlegen.
Die Besucher werden in geeigneter Weise unterrichtet, wie sie sich bei dem Besuch zu verhalten haben.
Vor dem Besuch kranker Gefangener, die in der Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht sind, ist die Ärztin bzw. der Arzt zu hören. Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind den Besuchern mitzuteilen. Besuche im Krankenraum bedürfen der Zustimmung der Ärztin bzw. des Arztes.
Für den Besuchsverkehr von Gefangenen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten. VV zu § 48 (Besuchsverbot) Im Falle des § 48 Nr. 3 SJStVollzG sind die Gefangenen, die mindestens 16 Jahre alt sind, vorher zu hören und ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Beziehung zu der Besuchsperson näher zu erläutern. Diese Angaben sind mit der Begründung der Personensorgeberechtigten abzuwägen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 49 (Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen)
Verteidiger müssen sich als solche gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht der Gefangenen bzw. der Personensorgeberechtigten oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Rechtsanwälte, Notare und Beistände haben nachzuweisen, dass sie die Gefangenen in einer sie betreffenden Rechtssache besuchen wollen.
Rechtsanwälte, Notare, Beistände und Rechtsreferendare haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. VV zu § 50 (Überwachung der Besuche) Wurden Besuche mit bestimmten Personen abgebrochen, so ist dies unter Festhaltung der Gründe aktenkundig zu machen. VV zu § 51 (Recht auf Schriftwechsel)
Für den Schriftverkehr von Gefangenen ausländischer Staatsangehörigkeit mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten.
Können einzelne Gefangene die Kosten für den Schriftwechsel nicht aufbringen, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Im Falle des Absatz 2 Nr. 3 sind die Gefangenen, die mindestens 16 Jahre alt sind, vorher zu hören und ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Beziehung zu der Person näher zu erläutern. Diese Angaben sind mit der Begründung der Personensorgeberechtigten abzuwägen. VV zu § 52 (Überwachung des Schriftwechsels)
Verteidiger müssen sich als solche gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht der Gefangenen bzw. der Personensorgeberechtigten oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Verteidigerpost muss deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
Als Verteidigerpost gekennzeichnete eingehende Schreiben von Personen, bei denen die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen ist, werden in der Regel ungeöffnet an den Absender zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt. Mit Einverständnis der Gefangenen kann das Schreiben geöffnet und nach Überprüfung ausgehändigt werden.
Soweit der Schriftwechsel überwacht werden darf, bestimmt die Anstaltsleitung Art und Umfang der Überwachung. Sie darf mit der Überwachung einzelne andere Bedienstete beauftragen. Schreiben in fremder Sprache werden, soweit nötig, übersetzt.
Soweit der Schriftwechsel überwacht wird, haben die Gefangenen ihre Schreiben in einem offenen Umschlag abzugeben.
Die überwachenden Bediensteten dürfen in den Schreiben weder Randbemerkungen anbringen noch Stellen durchstreichen oder unkenntlich machen. Ein Sichtvermerk ist zulässig. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Die Kosten für die Übersetzung von Schreiben, die in fremder Sprache abgefasst sind, trägt in der Regel das Land.
Für Beistände gelten die Absätze 1 bis 6 dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sind zusätzlich zum Gesetzestext der Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Ausschuss gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen, der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung der Vereinten Nationen, der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz sowie der Europäische Bürgerbeauftragte. VV zu § 53 (Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung) Keine VV zu § 54 (Anhalten von Schreiben)
Den Gefangenen sind die Gründe für das Anhalten mitzuteilen. Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens kann ihnen bekannt gegeben werden.
Ein Begleitschreiben darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen. Die Gefangenen sind über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten.
Angehaltene Schreiben, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen auch vernichtet werden (vgl. § 28 Absatz 4 SJStVollzG). VV zu § 55 (Telefongespräche) Können einzelne Gefangene die Kosten für Telefongespräche nicht aufbringen, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. VV zu § 56 (Pakete)
Ein Paket darf insbesondere keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel in jeder Form sowie Medikamente und Tabletten enthalten.
Die Erlaubnis zum Empfang von Paketen gemäß Absatz 1 Satz 2 kann namentlich für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt werden.
Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und den Absender erkennen lassen. Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.
Der Empfang von Paketen ist den Gefangenen jedenfalls bis zu zweimal im Jahr zu erlauben, wobei eine Extrasendung an Weihnachten bzw. einem vergleichbaren Festtag anderer Religionsgemeinschaften nicht mitzuzählen ist. Das Paket soll innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 vor oder nach dem von den Gefangenen angegebenen Zeitpunkt eingehen. Die Höchstmenge für eine Sendung soll in der Regel drei Kilogramm nicht überschreiten.
