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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizZahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Zahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Ministerium der Justiz · vom 2003-09-02

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4 2 6 1 6.10.2003 Zahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft AV des MdJ Nr. 11/2003 vom 6. Oktober 2003 (4261-5) Im Rahmen von vorläufigen Einstellungen nach § 153a Abs.1 Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft u.a. die Befugnis, Zahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen zu verfügen. Um eine sinnvolle Verteilung dieser Geldmittel zu erleichtern, wird angeordnet: 1. Bei der Gerichtskasse Saarbrücken wird ein Konto mit dem Namen „Sammelfonds für Zahlungsauflagen“ eingerichtet. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Zu dem Konto werden Unterkonten mit den folgenden Bezeichnungen eingerichtet: Einrichtungen zur Straffälligen- und Bewährungshilfe, zur Förderung von Sanktionsalternativen und zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

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Opferhilfeeinrichtungen

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Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

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Einrichtungen der Gesundheits- und Suchthilfe

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sonstige gemeinnützige Zwecke. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft Zahlungsauflagen an gemeinnützige Einrichtungen verfügt, sind diese dem „Sammelfonds für Zahlungsauflagen“ zuzuweisen. Dabei kann ein den oben bezeichneten Unterkonten entsprechender Verwendungszweck angegeben werden. Soll im Einzelfall aus besonderen Gründen eine andere gemeinnützige Einrichtung, als der „Sammelfonds für Zahlungsauflagen“ unmittelbar bedacht werden, ist die Begründung dafür in den Handakten zu vermerken und der Vorgang der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter vor der Entscheidung zur Zustimmung vorzulegen. Den Strafgerichten des Saarlandes steht es frei, im Rahmen ihrer Tätigkeit Zahlungsauflagen dem „Sammelfonds für Zahlungsauflagen“ – gegebenenfalls ebenfalls mit einer Zweckbestimmung entsprechend den oben bezeichneten Unterkonten - zuzuweisen. 3. Zur Verteilung der in dem Fonds gesammelten Geldbeträge wird bei der Staatsanwaltschaft ein Verteilungsgremium gebildet. Dieses setzt sich aus der Leitenden O- berstaatsanwältin als Vorsitzender bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt als Vorsitzendem und den vier dienstältesten Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern der Staatsanwaltschaft zusammen. 4 2 6 1 6.10.2003 4. Das Verteilungsgremium tritt wenigstens zweimal in jedem Jahr zur Beschlussfassung über die Verteilung der angesammelten Gelder zusammen. Es entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Fall, dass keine Mehrheit festgestellt werden kann, gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen bestimmt das Verteilungsgremium die Verfahrensweise selbst. Dem Gremium obliegt es auch, innerhalb des nachfolgend unter 5. beschriebenen Rahmens die Grundsätze festzulegen, nach denen die Verteilung der Gelder vorzunehmen ist. 5. a) Durch die Beschlüsse des Gremiums dürfen ausschließlich Einrichtungen gefördert werden, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. b) Das Gremium hat die Bedürfnisse der sich aus den Unterkonten ergebenden Zweckbestimmungen angemessen zu berücksichtigen. In der Vergangenheit sind Einrichtungen, die sich im Wesentlichen um die Unterstützung der Opfer von Straftaten bemühen (Opferhilfeeinrichtungen, Unterkonto (2)), nur in geringem Umfang gefördert worden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass insoweit als angemessene Berücksichtigung angesehen wird, wenn wenigstens 10 % der Bezugssumme Opferhilfeeinrichtungen zugewiesen werden. Bezugssumme ist die Summe des Geldes, welches im jeweils vorvergangenen Jahr insgesamt gemeinnützigen Einrichtungen und der Staatskasse aus von der Staatsanwaltschaft verfügten Zahlungsauflagen zugeflossen ist. c) Das Verteilungsgremium soll die Bestimmungen der Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft über den Verwendungszweck der Zahlungsauflagen beachten, soweit solche getroffen sind und eine angemessene Berücksichtigung der sich aus den Unterkonten ergebenden Zweckbestimmungen nicht gefährdet ist. An von den Gerichten getroffene Bestimmungen über den Verwendungszweck ist das Gremium gebunden. 6. Über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verteilungsgremiums wird eine Niederschrift angefertigt. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung, dem Ministerium der Justiz 1 ist die Niederschrift auf dem Dienstweg zuzuleiten. 7. Der Vorsitzende des Verteilungsgremiums verfügt über das Konto nach Maßgabe der Beschlüsse des Verteilungsgremiums. 8. Die Gerichtskasse teilt unverzüglich die Zahlungseingänge auf dem Konto einschließlich der damit zusammenhängenden und für die weitere Bearbeitung der Strafverfahren erforderlichen Daten (Aktenzeichen, Einzahler, Betrag der einzelnen 1 Jetzt Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. 4 2 6 1 6.10.2003 Zahlung, Datum des Eingangs, Buchung in einem Unterkonto) den betroffenen Gerichten bzw. der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form mit. Die Gerichtskasse übermittelt der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt darüber hinaus einmal im Monat eine Übersicht, aus der alle Bewegungen auf dem Konto und den dazu gehörenden Unterkonten hervorgehen. 9. Die Befugnis der Staatsanwaltschaft, Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse aufzuerlegen, wird durch diese Regelung nicht berührt. 10. Die Regelung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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