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Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1972 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist vor Anwendung des § 4 Abs. 1 dieses Artikels bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9783, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9524 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Vierzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1972 ergeben würde.
In den Fällen, in denen für Juli 1972 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1972 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Juli 1972 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
In den Fällen, in denen für Januar 1972 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1971 ändert, tritt an die Stelle…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1976 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Januar 1970 vor Abzug des für die Krankenversicherung der Rentner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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