Die Anstalt kann die Annahme eines Paketes, das zur Unzeit (Absatz 4 Satz 2 dieser Verwaltungsvorschrift) oder mit Übergewicht eingeht oder dessen Empfang nicht zugelassen ist, - gegebenenfalls bereits auf der Poststelle - verweigern. Sie teilt den Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit.
Absatz 5 dieser Verwaltungsvorschrift gilt nicht für ein Paket, das Gefangenen aus dem Ausland zugesandt wird. Wird das Höchstgewicht überschritten oder ist das Paket nicht zugelassen, kann der Mehrinhalt oder der Inhalt den Gefangenen ausgehändigt werden. Andernfalls ist der Mehrinhalt oder der Inhalt des Paketes zur Habe der Gefangenen zu nehmen, soweit er nicht mit deren Zustimmung anderweitig verwendet oder soweit nicht nach § 28 Absatz 3 SJStVollzG verfahren wird.
Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht. Liegt ein Inhaltsverzeichnis bei, ist die Vollzähligkeit zu prüfen; Abweichungen sind auf dem Verzeichnis zu vermerken.
Die Gefangenen haben den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen.
Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme durch Aushändigung eines Merkblattes über die Möglichkeit, Pakete zu empfangen und zu versenden, unterrichtet werden. Sie sind insbesondere auf die Konsequenzen nach Absatz 5 dieser Verwaltungsvorschrift hinzuweisen. VV zum 8. Abschnitt: Gelder der Gefangenen, Freistellung von der Arbeit VV zu § 57 (Ausbildungshilfe, Arbeitsentgelt)
Für die Festsetzung des Arbeitsentgelts, der Zulagen und der Ausbildungsbeihilfe ist die Strafvollzugsvergütungsordnung unter Berücksichtigung der folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Absatz 3 teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
Verrichten die Gefangenen während eines Abrechnungszeitraumes Tätigkeiten, die verschiedenen Vergütungsstufen zuzuordnen sind, so ist die Ausbildungsbeihilfe bzw. das Arbeitsentgelt aus der Vergütungsstufe zu ermitteln, die dem überwiegenden Teil der Tätigkeiten entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Gefangenen in verschiedenen Betrieben arbeiten. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Verrichten die Gefangenen nicht nur vorübergehend eine anders bewertete Tätigkeit, so sind sie mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes in die entsprechende Vergütungsstufe umzugruppieren.
Die Ausbildungsbeihilfe bzw. das Arbeitsentgelt wird in der Form des Zeitlohnes oder des Leistungslohnes ermittelt. Die Ausbildungsbeihilfe bzw. das Arbeitsentgelt von noch nicht 18 Jahre alten Gefangenen wird in der Form des Zeitlohnes ermittelt.
Zeiten einer Einarbeitung können im Zeitlohn vergütet werden.
Im Zeitlohn kann der Satz der jeweiligen Vergütungsstufe unterschritten werden, wenn die Gefangenen den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügen. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Neben der Ausbildungsbeihilfe bzw. dem Arbeitsentgelt können Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Die Anstaltsleitung entscheidet, ob eine Leistung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag als Hausgeld oder Eigengeld gutgeschrieben wird. VV zu § 58 (Freistellung von der Arbeit)
Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 endet, wenn die Gefangenen aus von ihnen verschuldeten Gründen ihre Tätigkeit unterbrechen. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von neuem.
Wird die Zweimonatsfrist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zweimonatszeitraums um die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage.
Erkranken Gefangene während der Freistellung von der Arbeit, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet.
Die Freistellung von der Arbeit ist von den Gefangenen mindestens einen Monat vorher schriftlich zu beantragen.
Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, besondere behandlerische Maßnahmen, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellung zu berücksichtigen.
Als Werktage (Absatz 2 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Für die Berechnung der Bezüge nach Absatz 4 ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung zugrunde zu legen. Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, sind diese zugrunde zu legen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Der Urlaub nach Absatz 3 wird nicht auf den regulären Urlaub angerechnet. Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 15, 16 und 17 SJStVollzG gelten sinngemäß.
