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Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Sechzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ergeben würde.
In den Fällen, in denen für Juli 1974 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1974 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Juli 1974 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1976 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der…
In den Fällen, in denen für Juli 1972 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1972 ändert, tritt an die Stelle des…
In den Fällen, in denen für Januar 1971 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1970 ändert, tritt an die Stelle…
In den Fällen, in denen für Januar 1970 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1969 ändert, tritt an die Stelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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