Vollstreckungsplan für das Saarland
2.2 2.3 2.4 2.5 Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen Vollzug der Untersuchungshaft ...... ............. 4 Vollzug von Freiheitsstrafen ..................... 5 Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen . ...... ........ .. 6 Vollzug von Jugendstrafen ..................... 6 Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung .. .... ......... .. 7 Vollzug von Durchlieferungs- und Auslieferungshaft . .... ......... .. 7 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft ..................... 8 Vollzug von Jugendarrest ... ... 8 Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr ..... ..... . 9 2.10 Besondere Zuständigkeiten für Mütter mit Kindern und erkrankte und drogeriabhängige Personen ..... ..... . 9 2.6 2.7 2.8 2.9
Vollzugsbehörden 'S/ollzugsbehörden deis Saarlandes ...... ... . ....11 Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer, die nach dem Vollstreckungsplan für die Aufnahme saarländVollstreckungsplan für das Saarland 1 Allgemeine Vorschriften 11 Der Vollstreckungsplan für das Saarland regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten (§ 86 SUVollzG, § 102 Absatz 1 SLStVollzG, § 110 SJStVollzG), der Jugendarrestanstalt (§ 32 Abs. 1 SJAVollzG) und der Einrichtungen des Maßregelvollzugs (§ 8 MRVG des Saarlandes). Die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung und die Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 1.2 Abweichen vom Vollstreckungsplan Gefangerie können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine arifüre für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zuständige Ans,talt verlegt werden, wenn die Behandlung, die Erreichung des Vollzugszieles oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist (§ 8 SUVollzG, § 16 SLStVollzG, § 12 SJStVollzG). Soll abweichend von der örtlichen Vollzugszuständigkeit (§ 24 StrVollstrO) eine Justizvollzugsanstalt bestimmt werden, die einer anderen Landesjustiz. verwaltung untersteht, bedarf es einer Einigung zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen. Dies gilt nicht für die Einweisung von weiblichen Personen in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken, für die Ladung von Arrestierten in die Jugendarrestanstalt Worms und für die Einweisung zur Sicherungsverwahrung in die Jus7 tizvollzugsanstalt Diez, da insoweit die Zuständigkeit der betreffenden Anstalt r'nit der Justizverwaltung Rheinland-Pfalz durch Verwaltungsabkommen besonders vereinbart ist. Über den Antrag auf Verlegung in eine Anstalt des Justizvollzugs, die einer anderen Landesjustizverwaltung untersteht, entscheidet das Ministerium der Justiz. Die Justizvollzugsanstalt hat in diesen Fällen unter Beifügung der Gefangenenpersonalakte und einer Stellungnahme der Aufsichtsbföörde zu berichten. Bei Untersuchungsgefangenen ist - sofern der Antrag auf Verlegung nicht von den Vollstreckungsorganen veranlasst wurde ö dem Gericht und <Jer Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 8 SUVollzG). Abweichungen vom Vollstreckungsplan im Falle dles Maßregelvollzugs regelt § 8 Absatz 2 MRVG des Saarlandes. Ein Antrag auf Verlegung in eine Einrichtung des Maßregelvollzugs außerhalb des Saarlandes bedarf der Zustimmung des Minisjeriums der Jusfiz (§ 8 Abs. 3 MRVG Saarland). 1 .3 0ffener Vollzug a) Einweisung in den offenen Vollzug aus dem geschlossenen Vollzug Die Entscheidung über die Einweisung in den offenen Vollzug nach Strafbeginn trifft die Entsendeanstalt im Einvernehmen mit der Leitung der Aufnahmeanstalt des offenen Völlzuges. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, legt die Anstait des geschlossenen Vollzuges die entscheidungserheblichen Vorgänge und die Personalakten des Verurteilten mit ihrer Stellungnahme sowie der Stellungnahme des offenen Vollzuges im Berichtswege der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung im Wege der Dienstaufsicht vor. b) Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug Hält die Leitung des offenen Vollzuges einen Gefangenen ffü diese Vollzugsform für nicht oder nicht mehr geeignet, teilt sie dies der Leitung des geschlossenen Vollzuges unter Arigabe der Gründe mit. Die Entscheidung über eine Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug treffen die Anstaltsleitungen einvernefümlich. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, legt die Anstalt des offenen Vollzuges die entscheidungserheblichen Vorgänge und die Personalakten des Verurteilten mit ihrer Stellungnahme sowie der Stellungnahme des geschlossenen Vpllzuges im Bericht?swege der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung im Wege der Dienstaufsicht vor. 2. Zuständigkeit der Vollzugseinrichtungen g.l Vollzug der llntersiichungshaft - Männer Justizvollzugsanstalt Saarbrücken - männliche Jugendliche und Heranwachsende Justizvollzugsanstalt Ottweiler - Jugend Heranwachsende, die während der Untersuchungshaft das 21. Lebensjahr vollenden, verbleiben in der Regöl in der JustiZvollz(igsana stalt Ottweiler, insbesondere dann, wenn sie einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme, einer Behandlungsmaßnahme oder einer Arbejtsstelle zugewiesen sind. Vor einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellurignahme zu geben. - weibliche Untersuchungsgefangene Justizvollzugsanstalt Zvfüibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen vom 05.04.2013 - J4406-5) Rheinland-Pfalz und dem Saarland - Personen mit der Göschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.2 Völlzug von Freiheitsstrafen - männliche Verurteilte, - die sich zum Zeitpunkt der Ladung auf freiem Fuß befinden, und gegen die nach den zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen ohne Berücksichtigung etwaiger anzurechnender Haftzeiten (bspw. U-Haft, Auslieferungshaft, etc.) Freiheitsstrafe bis zu eiriem Jahr zu vollstrecken ist. Justizvollzugsanstalt Ottweiler - Männer mit Teilanstalt Saarlouis (offener Vollzug) - die sich zum Zeitpunkt der Ladung auf freiem Fuß befinden, und gegen die nach den zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen ohne Berücksichtigung etwaiger anzurechnender Haftzeiten (bspw. U-Haff, Auslieferungshaft, etc.) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zu völlstrecken ist, und die bisher im In- oder Ausland keine oder keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüßt haben. Ausgenommen von der unmittell:»aren Ladung in den pffenen Vollzug sind Verurteilte, die aufgrund des Widerrufs einer Bewährungsstrafe einen Strafrest bis zu einem Jahr zu verbüßen haben und riicht Erstverbüßer sir*d, eine Freiheitsstrafe wegen Straftaten gemäß den §§174 bis 180, 182 StGB zu verbüßen haben sowie nach § 323a StGB Verurteilte, soweit das Grunddelikt eine der vorgenannten Straftaten war. -alle übrigen männlichen Verurteil- JustizvollzugsaiistaltSaarbrücken ten (geschlossener Vollzug) - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (geschlossener und offener Voll: zug) (Verwaltungsvereinbarung zwis:chen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 05.04.2013 - J4406-5) - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.3 Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen - männliche Verurteilte Justizvfülzugsanstalt Ottweiler - Männer - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 05 04 201 ',, - J 4406=5) - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.4 Vollzug von Jugendstrafen - männliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Ottweiler - Jugend (geschlossener und offener VOll= zug) die nach Nr. 2.2 zuständige Justizvollzugsanstalt -Verurteilte; die vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind (§ 89b JGG) - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 05.04.2013 - J 44C)6-5) - F'ersonen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.5 Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung a) Sicherungsverwahrung männliche Sicherungsverwahrte JustizvollzugsanstaltDiez und Sicherungsverwahrte mit der Geschlechtsangabe ,,divers" odler ohne Geschlechtsangabe (Verwalturigsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 05.04.2013 - J4406-013) - weibliche Sicherungsverwahrte: nach Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde b) Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt -. Männer und Frauen Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig - männliche und weibliche Jugendliche Saarländische Klinik für und Heranwachsende Forensische Psychiatrie in Merzig - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: nach Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde c) Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt - Männer und Frauen (§ 63 StGB) Saarländische Klinik für ForensiSche Psychiatrie in Merzig Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig nach Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde - Männer (§ 64 StGB - Frauen (§ 64 StGB) - männliche und weibliche Jugendliche nach Bestimmung durch die und Her'anwachsende ? Aufsichtsbehörde ( - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: nach Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde 2.6 Vollzug von Durchlieferungs- und Auslieferungshaft - Männer Justizvollzügsanstalt Saarbrücken - männliche Jugendliche und Heran- Justizvollzugsanstalt Ottweiler wachsende -Jugend -weibliche Jugendliche, weibliche JustizvollzugsanstaltZweibrücken Heranwachsende und Frauen (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 05.04 2013 - J4406-5) - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.7 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft - Männer Justizvollzugsanstalt Ottweiler - Männer - männliche Jugendliche und Heran- Justizvollzugsanstalt Ottweiler wachsende - Jugend -weibliche Jugendliche, weibliche JustizvollzugsanstaltZweibrücken Heranwachsende und Fr3uen (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 05.04.2013 - J4406-5) - Personen mit der Gesfölechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.8 Vollzug von Jugendarrest - männliche und weibliche Verurteilte Jugendarrestanstalt Worms aus dem Saarland und Verurteilte aus Rheinland-Pfalz gem. dem Vollstreckungsplan Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vofö 28.10.2025-J4411-032#001) - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.9 Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - Strafarrest an Soldatinriön oder Soldaten der Bundeswehr wird von deren Behörden vollzogen. 1st ein Soldat aus der Bundeswehr ausgeschieden, wird der Strafarrest in der JVA Saarbrücken vollzogen. 1st eine Soldatin aus der Bundeswehr ausgeschieden, ist eine Vollzugsanfrage an das Ministerium der Justiz zu richten. - Auf Ersuchen der Vol!streckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (§ 22 Absatz 3 StrVollstrO). - Personen mit der Geschlechtsangabe ,,diyers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 2.10 Besondere Zuständigkeiten für Mütter mit Kindern und erkrankte und drogenabhängige Personen 2.10.1 Vollzug von Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe Einrichtungen (§ 14 SLStVollzG) in Mutter-KindBei der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main 111 ist ein Mutter-Kind-Heim eingerichtet. Das Mutter-Kind-Heim ist eine Einrichtung mit offenem und geschlossenem Vollzug. Wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen und der Aufnahme wird auf die Anlage 3 zum Hessischen Vollstreckungsplan in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Ein Antrag mit den erforderliföen Anlagen ist dem Ministerium der Justiz des Saarlandes zur Weiterleitung an die hessischen Völlzugsbehörden vorzulegen. 2.10.2 UntörbringungerkrankteroderdrogenabhängigerPersonen Verurteilte, die aufgrund amtsärz!licher Feststellungen ihre Freiheitsstrafe nur in einer Justizvollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung verbüßen können, können zum Strafantritt in das Justizvollzugskrankenhaus Wittlich unmittelbar geladen werden, sofern dort eine ausreichende Behandlung möglich ist und der leitende Arzt/die leitende Ärztin der zuständigen Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses der Aufnahme vorher zugestimmt hat. Diesem/dieser ist das amtsärztliche Gutachten mit den erforderlichen Krankenunterlagen zur Entsföeidung vorzulegen. (A6sprache zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 21 .8.1981 -4553-1) Erkrankte Gefangene, die weder in der Anstalt noch ambulant außerhalb der Anstalt behandelt werden können, werden nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 21.8.1981 in das Justizvollzugskrankenhaus Wittlich verlegt. Männliche Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind und einer stationären fachärztlichen Behandlung oder Übeiwachung bedüifen, können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen Bayern und dem Saarland vom 15.7. / 5.8.1957 - 4553-2 - in