Mit Zustimmung der Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, Feiertagen und Samstagen gewährt werden. VV zu § 59 (Taschengeld) Keine VV zu § 60 (Hausgeld) Die Bemessung des Betrages nach Absatz 2 richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die Höhe des dem Gefangenen bisher zur Verfügung stehenden Hausgeldes, besondere persönliche Bedürfnisse (z. B. wegen Krankheit oder Behinderung) und der Wert der beim Zugang belassenen oder von Dritten zugewendeten Nahrungs- und Genussmittel zu berücksichtigen. VV zu § 61 (Eigengeld) Keine VV zum 9. Abschnitt: Sicherheit und Ordnung VV zu § 62 (Grundsatz) Die Anstalt hat für ein geordnetes Anstaltsleben zu sorgen und insbesondere durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Gefangene vor Übergriffen geschützt werden. VV zu § 63 (Verhaltensvorschriften) Keine VV zu § 64 (Absuchung, Durchsuchung)
Den Gefangenen ist vor der körperlichen Durchsuchung nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben.
Die Vollzugsbediensteten haben sich durch unvermutete Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass die Räume, die von den Gefangenen benutzt werden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt sind, dass nichts vorhanden ist, was die Sicherheit oder Ordnung gefährden könnte, vor allem, dass keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Flucht getroffen werden. Diese Räume sind in kurzen Zeitabständen zu durchsuchen. Bei gefährlichen und fluchtverdächtigen Gefangenen kann eine tägliche Durchsuchung angeordnet werden. Türen, Tore, Gitter und Schlösser sind regelmäßig und besonders sorgfältig zu überprüfen.
Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht, sind ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen. Bei Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung kann davon abgesehen werden, wenn dies nicht das geeignete Mittel ist, um der Gefahr zu begegnen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Im offenen Vollzug sind die dort notwendigen Maßnahmen zu treffen. VV zu § 65 (Sichere Unterbringung) Keine VV zu § 66 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) Keine VV zu § 67 (Lichtbildausweise) Keine VV zu § 68 (Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum) Werden bei Gefangenen Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum durchgeführt, so sind diese, unabhängig vom Ergebnis, aktenkundig zu machen. Dabei sind Datum, Testart und Ergebnis festzuhalten. VV zu § 69 (Festnahmerecht)
Entweichen Gefangene, sind sie unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen. Reichen die Mittel, die der Anstalt zur Verfügung stehen, nicht aus, so ist die Hilfe der Polizei und gegebenenfalls anderer Stellen in Anspruch zu nehmen. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
Die Entweichung und die Maßnahmen, die zur Wiederergreifung der Entwichenen getroffen worden sind, zeigt die Anstaltsleitung unverzüglich - in der Regel fernmündlich voraus - der Aufsichtsbehörde an. Die Anstaltsleitung unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederergreifung oder die freiwillige Rückkehr entwichener Gefangener.
Der Hergang der Entweichung ist festzustellen. Die Ermittlungen müssen sich darauf erstrecken, ob die bzw. der Entwichene Helfer hatte und ob die Flucht auf pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten oder auf Mängel von Anstaltseinrichtungen zurückzuführen ist. Die Anstaltsleitung berichtet der Aufsichtsbehörde schriftlich über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Maßnahmen. VV zu § 70 (Besondere Sicherungsmaßnahmen)
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
Es ist in angemessenen Abständen zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssen. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 71 (Einzelhaft)
Die Erforderlichkeit von Einzelhaft bei minderjährigen Gefangenen ist besonders gründlich zu prüfen. Hierbei ist insbesondere mit der Ärztin bzw. dem Arzt abzuklären, ob schädliche Einflüsse zu erwarten sind. In einem solchen Fall soll die Anordnung von Einzelhaft unterbleiben.
In den Fällen des § 71 Satz 2 SJStVollzG ist der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu berichten, dass eine Entscheidung vor Ablauf der Frist möglich ist. VV zu § 72 (Fesselung)
Gefesselte Gefangene werden während des Aufenthaltes im Freien von nicht gefesselten Gefangenen getrennt gehalten.
Zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrichtung der Notdurft werden Handfesseln, nötigenfalls nach Anlegen von Fußfesseln, abgenommen oder so gelockert, dass die Gefangenen nicht behindert sind. VV zu § 73 (Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren) Keine VV zu § 74 (Ärztliche Überwachung)
Die Ärztin bzw. der Arzt ist von der Fesselung von Gefangenen innerhalb der Anstalt oder von der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum unverzüglich zu unterrichten.
Ist die Ärztin bzw. der Arzt nicht anwesend, sucht ein im Sanitätsdienst erfahrener Bediensteter bzw. eine im Sanitätsdienst erfahrene Bedienstete die Gefangenen auf.
