§ 84 MontanMitbestGErgGWO 2005
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1)
Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.
(2)
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
1.
den Betriebswahlvorständen,
2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),
4.
dem Unternehmen.
(3)
Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.