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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.
Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: § 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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