Jeder Besuch und der erhobene Befund sind zu vermerken. VV zu § 75 (Ersatz von Aufwendungen)
Bestehen Zweifel an der Verantwortlichkeit der Gefangenen, ist hierzu eine Stellungnahme der Ärztin bzw. des Arztes einzuholen. Dies gilt insbesondere bei Gefangenen, die sich eine Selbstverletzung zugefügt haben.
Werden die Gefangenen in eine andere Anstalt des Landes verlegt, ist dieser die Forderung zur weiteren Einziehung mitzuteilen. Werden die Gefangenen in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt, ist die aufnehmende Anstalt um die weitere Einziehung der Forderung im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. VV zum 10. Abschnitt: Unmittelbarer Zwang VV zu § 76 (Begriffsbestimmungen) Keine 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 77 (Allgemeine Voraussetzungen)
Den bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald die Lage es zulässt. Diese Verpflichtung geht den Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschrift vor.
Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges oder durch sonstige Gewaltanwendung getötet oder erheblich verletzt worden, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit keine Veränderungen vorzunehmen. Das Gleiche gilt bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer Schusswaffe in Anwendung unmittelbaren Zwanges oder bei sonstiger Gewaltanwendung verursacht worden ist.
Jeder Fall der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Anstaltsleitung unverzüglich zu melden und aktenkundig zu machen. VV zu § 78 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Ist der Zweck einer Zwangsmaßnahme erreicht oder kann er nicht erreicht werden, so ist ihr Vollzug einzustellen. VV zu § 79 (Handlung auf Anordnung)
Werden mehrere Vollzugsbedienstete gemeinsam tätig, so sind nur die den Einsatz leitenden befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken. Ist eine den Einsatz leitende Person nicht bestimmt oder fällt sie aus, ohne dass eine vertretende Person bestellt ist, tritt die anwesende dienstranghöchste Person, bei gleichem Dienstrang die dienstältere und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteste Person an deren Stelle. Ist dies in dringender Lage nicht sofort feststellbar, darf jede bzw. jeder der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbediensteten die Führung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Führung ist bekannt zu geben.
Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.
Wer sich nicht am Ort des Geschehens befindet, darf eine Anordnung über unmittelbaren Zwang nur treffen, wenn sie bzw. er sich ein genaues Bild von den am Ort des Geschehens herrschenden Verhältnissen verschafft hat, sodass ein Irrtum über die Voraussetzungen nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann die oder der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet die örtlich leitende Person über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Die bzw. der Anordnende ist unverzüglich zu verständigen.
Der Gebrauch von Waffen darf nur am Ort des Geschehens angeordnet werden. VV zu § 80 (Androhung) Keine 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 81 (Schusswaffengebrauch) Über jeden Gebrauch von Waffen und Reizstoffen (§ 76 Absatz 3 und 4 SJStVollzG) ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. VV zum 11. Abschnitt: Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen VV zu § 82 (Erzieherische Maßnahmen)
Erzieherische Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 sollen von derselben bzw. demselben Bediensteten angeordnet werden, die bzw. der das Gespräch nach Absatz 1 Satz 1 geführt hat.
Die Ergebnisse des Gesprächs sind, soweit ein gewichtiger Pflichtverstoß vorliegt, schriftlich festzuhalten und aktenkundig zu machen. VV zu § 83 (Disziplinarmaßnahmen) Vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist zu überprüfen, ob alle angezeigten Möglichkeiten einer positiv motivierenden Einwirkung auf die Gefangenen – namentlich erzieherische Gespräche oder die Durchführung einer Mediation - ausgeschöpft wurden. VV zu § 84 (Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung)
Die Bewährungszeit nach Absatz 2 kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden.
Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.
Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. VV zu § 85 (Disziplinarbefugnis) Für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Leiterin bzw. der Leiter der Anstalt zuständig, der die Gefangenen zur Zeit der Verfehlung angehören. Für die nachfolgenden Entscheidungen ist die Leiterin bzw. der Leiter der Anstalt zuständig, in der die Gefangenen sich zu diesem Zeitpunkt aufhalten. VV zu § 86 (Verfahren)
Die Gefangenen werden darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird.
Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen erstrecken sich erforderlichenfalls auch auf die Frage der Verantwortlichkeit der Gefangenen; insoweit ist die Ärztin bzw. der Arzt zu hören. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008
Mehrere Verfehlungen von Gefangenen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Gesamtentscheidung geahndet.
Die Anstaltsleitung kann die Durchführung der Ermittlungen und der Anhörung der Gefangenen auf Bedienstete übertragen, jedoch nicht auf die Person, gegen die sich die Verfehlung richtet.
