Aus verwaltungsvorschriften-im-internet.de und den Landesportalen eingelesen. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen — sie binden nur die Verwaltung selbst.
Bestellung des Beauftragten für den Haushalt -Regelung gemäß Nr. 1.2 und 1.3 Satz 3 1. Halbsatz in Verbindung mit Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 der Landeshaushaltsordnung