der Tuberkuloseabteilüng der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth untergebracht werden. Die Aufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der Leitung dieser Anstalt. Bis zur Entscheidung über die Aufnahme können die Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken aufgenommen werden. Weibliche Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind, können im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden (Schreiben des Justizministeriums NordrheinWestfalen vom 4.12.2001 - 4550-IV B 123). Die Vollstreckungsbehörde oder die Justizvollzugsanstalt nimmt zuvor unmittelbar mit dem Justizvollzugskrankenhaus Kontakt auf und klärt mit der ärztlichen Leitung der betreffenden Abteilung ab, ob eine Aufnahme möglich ist. Intravenös drogenabl'rängige oder methadonsubstituierte Personen aus dem Saarland, die nach ihrer Rückkehr aus den Niederlanden in Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen in Haft genommen werden und einer dringenden stationären Behandlung von Entzugserscheinungen bedürfen, können vor einem Weitertranspqrt in die zuständige saarländische Vollzugsanstalt vorübergehend bis zum Abschluss der erforderlichen Entzugsbehandlung in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg (NRW) aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass in jedem Einzelfall Einvernehmen zwischen der für die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg hergestellt wird (siehe Erlass des MdJ vom 22. 12. 1994 - JWS 4550-49). Personen mit der Geschlechtsangabe ,,divers" oder ohne Geschlechtsangabe: auf Anfrage 3. Vol!zugsbehörden 3.1 Vollzugsbehörden des Saarlandes - Aufsichtöbehörde für die saarländischen Justizvollzugseinrichtungen: Ministerium der Justiz Franz-Josef-Röd?er-Straße 17 66119 Saarbrücken Tel.: 0681/501-5407 Fax: 068'l/501-5615 poststelle@justiz.saarland .de für die saarläridische Finrichtung des Maßregelvollzugs: Ministerium der Justiz Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Tel.: 0681/501-5149 Fax: 0681/501-3664 poststelle@justiz.saarland.de - Justizvollzugsanstalten JVA Sairbrücken (gesct"ilossener Vollzug) Lerchesflurweg 37 66119 Saarbrückfö Tel.: 0681/5807-0 Fax: 0681/5807-216 Mail: poststelle@jvasb.justiz.saarland.de JVA Ottweiler - Männer mit Außönste31e Saarlouis (offener Vollzug) Gustav-Stresemann-Weg 4 66564 0ttweiler Tel.: 06824/306-0 Fax: 06824/306-100 Mail: poststelle@jvaotw.justiz.saarland.de Außenstelle Saarlouis Kapuzirierstraße 1 66740 Saarlouis Tel.: 06831/2705 Fax: 06831/460099 Mail : vdl@jvasls.justiz.saarland.de JVA Ottweiler - Jugend (geschlossener und offener Jugendvollzug) Gustav-Stresemann-Weg 4 66564 0ttweiler Tel.: 06824/306-0 ' Fax: 06824/306-10'0 Mail: poststelle@jvaotw.justiz.saarland.de - Einrichtung des Maßregelvollzugs Saarländische Klinik für.forensische Psychiatrie Trierer Straße 148 G 66663 Merzig Tel.: 06861/708-0 Fax: 06861/708-280 Mail: a.mueller@skfp.saarland.de 32 Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer, die nach dem Vollstreckungsplan für die Aufnahme saarländischer inhaftierter Personen zuständig sind Just?izvollzugsanstalt Zweibrücken (Rheinjand-Pfalz) Johann-Schwebel-Straße 33 66482 Zweibrücken Tel.: 06332/486-0 Fax: 06332/486-109 Mail: jvazw@vollzug.jm.rlp.de Justizvollzugskrankenhaus Wittlich (Rheinland-Pfalz) Trierer Landstraße 64 54516 Wittlich Tel.: 06571/996-1403 Fax: 06571/996-1424 Mail: Posjstelle.jvawt@vollzug.jm.rlp.de Justizvollzugsanstalt Diez (Rheinland-Pfalz) Limburger Straße 122 65.582 Diez/Lahn Tel.: 06432/609-0 Fax: 06432/609-119 Mail: Poststelle.jvadz@,vollzug.jm.rlp.de Jugendarrestanstalt Worms (Rheinland-Pfalz) Martinsgasse 2 67547 Worms Tel.: 06241/905-0 Fax: 06241/905165 Mail: Vollstreckung.JAAWO@vollzug.jm.rlp.de Mutter-Kind-Heim bei der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main Ill Obere Kreuzäckerstraße 4 60435 Frankfurt am Main Tel.: 069/1367-03 Fax: 069/1 367-1399 Mail: poststelle@jva-frankfur;3.justiz.hessen.de Justizvollzugskrankenhaus rröndenberg (Nordrhein-Westfalen) Hirschberg 9 58730 Fröndenberg Tel.: 02373/758-0 Fax: 02373/758-322 Mail: poststelle@jvk.nrvu.de Justizvollzugsanstalt Sankt Georgen-Bayreuth (Bayern) Markgrafenallee 49 95448 Bayreuth Tel.: 0921/805-0 Fax: 0921/805-219 Mail: poststelle@jva-bt.bayern.de