Die Ergebnisse der ärztlichen Anhörung (Absatz 3) und der ärztlichen Beaufsichtigung (Absatz 5) sind aktenkundig zu machen. VV zum 12. Abschnitt: Beschwerde, Schlichtungsverfahren VV zu § 87 (Beschwerderecht, Schlichtungsverfahren)
Die Gefangenen sind zeitnah zur Aufnahme in die Vollzugsanstalt über ihr Beschwerderecht und die damit einhergehenden Formalitäten zu unterrichten. Die Anstalt hilft gegebenenfalls die Formalitäten zu erfüllen, sofern objektiv eine ernst gemeinte Beschwerde von Gefangenen vorliegt, die aus sprachlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Formerfordernisse einzuhalten.
Die Gefangenen können sich jederzeit schriftlich an die Anstaltsleitung wenden.
Es sind mindestens einmal wöchentlich Sprechstunden von angemessener Dauer einzurichten. Das Nähere regelt die Hausordnung.
Der Aufsichtsbehörde ist in angemessenen Abständen – in der Regel alle drei Monate - unaufgefordert eine Liste der Gefangenen vorzulegen, die sich für eine Anhörung nach Absatz 2 haben vormerken lassen.
Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Die Gefangenen sind entsprechend zu unterrichten. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen der Anstaltsleiterin bzw. des Anstaltsleiters, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Bei der Durchführung des Schlichtungsverfahrens unterstützt die Anstalt die Vollstreckungsleiterin bzw. den Vollstreckungsleiter. Die Anstalt stellt insbesondere die benötigten Informationen zur Verfügung. VV zum 13. Abschnitt: Datenschutz VV zu § 88 (Erhebung personenbezogener Daten) Keine 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 89 (Verarbeitung) Den Verletzten einer Straftat ist auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umfassend Auskunft zu erteilen. Insbesondere über die Art, den Beginn und den Umfang erstmaliger und weiterer Vollzugslockerungen, sowie über eine anstehende Entlassung. VV zu § 90 (Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren) Keine VV zu § 91 (Zweckbindung) Keine VV zu § 92 (Schutz besonderer Daten) Keine VV zu § 93 (Schutz der Daten in Akten und Dateien) Keine VV zu § 94 (Berichtigung, Löschung und Sperrung) Keine VV zu § 95 (Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht) Keine VV zu § 96 (Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes) Keine VV zum 14. Abschnitt: Kriminologische Forschung VV zu § 97 (Evaluation, kriminologische Forschung) Keine VV zum 15. Abschnitt: Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt VV zu § 98 (Anstalt) keine VV zu § 99 (Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung) Keine VV zu § 100 (Einrichtung zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe) Der Tätigkeitsbereich der Angehörigen von Unternehmerbetrieben in der Anstalt wird in einer Anweisung festgelegt; das Personal wird auf die Einhaltung dieser Anweisung verpflichtet. 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 101 (Anstaltsleitung)
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Vertreterin bzw. den Vertreter der Anstaltsleiterin bzw. des Anstaltsleiters.
Die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in ihrem bzw. seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.
Die Anstaltsleitung kann in fachlichen Angelegenheiten des seelsorgerischen, medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, die sich ihrer Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben.
Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Fachkräfte, die nach Überzeugung der Anstaltsleitung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.
Die Anstaltsleitung berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zu allgemeiner Regelung geben können. VV zu § 102 (Bedienstete) Keine VV zu § 103 (Seelsorger) Keine VV zu § 104 (Medizinische Versorgung) Keine VV zu § 105 (Sozialtherapeutische Abteilung) Keine VV zu § 106 (Konferenzen) Weitere Dienstbesprechungen auch mit den anderen Vollzugsbediensteten der Anstalt finden in regelmäßigen Abständen statt. VV zu § 107 (Mitverantwortung der Gefangenen) Keine VV zu § 108 (Hausordnung) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen. VV zum 16. Abschnitt: Aufsicht, Beirat 4 4 1 2 20.12.2007 Stand: 24.1.2008 VV zu § 109 (Aufsichtsbehörde)
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales führt die Aufsicht über die Anstalt. Die Aufsichtsbehörde sucht die Anstalt so häufig auf, dass sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt.
Die Anstalt regelt – in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde - den Besuch durch anstaltsfremde Personen sowie den Verkehr von Gefangenen mit Vertretern von Publikationsorganen (Presse, Hörfunk, Film, Fernsehen). VV zu § 110 (Vollstreckungsplan) Keine VV zu § 111 (Beirat) Keine VV zum 17. Abschnitt: Schlussbestimmungen VV zu § 112, § 113 Keine II. Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.