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Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.
Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
dem Unternehmen
dem Unternehmen.
dem Unternehmen.
dem Unternehmen.
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz…
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.