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Die für die Verwaltung und Kontrolle der in § 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Auf Antrag der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Bundesanstalt die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 für Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als einzige direkt Begünstigte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 auszuzahlen.
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des…
Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen…
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständig für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel…
zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 sowie § 4 des Gesetzes zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender…
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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