§ 3 1-DM-GoldmünzG
Gesetzliches Zahlungsmittel
Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.
Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.